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Einf: 2. Std 1 Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch ‚Sache gegen Sache‘; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch ‚Sache gegen Geld‘; §§ 1053 ff ABGB Historische Entwicklung: Schenkung Tausch Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge/ - kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch Kaufpreiszahlung bewirkt nicht Eigentumsübergang Lesetip: M. Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften (stw, 2001)

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Kauf und Tausch

Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz:

Tausch: Austausch ‚Sache gegen Sache‘; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch ‚Sache gegen Geld‘; §§ 1053 ff ABGB

Historische Entwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge

Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge/ -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags

Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!

Auch Kaufpreiszahlung bewirkt nicht EigentumsübergangLesetip: M. Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des

Austauschs in archaischen Gesellschaften (stw, 2001)

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Kaufpreis = Geld

muß bestimmt oder wenigstens

bestimmbar seinzB:● ortsüblicher oder● branchenüblicher Preis● Marktpreis● Börsenpreis● Listenpreis● Schätzpreis durch Sachverständige

= Sachen § 285 ABGB: weiter

Sachbegriff bewegliche +

unbewegliche körperliche +

unkörperliche

Kaufgegenstand

künftige Sachen fremde Sachen vertretbare + unvertret-

bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf

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Was gilt heute als Geld?

Mögliche Zahlungsarten

Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc

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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

Geldgläubiger +Sachschuldner

Geldschuldner +Sachgläubiger

VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten

Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner)

Haupt(leistungs)pflichten

§§ 1061, 1062 ABGB

KVK

Recht auf Kaufpreis

Kaufpreis-zahlungs-

pflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten

Recht auf KaufpreisPflicht zur

Kaufpreiszahlung

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

VK KHaupt(leistungs)pflichten

Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten:

● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-

pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline

zB beim Kauf

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Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)

Auch formfrei gültig!Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig

Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags !

Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des

Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig !

ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung

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Liegenschaftskauf (2)

Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig (ein- oder zweiseitige, je nachdem, wen sie sichern):

Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG

Restkaufpreishypothek– sichert nur Verkäufer

Treuhandlösung– sichert beide, jedoch...!

Zurückhalten der Aufsandungserklärung– Sichert nur Verkäufer – Eine Art

Eigentumsvorbehalt! Nunmehr auch: BTVG 1997

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Arten des Kaufs Normaler Kauf =

Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB

Kreditkauf § 1063 ABGB

Vorauszahlungskauf § 27 KSchG

Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und

Gattungskauf Versendungskauf

§ 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG

Abzahlungsgeschäft

Fahrnis- undLiegenschaftskauf

Kauf als Zielschuldverhältnis

Kauf als Dauerschuldverhältnis

Handels- oder Unternehmenskauf

§§ 373 ff HGB Spezifikationskauf

§ 375 HGB

Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener

Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online

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Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung

Lieferung unter ETV

Zession: Kaufpreis-forderung + ETV

KaufV

VK

K

Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und

2. des ETV am KaufgegenstandBeachte: Bestimmte KaufV-

Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL)

KreditVBank

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Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf

Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss

Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank

Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben

Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung

§ 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis

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Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung

Lieferung unter ETV

Ratenzahlung

Zession

Kauf-vertra

g

VK

KBank

Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von:1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand

Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL)

bleiben bei VK

KreditV

KreditV wird zw VK und B geschlossen:

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Vergleich: SchuldR - SachenR

Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung;

sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: TypenzwangBeispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR etc

SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien– Daher: VertragsfreiheitBeispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc

Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit

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Gegenüberstellung: SachenR SchuldR

Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten

Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle

... nur gegen bestimmte Personen/einzelne

Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung

... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung

Da alle angehend: von jedermann verletzbar

Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar

Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität

Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit

ius cogens ius dispositivum

Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf

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Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund RömR: causa

Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen)

§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden."

§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden."

Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglRe;vgl §§ 449 ff: PfandR oder §§ 480 f ABGB: Servituten

Titel & Modus: § 380 ABGB

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt

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Sinn von Titel und Modus

Zweck (dieser ‚Lehre‘): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es

keine Außenwirkung zeitigt Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige

Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgt! Konsequente Durchführung dieser Lehre beim

Liegenschaftserwerb Grundbuch ! Bewegliche Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,

428 ABGB – Problem: Besitzkonstitut !

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Formen der Übergabe

Eigentumserwerb und

§ 426 § 427 § 428

PfandR-Erwerb§ 451§ 452körperliche Übergabe

symbolische Übergabe

Übergabe durch Erklärung

Merke: Der Publizitätsgedanke wird im PfandR strenger gehandhabt!

entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR

=

==

BesitzkonstitutÜbergabe kurzer HandBesitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im

PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip !

Vergleich zwischen

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Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB

Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/ symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabsarten durch Erklärung

– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu– 3. Fall: Praxis - Besitzanweisung

§ 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB

Außerbücherliche/ körperliche Übergabe bewirkt Besitz-, nicht ETs-Übertragung:

– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/ Wohnungsschlüsseln

Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe erlangt = Eintragung ins Grundbuch; aberAusnahmen: etwa Erbgang, Enteignung

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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB

bisheriger Besitzerwird Inhaber

für Übernehmer

bisheriger Inhaberwird Besitzer

für Veräußerer

bisheriger Inhaberfür Veräußerer

wird Inhaberfür Übernehmer

3. Fall:Besitzanweisung

Übergabekurzer Hand

Besitzkonstitut§ 4281. HalbS

ABGB

§ 4282. HalbSABGB

§ 428 ABGBPraxis/Rspr

constitutum possesoriumBesitzauftrag

traditio brevi manu;Besitzauflassung

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Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB

Käufer =zB Verleiher

Verkäufer =zB Entlehner

Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen

(Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich !

zB:KaufV und idF LeihV

ET-Übergabe durch Erklärung

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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB

zB: LeihV und idF KaufV

Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche

Übergabe mehr

Entlehner =zB späterer Käufer

Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):

Verleiher =zB späterer Verkäufer

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Besitzanweisung Im Gesetz nicht geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428

ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus ALR

Import-geschäft

Anw

eisu

ng

Lagerhaus

wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen

KaufV

zB Kauf von SüdfrüchtenV

erw

ahru

ngsV

K

KVK= Importeur

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Versendungskauf: § 429 ABGB (1)

>In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.<

Praxis dreht diese Regel um!Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt ! → Fiktion

Bräuchte eine KSchG-Regel!

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Versendungskauf: § 429 ABGB (2)

Eigentum + Gefahr gehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe (an den Erwerber) über; aber auch dafür bestehen wichtige Ausnahmen:

Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder

er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel

Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit Übergabe an Transportanstalt über! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes !

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Versendungskauf: § 429 ABGB

VK K

T

Kaufvertrag

Übergabe des Kaufgegenstands:K erwirbt bereitsEigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Transport e

rfolgt a

uf

Gefahr von K, d

er schon Eigentümer is

t

VK = VerkäuferK = KäuferT = Transportanstalt: zB Post oder BahnBeachte: Vgl damit auch die allgemeine

Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

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Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen

Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte und Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG

unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB

Bei Sachen

Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten

Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG

bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff

Eintragung ins GB

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Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, in das die dinglichen und verdinglichbaren Rechte an Liegenschaften eingetragen werden

Große juristische Leistung, die weltweit nachgeahmt wurde; stammt aus dem antiken Griechenland Ägypten

Wichtigste Rechtsquellen: Allgem. GrundbuchsanlegungsG / AGAG 1929;

BGBl Nr 2/1930 GrundbuchsG / GBG 1955; BGBl Nr 39 GrundbuchsumstellungsG / GUG 1980;

BGBl Nr 550, Umstellung auf Datenbank

Das Grundbuch (1)B

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Kap 2 - Grundbuch 26

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Das GB verzeichnet alle Liegenschaften; Ausnahme: öffentliches Gut

Funktion: Rechtsicherheit (durch Publizität) Stellt als öffentliches Buch Liegenschaftsverkehr

rechtlich klar und sichert ihn ab ermöglicht Hypothekarkredit (Wirtschaft!)

Grundbuchseintragung = Intabulation = Verbücherung

Modus für Liegenschaften; entspricht der Übergabe (§§ 426 ff) beweglicher Sachen

Publizität = bewirkt Erkennbarkeit dinglicher Rechtspositionen

Das Grundbuch (2)B

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Kap 2 - Grundbuch 27