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Einf 3 - 1 Barta: Zivilrecht online Aufgaben des Sachenrechts (1) Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz Sach- und Rechtsbesitz – Rechtmäßig, redlich, echt Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte – Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc

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Aufgaben des Sachenrechts (1)

Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung

... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen

Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt

Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz

– Sach- und Rechtsbesitz– Rechtmäßig, redlich, echt

Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte– Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc

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Aufgaben des Sachenrechts (2)

Geschützt werden: Erworbener Besitz durch

– erlaubte Selbsthilfe sowie– gerichtlichen Besitzschutz

Die dinglichen Sachenrechte durch die sog

– petitorischen Klagen wie – § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio– § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage– § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria– § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria

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Eigentum Besitz Innehabung

tatsächliche Machta.

b. Wille, die Sache als die seinige zu behaltenrömR animus (rem sibi habendi)

+

Sachbesitz = Besitz an körperlichen Sachen <

Besitz = rechtliche Herrschaft über eine Sache

Eigentum

Rechtsbesitz = Besitz an unkörperlichen Sachen/Rechten, §§ 311 f ABGB

Innehabung/Detention = tatsächliche Macht über eine Sache, ohne den Willen dieselbe für sich haben zu wollen: entspricht a. !

beweglicheunbewegliche

/ (Sach)GewahrsamRömR corpus

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Sach- und Rechtsbesitz (1)

Sachbesitz; §§ 311, 312 ABGB

1. Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers; corpus-Element

2. Wille, „sie als die seinige zu behalten“; dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element

Rechtsbesitzer ist (§§ 311 - 314 ABGB):1. Wer nach der äußeren Erscheinung

2. ein länger ausübbares Recht (Element der Dauer !) als das seinige ausübt

Mietvertrag+

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Sach- und Rechtsbesitz (2)

Beispiele: Dieb = Sachbesitzer;

Bestohlener = zwar noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer

Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber

Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht

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Besitzfunktionen: Besitzschutz – Gründe

Besitz verhindert/ schützt vor verbotene/r Eigenmacht; §§ 19, 320, 344 ABGB; § 3 StGB: RO mißbilligt Eigenmacht

Besitz vermittelt die sog Besitzprivilegien → eigene Folie

Beweiserleichterung (auch im streitigen Verfahren, sog

Petitorium); BesitzerIn hat günstigere (= beweisfreie) Beklagtenrolle

Rechtsbesitz: erstreckt (Sach)Besitzschutz auch auf: obligatorische Rechtsbeziehungen, wenn diese mit Sachinhabung verbunden sind

Beispiele: Miete, Pacht, Leihe, Eigentumsvorbehaltskauf

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Die sog Besitzprivilegien

... Sie unterstützen die faktische Sachzuordnung durch Bevorzugung des Besitzers auch gegenüber ‚rechtlich‘ Berechtigten

§ 323 ABGB: Sog Rechtsscheinwirkung des Besitzes bewirkt die Vermutung eines gültigen Titels

§ 328 ABGB: Sog Redlichkeitsvermutung lässt im Zweifel Redlichkeit des Besitzes annehmen

§§ 329 ff ABGB: Sog Legitimationswirkung des Besitzes legitimiert redliche Besitzer zu Verfügungen; § 367 ABGB!

Bedeutung haben die Besitzprivilegien vor allem auch im Verfahrensrecht:

§ 324 ABGB: beweisfreie Beklagtenrolle des Besitzers im Prozess! Auch gegen den Eigentümer !

Das römR sprach daher von beatus possidens !

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Arten des Besitzes

Sach- und Rechtsbesitz

Einstufiger und mehrstufiger Besitz

Mitbesitz und Teilbesitz

Rechtmäßiger: §§ 316 ff ABGBRedlicher: §§ 326 ff ABGBEchter: §§ 345 ff ABGB

sogqualifizierterBesitz

Mietvertr

ag

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Sachenrechtliche Begriffe

Innehabung

Eigentum = Rechtliche Herrschaft einer Personüber eine Sache; dingliches Vollrecht

Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eineSache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus)

Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen

= Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eineSache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz !

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Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht

Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung

Erlaubte Selbsthilfe: § 19 + § 344 ABGB Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, … kann der Gestörte der „Gewalt mit

angemessener Gewalt“ begegnen

– Besitzwehr: Verteidigung– Besitzkehr: Wiederverschaffen schon (fast)

entzogenen Besitzes; aber nur "in continenti“ Gerichtlicher Besitzschutz: §§ 454 ff ZPO

Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB

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Beispiel erlaubter Selbsthilfe

Wählt XPÖWählt endlich

YPÖ

Wählt XPÖ

Fall: Überkleben eines Wahlplakats

NR-Wahl 1966:

● Karl P., Bezirksobmann der XPÖ klebte Wahlplakat auf Plakatwand● Plakattrupp der YPÖ überklebte dieses Plakat

● Karl P wird wegen boshafter Sachbe-schädigung fremden Eigentums verurteiltZu Recht ? – Nein ! → EvBl 1967/355 (OGH)

Offensive Selbsthilfe nach § 344 ABGB als Rechtfertigungsgrund !Wählt XPÖ

XPÖwen sonst ?

