SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatz Besonderer Teil.
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Kauf und Tausch
Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz:
Tausch: Austausch ‚Sache gegen Sache‘; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch ‚Sache gegen Geld‘; §§ 1053 ff ABGB
Historische Entwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge
Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge/ -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags
Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!
Auch Kaufpreiszahlung bewirkt nicht EigentumsübergangLesetip: M. Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des
Austauschs in archaischen Gesellschaften (stw, 2001)
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Kaufpreis = Geld
muß bestimmt oder wenigstens
bestimmbar seinzB:● ortsüblicher oder● branchenüblicher Preis● Marktpreis● Börsenpreis● Listenpreis● Schätzpreis durch Sachverständige
= Sachen § 285 ABGB: weiter
Sachbegriff bewegliche +
unbewegliche körperliche +
unkörperliche
Kaufgegenstand
künftige Sachen fremde Sachen vertretbare + unvertret-
bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf
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Was gilt heute als Geld?
Mögliche Zahlungsarten
Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc
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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht
Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands
Geldgläubiger +Sachschuldner
Geldschuldner +Sachgläubiger
VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten
Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner)
Haupt(leistungs)pflichten
§§ 1061, 1062 ABGB
KVK
Recht auf Kaufpreis
Kaufpreis-zahlungs-
pflicht
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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten
Recht auf KaufpreisPflicht zur
Kaufpreiszahlung
Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben
Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands
VK KHaupt(leistungs)pflichten
Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten:
● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-
pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline
zB beim Kauf
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Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)
Auch formfrei gültig!Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig
Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags !
Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig !
ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung
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Liegenschaftskauf (2)
Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig (ein- oder zweiseitige, je nachdem, wen sie sichern):
Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG
Restkaufpreishypothek– sichert nur Verkäufer
Treuhandlösung– sichert beide, jedoch...!
Zurückhalten der Aufsandungserklärung– Sichert nur Verkäufer – Eine Art
Eigentumsvorbehalt! Nunmehr auch: BTVG 1997
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Arten des Kaufs Normaler Kauf =
Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB
Kreditkauf § 1063 ABGB
Vorauszahlungskauf § 27 KSchG
Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und
Gattungskauf Versendungskauf
§ 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG
Abzahlungsgeschäft
Fahrnis- undLiegenschaftskauf
Kauf als Zielschuldverhältnis
Kauf als Dauerschuldverhältnis
Handels- oder Unternehmenskauf
§§ 373 ff HGB Spezifikationskauf
§ 375 HGB
Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener
Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online
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Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung
Lieferung unter ETV
Zession: Kaufpreis-forderung + ETV
KaufV
VK
K
Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und
2. des ETV am KaufgegenstandBeachte: Bestimmte KaufV-
Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL)
KreditVBank
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Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf
Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss
Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank
Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben
Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung
§ 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis
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Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung
Lieferung unter ETV
Ratenzahlung
Zession
Kauf-vertra
g
VK
KBank
Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von:1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand
Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL)
bleiben bei VK
KreditV
KreditV wird zw VK und B geschlossen:
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Vergleich: SchuldR - SachenR
Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung;
sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: TypenzwangBeispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR etc
SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien– Daher: VertragsfreiheitBeispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc
Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit
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Gegenüberstellung: SachenR SchuldR
Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten
Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle
... nur gegen bestimmte Personen/einzelne
Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung
... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung
Da alle angehend: von jedermann verletzbar
Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar
Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität
Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit
ius cogens ius dispositivum
Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf
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Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund RömR: causa
Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen)
§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden."
§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden."
Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglRe;vgl §§ 449 ff: PfandR oder §§ 480 f ABGB: Servituten
Titel & Modus: § 380 ABGB
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt
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Sinn von Titel und Modus
Zweck (dieser ‚Lehre‘): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es
keine Außenwirkung zeitigt Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige
Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgt! Konsequente Durchführung dieser Lehre beim
Liegenschaftserwerb Grundbuch ! Bewegliche Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,
428 ABGB – Problem: Besitzkonstitut !
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Formen der Übergabe
Eigentumserwerb und
§ 426 § 427 § 428
PfandR-Erwerb§ 451§ 452körperliche Übergabe
symbolische Übergabe
Übergabe durch Erklärung
Merke: Der Publizitätsgedanke wird im PfandR strenger gehandhabt!
entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR
=
==
BesitzkonstitutÜbergabe kurzer HandBesitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im
PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip !
