MALERillu 4/2012

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Tag des Handwerks 2012 S. 3 Handwerkerpflichtversicherung S.12 Arbeitsschutz S. 14 Mehr Geld für Minijobber S. 10 ... und viele weitere praktische Informationen für Betriebe des Ma- ler- und Lackiererhandwerks. DIE NEUE VOB 2012 IST BESCHLOSSEN AuSGABe IV: NoVeMBer 2012 AUF EIN WORT Der Zoff um die rente mit 67 sorgt mal wieder für er- hitzte Gemüter. Die rente mit 67 ist in den Parteien umstritten. Sig- mar Gabriel (SPD) möchte nach der Bundestagswahl im Jahr 2013 bei ei- nem Gewinn seiner Partei die rente ab 67 wieder außer Kraft setzen. Peer Steinbrück behauptet in Berlin, dass Sigmar Gabiel das nicht gesagt hat und er nicht gedenkt, diese Aussage zu interpretieren. Allerdings werden hier wohl grundsätzliche Weichenstel- lungen erst auf einem Parteikonvent am 24. November 2012 gestellt wer- den. Von einer der regierungspartei- en wirft Hermann Gröhe (CDu) der opposition vor, eine rolle rückwärts zu vollziehen und sich von der unter eigener regierung beschlossenen Agenda 2010 sowie der rente mit 67 verabschieden zu wollen. Bei allem Verständnis der unterschied- lichen Auffassungen der Parteien zu solchen Themen kann es doch nicht so weitergehen. Besonders die sehr unterschiedlichen Auffassungen inner- halb der Parteien, die in öffentlicher Diskussion ausgetragen werden, sind kontraproduktiv und verunsichern den Bürger. Klar ist doch nur, dass der ein- tritt in die rente bereits heute je nach gesundheitlichem Zustand, Arbeitsbe- lastung und persönlicher Leistungsfä- higkeit früher als mit 65 oder auch 67 erfolgt. Also, liebe Politiker, diskutieren ist gut, aber neue Konzepte erdenken, ist bes- ser. Machen Sie es doch wie wir: Wir sind Handwerker. Wir können das. Heiner Pistorius, Obermeister DIESE AUSGABE: NeWSLeTTer Der MALer- uND LACKIerer-INNuNG DÜSSeLDorF MALERillu Nach der Zustimmung des Bundesra- tes zur Vergabeverordnung (VgV) ist die neue VoB beschlossen. Die Teile A und B wurden bereits am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe hierzu auch BV-rundschreiben Nr. 41, Juli 2012). Die Teile A und B werden nach Inkrafttreten unter www.bmvbs.de zum Download bereitgestellt. Die Ge- samtausgabe mit den Teilen VoB/A, VoB/B und VoB/C erschien im ok- tober unter der Bezeichnung VoB 2012 „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung von 2012“ und ist ab der Herausgabe als DIN-Norm Ausgabe September 2012 – entsprechend des erlasses des BMVBS anzuwenden. Neben neu aufgenommenen ATV wurden im Teil VoB/C einige für Maler- und La- ckierer relevanten ATV fachtechnisch überarbeitet bzw. lediglich die enthal- tenen Normenverweise aktualisiert. (Fortsetzung S. 8) ELEKTRONISCHE LOHNSTEUER Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1. Januar 2013 Als Arbeitgeber übermitteln Sie am ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitnehmer elektronisch an das Fi- nanzamt ($ 41b Absatz 1 Satz 2 ein- kommensteuergesetz - eStG). Die Finanzverwaltung ordnet diese Lohnsteuerbescheinigungen den Ar- beitnehmern anhand der IdNr. zu. Zum 1. Januar 2013 werden die elek- tronischen Lohnsteuerabzugsmerk- male (eLStAM) eingeführt. Fortsetzung auf Seite 9.