● Am Donnerstag vor der Wahl überklebte Karl P wiederum das YPÖ-Plakat

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Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz

Besitzstörungsverfahren sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO

§ 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“

Voraussetzungen:a) Besitzentziehung oder -störungb) verbotene Eigenmacht

Ziel des Verfahrens: Möglichst rasche Beseitigung der Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in ZukunftDaher:

Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes

Keine Prüfung rechtlicher Positionen Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen

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Possessorium und Petitorium

Beachte: Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium !

Petitorium = Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren Es geht um Rechtsfragen !

Possessorium = Besitzstörungsverfahren Es geht um die Tatsache des Besitzes,

genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung

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Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr

Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008

Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016

Mitbesitz von Lebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018

Streichen der Fassade eines Hauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020

Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021

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Realkontrakte

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Realkontrakte – Übersicht

Darlehen §§ 983 ff ABGBMit BG vom 20. Mai 2010, BGBl I 28/2010 (VerbraucherkreditG –

VKrG) wurde der Darlehensvertrag zu einem Konsensualvertrag!

Leihe §§ 971 ff ABGB

Verwahrung §§ 957 ff ABGB

Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB

Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB

Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein KonsensualvertragBeachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag

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Darlehen: §§ 983 ff ABGB

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Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Früher Realkontrakt (jetzt KonsensualV) setzte:

bis 2010 Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags)

sonst bisher nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vor-Vertrag (§ 936 ABGB!)

Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des Darlehensnehmers/DN

Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens:

Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung

Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen

Der Darlehensvertrag wurde formfrei geschlossen

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Der Kredit(eröffnungs)vertrag

Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; § 355 UGB

… ist ein Praxisgeschöpf

Eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das umständlichere Darlehen! (Vertragsfreiheit im SchuldR!)

Nunmehr seit 2010 geregelt in §§ 988 ff ABGB Weitere Neuregelung: VerbraucherkreditVe

(VerbraucherkreditG- VKrG 2010)

Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten

Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen; Kreditrahmen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen

Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum

Konsensualvertrag

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Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen

Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit

Das BWG (§ 33) brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite:

Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger

Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000 € / 310.000 öS

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Das Sparbuch (1)

Das Sparbuch ist ein Wertpapier

§ 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde

Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt

Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks

Geldanlage

Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung

BankBank

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Das Sparbuch (2)

Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier Zession

Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder

Unterschriftsleistung– Sinn: Mißbrauchsschutz

Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung

BankBank

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Geld auf österreichischen Sparbüchern

Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher

Bis 7.500 € 20,165.631100.000 öS

Bis 35.000 € 4.166.473500.000 öS

Bis 75.000 € 304.0201 Mio öS

Bis 350.000 € 152.6475 Mio öS

Ab 350.000 € 6.850über 5 Mio öS

Quelle: OeNB - Stand 2002

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Schuldschein: § 1001 ABGB

Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt

§ 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt:

Nennung des Darlehensgebers/ Gläubigers und des Darlehensnehmers/ Schuldners

Gegenstand und Betrag des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam

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Beispiel eines Schuldscheins

Schuldschein

Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz,

Seeufer 12) den Betrag von 97.500 Schilling (neunzigtausend

und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt

und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der

übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. -

Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung,

wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3

Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar.

Dornbirn, am 9.11.1997 ............................. Hans FalterDarlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2

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Leihe: §§ 971 ff ABGB

Historische Entwicklung: Noch im MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute: notwendig unentgeltlich

Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Terminologie: Verleiher – Entlehner Dauer: Vereinbarung, Zweck, Kündigung Rechte und Pflichten des Entlehners:

Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren

Haftung für: mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch

für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB)

Bittleihe/Prekarium

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Entgeltlich oder unentgeltlich

Zurückzustellen: Sachen „der-selben Gattung und Güte“

Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen

Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsan-spruch

Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht

immer unentgeltlich Zurückzustellen:

dieselbe Sache Gegenstand sind:

nur unverbrauchbare, aber bewegliche und unbewegliche Sachen

Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer

Entlehner: wird Rechtsbesitzer, da GebrauchsR + Sachinhaber

Darlehen Vergleich der Rechtsstellung Leihe

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Vergleich der Rechtsstellung

Leihe Verwahrung

Realvertrag

Dauerschuldverhältnis

Zweck: Gebrauch Zweck: Obsorge

unverbrauchbare undunvertretbare Sachen

alle Sachen

Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare

Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich

Verleiher / Hinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer

Entlehner:Rechtsbesitzer + Sachinhaber

Verwahrer:nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein GebrauchsR)

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Verwahrung: §§ 957 ff ABGB

Legaldefinition: „Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt …“

Realvertrag: Konsens + reale Übergabe Praktische Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe,

Banken als vertragliche Nebenpflicht Pflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfältige

Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jede Sorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall

Rechtsstellung des Verwahrers: Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da

kein Gebrauchsrecht

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Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB

§ 970 Abs 1 ABGB: „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“

Voraussetzung ist demnach: Beherbergung + Einbringung von Sachen

Also nicht bei bloßem Kaffeehausbesuch !