Vergleich zwischen
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Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/ symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabsarten durch Erklärung
– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu– 3. Fall: Praxis - Besitzanweisung
§ 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB
Außerbücherliche/ körperliche Übergabe bewirkt Besitz-, nicht ETs-Übertragung:
– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/ Wohnungsschlüsseln
Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe erlangt = Eintragung ins Grundbuch; aberAusnahmen: etwa Erbgang, Enteignung
Einf: 2. Std 18Bar
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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
bisheriger Besitzerwird Inhaber
für Übernehmer
bisheriger Inhaberwird Besitzer
für Veräußerer
bisheriger Inhaberfür Veräußerer
wird Inhaberfür Übernehmer
3. Fall:Besitzanweisung
Übergabekurzer Hand
Besitzkonstitut§ 4281. HalbS
ABGB
§ 4282. HalbSABGB
§ 428 ABGBPraxis/Rspr
constitutum possesoriumBesitzauftrag
traditio brevi manu;Besitzauflassung
Einf: 2. Std 19Bar
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Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB
Käufer =zB Verleiher
Verkäufer =zB Entlehner
Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen
(Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich !
zB:KaufV und idF LeihV
ET-Übergabe durch Erklärung
Einf: 2. Std 20Bar
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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB
zB: LeihV und idF KaufV
Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche
Übergabe mehr
Entlehner =zB späterer Käufer
Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):
Verleiher =zB späterer Verkäufer
Einf: 2. Std 21Bar
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Besitzanweisung Im Gesetz nicht geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428
ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus ALR
Import-geschäft
Anw
eisu
ng
Lagerhaus
wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen
KaufV
zB Kauf von SüdfrüchtenV
erw
ahru
ngsV
K
KVK= Importeur
Einf: 2. Std 22Bar
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Versendungskauf: § 429 ABGB (1)
>In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.<
Praxis dreht diese Regel um!Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt ! → Fiktion
Bräuchte eine KSchG-Regel!
Einf: 2. Std 23Bar
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Versendungskauf: § 429 ABGB (2)
Eigentum + Gefahr gehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe (an den Erwerber) über; aber auch dafür bestehen wichtige Ausnahmen:
Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder
er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel
Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit Übergabe an Transportanstalt über! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes !
Einf: 2. Std 24Bar
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Versendungskauf: § 429 ABGB
VK K
T
Kaufvertrag
Übergabe des Kaufgegenstands:K erwirbt bereitsEigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Transport e
rfolgt a
uf
Gefahr von K, d
er schon Eigentümer is
t
VK = VerkäuferK = KäuferT = Transportanstalt: zB Post oder BahnBeachte: Vgl damit auch die allgemeine
Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB
Einf: 2. Std 25Bar
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Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte und Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG
unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB
Bei Sachen
Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten
Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG
bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff
Eintragung ins GB
Einf: 2. Std 26Bar
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Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, in das die dinglichen und verdinglichbaren Rechte an Liegenschaften eingetragen werden
Große juristische Leistung, die weltweit nachgeahmt wurde; stammt aus dem antiken Griechenland Ägypten
Wichtigste Rechtsquellen: Allgem. GrundbuchsanlegungsG / AGAG 1929;
BGBl Nr 2/1930 GrundbuchsG / GBG 1955; BGBl Nr 39 GrundbuchsumstellungsG / GUG 1980;
BGBl Nr 550, Umstellung auf Datenbank
Das Grundbuch (1)B
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: Ziv
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nlin
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Kap 2 - Grundbuch 26
Einf: 2. Std 27Bar
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Das GB verzeichnet alle Liegenschaften; Ausnahme: öffentliches Gut
Funktion: Rechtsicherheit (durch Publizität) Stellt als öffentliches Buch Liegenschaftsverkehr
rechtlich klar und sichert ihn ab ermöglicht Hypothekarkredit (Wirtschaft!)
Grundbuchseintragung = Intabulation = Verbücherung
Modus für Liegenschaften; entspricht der Übergabe (§§ 426 ff) beweglicher Sachen
Publizität = bewirkt Erkennbarkeit dinglicher Rechtspositionen
Das Grundbuch (2)B
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nlin
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Kap 2 - Grundbuch 27