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Brancheninformation der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

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Tag des Handwerks 2012 S. 3

Handwerkerpflichtversicherung S. 12

Arbeitsschutz S. 14

Mehr Geld für Minijobber S. 10

... und viele weitere praktische Informationen für Betriebe des Ma-ler- und Lackiererhandwerks.

Die neue VOB 2012 ist BeschlOssen

AuSGABe IV: NoVeMBer 2012

AuF ein WORtDer Zoff um die rente mit 67 sorgt mal wieder für er-hitzte Gemüter. Die rente mit 67 ist in den Parteien umstritten. Sig-mar Gabriel (SPD) möchte nach der

Bundestagswahl im Jahr 2013 bei ei-nem Gewinn seiner Partei die rente ab 67 wieder außer Kraft setzen. Peer Steinbrück behauptet in Berlin, dass Sigmar Gabiel das nicht gesagt hat und er nicht gedenkt, diese Aussage zu interpretieren. Allerdings werden hier wohl grundsätzliche Weichenstel-lungen erst auf einem Parteikonvent am 24. November 2012 gestellt wer-den. Von einer der regierungspartei-en wirft Hermann Gröhe (CDu) der opposition vor, eine rolle rückwärts zu vollziehen und sich von der unter eigener regierung beschlossenen Agenda 2010 sowie der rente mit 67 verabschieden zu wollen.Bei allem Verständnis der unterschied-lichen Auffassungen der Parteien zu solchen Themen kann es doch nicht so weitergehen. Besonders die sehr unterschiedlichen Auffassungen inner-halb der Parteien, die in öffentlicher Diskussion ausgetragen werden, sind kontraproduktiv und verunsichern den Bürger. Klar ist doch nur, dass der ein-tritt in die rente bereits heute je nach gesundheitlichem Zustand, Arbeitsbe-lastung und persönlicher Leistungsfä-higkeit früher als mit 65 oder auch 67 erfolgt. Also, liebe Politiker, diskutieren ist gut, aber neue Konzepte erdenken, ist bes-ser. Machen Sie es doch wie wir: Wir sind Handwerker. Wir können das.

Heiner Pistorius, Obermeister

Diese AusgABe:

NeWSLeTTer Der MALer- uND LACKIerer-INNuNG DÜSSeLDorF

MALERillu

Nach der Zustimmung des Bundesra-tes zur Vergabeverordnung (VgV) ist die neue VoB beschlossen. Die Teile A und B wurden bereits am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe hierzu auch BV-rundschreiben Nr. 41, Juli 2012). Die Teile A und B werden nach Inkrafttreten unter www.bmvbs.de

zum Download bereitgestellt. Die Ge-samtausgabe mit den Teilen VoB/A, VoB/B und VoB/C erschien im ok-tober unter der Bezeichnung VoB 2012 „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung von 2012“ und ist ab der Herausgabe als DIN-Norm – Ausgabe September

2012 – entsprechend des erlasses des BMVBS anzuwenden. Neben neu aufgenommenen ATV wurden im Teil VoB/C einige für Maler- und La-ckierer relevanten ATV fachtechnisch überarbeitet bzw. lediglich die enthal-tenen Normenverweise aktualisiert. (Fortsetzung S. 8)

elektROnische lOhnsteueReinführung der elektronischen lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1. Januar 2013

Als Arbeitgeber übermitteln Sie am ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitnehmer elektronisch an das Fi-nanzamt ($ 41b Absatz 1 Satz 2 ein-kommensteuergesetz - eStG).

Die Finanzverwaltung ordnet diese Lohnsteuerbescheinigungen den Ar-beitnehmern anhand der IdNr. zu.

Zum 1. Januar 2013 werden die elek-tronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male (eLStAM) eingeführt.

Fortsetzung auf Seite 9.

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..Strapazierfähigkeit für matte Oberflächen.

Mit Vetrolux ELF 3100.

NEU!Damit matt auch matt

bleibt!