Der Anschlag ‚Für Garderobe wird nicht gehaftet‘ gibt nur die Rechtslage wieder !

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Gastwirtehaftung (2)

Regelung gilt auch für:

„Unternehmer, die ... Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ... Fahrzeuge“; § 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete!

... und die „Besitzer von Badeanstalten“§ 970 Abs 3 ABGB

Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenanstalten (?) oder Schlafwagengesellschaften

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Haftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschluß ist daher unwirksam; vgl.

§ 970 a ABGB

Das Gesetz statuiert Haftungsgrenzen, und zwar:

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 € / 7.500 S und

Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100,- € / 15.000 S

Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab

Gastwirtehaftung (3)

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Schenkung

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Schenkung: §§ 938 ff ABGB

Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen

Annahme durch Beschenkten nötig! Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB

Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB), oder das Ausschlager einer Erbschaft

Schenkungen erfolgen aus Freigiebigkeit Schenkungsabsicht; römR: animus donandi – Unterscheide:

Entgeltfremde Leistungen (F. Gschnitzer!) Gegenstand: alle Sachen iSd § 285 ABGB

Auch Forderungen! ... ist Prototyp der unentgeltlichen Verträge

● Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Arbeits-/Dienst- und Werkvertrag

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Formzwang des Schenkungsvertrags

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB v. 1811 + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG

Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung

Die Schenkung ist kein Realvertrag!

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Schenkungswiderruf und -anfechtung

Auch für Schenkungen gilt: Als Vertrag grundsätzlich nicht widerrufbar: § 946

Vielmehr gilt grundsätzlich: pacta sunt servanda ! Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl §§ 947 ff ABGB –

einseitiger Widerruf möglich !

Widerrufsgründe:● Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt● grober Undank: ‚Latte‘ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar !

Verkürzung des schuldigen Unterhalts: § 950 ABGB

Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben: § 951

Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger; § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO

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Arten der Schenkung

Hand-/Realschenkung: Vertragsschluss und Erfüllung sind eins

Gemeinnützige Schenkung: zB an Staat

Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung: idR nicht aus Freigiebigkeit

Werbegeschenke und Warenproben: UWG!

Belohnende/ remuneratorische Schenkung: § 914 ABGB

Leistung des Beschenkten als Motiv für Freigebigkeit – Unterschied: erhöhtes Entgelt im AR

Wechselseitige Schenkung: § 942 ABGB

Gemischte Schenkung: § 935 ABGB: Gänzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils

Schenkung unter einer Auflage: … des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist – Auflage einkalgbar

Schenkung auf den Todesfall: § 956 ABGB: Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode zu erfüllen

Widerrufsverzicht nötig (Unterschied: Vermächtnis)

ABGB verlangt bloß Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach § 1 Abs 1 lit d NotZwG bzw NotAktG (= Schenkung ohne wirkliche Übergabe)

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Formzwang des Schenkungsvertrags

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) + § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875 + § 1 NotAktG

Warnfunktion gegen Übereilung Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung

Die Schenkung ist kein Realvertrag!

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Steuerklassen: § 7 ErbStG

Schwiegerkinder Schwiegereltern Nichten, Neffen: Abkömmlinge des ersten

Grades von Geschwistern

I:

II:

III:

IV:

V:

Ehegatte (in bestehender Ehe)* Kinder; eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder

Abkömmlinge der Kinder; zB Enkel

Eltern, Groß- und weitere Voreltern Stiefeltern Geschwister, voll- und halbbürtige

Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften

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Erbschafts- und Schenkungssteuer: Berechnung

Steuerklasse Euro Schilling I II III IV V

7.300 100.000 2 4 6 8 14

29.200 400.000 3 6 9 12 18

58.400 800.000 4 8 12 16 22

73.000 1,000.000 5 10 15 20 26

219.000 3,000.000 8 16 24 32 38

365.000 5,000.000 9 18 27 36 42

730.000 10,000.000 10 20 30 40 46

1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51

4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57

und darüber 15 25 40 50 60

v.H

. des

Erw

erb

sb

is

(vereinfachte Darstellung des Tarifes nach § 8 ErbStG)