Der wirksame Schutz gegen den „Schreibeffekt“.Matte Wände in privaten und öffentlichen Räumen: angesagt, schön und gut. Doch wehe es kratzt etwas über die matten Oberflächen in Intensivfarbtönen! Schnell entsteht der „Schreib-effekt“: dauerhaft helle Stellen und Streifen in der Oberfläche. Vetrolux ELF 3100 reduziert mit seinen speziellen hochtransparenten Funktionsfüllstoffen deutlich diesen Effekt. Und das er-möglicht größte Gestaltungsfreiheit in Matt. Effizient und zuverlässig. Was will man mehr?

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Der Stand der Maler- und Lackierer-Innung Düssel-dorf am Tag des Handwerks (15.09.2012) auf dem rat-hausplatz in Düsseldorf war mit seinen interessanten Angeboten ein echtes High-light.

Der Infostand war über den gesamten Tag gut besucht. Jugendliche konnten sich in der Airbrushtechnik oder dem Arbeiten mit Tapeten-collagen üben und Kinder malten Vorlagen von Düs-seldorfer Motiven aus dem innungseigenen Malbuch von Jacques Tilly aus.

Zahlreiche Besucher infor-mierten sich auch über das breite Spektrum der Arbeits-gebiete des Maler- und La-ckiererhandwerks. ■

Die MAleR-innung ist PRäsent: Auch AM tAg Des hAnDWeRks

ÖFFentlichkeitsARBeit3

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einwandfrei gekleidet erscheinen. Doch MeWA kennt sich nicht nur in Kleiderfragen aus: Das unternehmen bietet ebenfalls einen Service für tex-tile Putztücher, Ölauffangmatten, Fuß-matten und Waschräume an.

ScHutz mit ScHickZusätzlich zum Full Service gibt es al-les, was das Handwerkerherz begehrt, im neuen Arbeitsschutz-Katalog. In der Schuhabteilung zum Beispiel unter-scheiden sich Schnürstiefel und Halb-schuhe mit sicheren Sohlen und Ze-henkappen nur auf den zweiten „Tritt“ von lässigen Sneakern und topaktuel-len Sportschuhen.

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Full Service ist die perfekte Lösung für unternehmer, die sich und ihre Mitar-beiter von den lästigen Pflichten rund um die Kleiderpflege entlasten und einen hohen Standard sicherstellen möchten.

Die Größe des Betriebs spielt dabei keine rolle. Auch Kleinstunternehmen erhalten das komplette Dienstleis-tungsprogramm:

Der MeWA-Service startet bereits ab einem Mitarbeiter. Auseinandersetzun-gen über die Definition, was „sauber“ ist, erübrigen sich ebenso wie die Fra-ge, wann Nadel und Faden zum ein-satz kommen müssen.

Auch wenn sich eine Konfektionsgröße ändert oder Personal wechselt, garan-tiert ein Full Service, dass alle Mitar-beiter beim Kunden stets sauber und

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Die rente in Deutschland wird für Mil-lionen Beitragszahler günstiger. Wie das „Handelsblatt“ berichtet, sollen die rentenbeiträge im kommenden Jahr von 19,6 auf 18,9 Prozent sinken. Bislang war von 19 Prozent die rede. Damit würde der Beitragssatz erstmals seit 1995 die Schwelle von 19 Prozent unterschreiten. Für Arbeitnehmer und

BüRgeR WeRDen Bei DeR Rente stäRkeR entlAstet

BRAnchen-neWs

Arbeitgeber bedeute die Senkung eine zusätzliche entlastung von einer Milli-arde euro.

RentenveRSicHeRung mit milliaRdenübeRScHuSS

Grund für die Herabsetzung des Bei-tragssatzes ist das Plus bei den ein-

nahmen der rentenversicherung. Im Juni verbuchte sie dem Bericht zufolge ein Plus bei den Pflichtbeiträgen ge-genüber dem Vorjahr von 3,9 Prozent auf 14,9 Milliarden euro.

Die rücklagen der rentenversiche-rung könnten zum Jahresende die zuletzt erwarteten 28,8 Milliarden

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euro noch übertreffen. Dieser Betrag entspräche 1,7 Monatsausgaben. Ab 1,5 Monatsausgaben muss der ren-tenbeitrag nach geltender rechtslage gesenkt werden.

es wird derzeit aber auch diskutiert, die zulässige rücklage auf drei Mo-natsausgaben zu erhöhen.

Der Trend zu matten oberflächen ist ungebrochen. ob als Akzent im Wohnraum, als prägendes element in Küche, ess- oder Schlafzimmer oder als attraktive farbliche Gestaltung in öffentlichen Bereichen: In kräftigen, in-tensiven Farbtönen werden matte Flä-chen zu echten Hinguckern. Doch speziell in stärker frequentier-ten Bereichen in Fluren, Kindergär-ten oder Schulen, die einer erhöhten Verschmutzungsgefahr und mechani-schen Belastungen ausgesetzt sind, eignen sich matte Beschichtungsma-terialien in Intensivfarbtönen oft nicht, da bereits kleinere mechanische Be-lastungen unerwünschte Spuren auf der oberfläche hinterlassen.

Mit der neuen Innenfarbe Vetrolux eLF 3100 hat Brillux dieses Problem jetzt gelöst: Vetrolux eLF 3100 ist matt und bietet größte Gestaltungsfreiheit auch mit Intensivfarbtönen. Spezielle Funk-tionsfüllstoffe bieten Schutz vor un-schönen Markierungen und sorgen da-mit für eine weitgehende Verhinderung des so genannten „Schreibeffektes“. Dennoch auftretende Markierungen können einfach mit einem Mikrofaser-tuch vorsichtig entfernt werden – ohne die oberfläche zu beeinträchtigen. Ve-trolux eLF 3100 ist ab sofort in jeder der über 150 Brillux-Niederlassungen erhältlich. Weitere Informationen erhal-ten Sie dort bei Ihrem Verkaufsberater oder unter www.brillux.de/vetrolux.

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Selbst ein guter rauchmelder kostet nur etwa 20 euro – eine Investition, die sich wirklich lohnt. Im ernstfall kann das kleine Gerät Leben retten. Wenn rauch seine opfer unbemerkt im Schlaf überrascht, droht schon nach wenigen Atemzügen eine tödli-che rauchvergiftung. Deshalb sind die Brandmelder in vielen Bundesländern bereits für jede Wohnung vorgeschrie-ben. Allerdings sollte man nicht den erstbesten nehmen. Diese rauchmel-der-Tipps helfen bei Auswahl und In-stallation der heulenden Lebensretter.rund 500 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland bei Bränden. 70 Prozent der opfer trifft es laut Forum Brandrauchprävention e.V. nachts in den eigenen vier Wänden. Den Tod bringt meist aber nicht das Feuer, sondern der rauch – 95 Prozent der Brandtoten sterben an einer rauch-vergiftung. „Wenn ich schlafe, ist der Geruchssinn weitestgehend ausge-schaltet, deshalb werde ich auch nicht wach, wenn es brennt“, erklärt Chris- tian rudolph, Vorstand der bundes-weiten Kampagne „rauchmelder ret-ten Leben“ des Forums Brandrauch-prävention e.V. in Berlin. Drei bis vier Atemzüge könnten ausreichen, um an einer rauchvergiftung zu sterben.

in den meiSten bundeSlän-deRn Sind RaucHmeldeR PflicHt

rauchmelder, auch rauchwarnmel-der, Brand- oder Feuermelder genannt, nehmen schon schwache Schwaden wahr und geben schrill Alarm. Der ein-

BRAnchen-neWs

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bau ist in immer mehr Bundesländern gesetzlich geregelt. In zehn Ländern gibt es bereits eine rauchmelderpflicht für die privaten Wohnräume: Hessen, rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vor-pommern, Thüringen, Bremen, Sach-sen-Anhalt und Niedersachsen. „Ab 2015 haben wir eine flächendeckende Ausstattung“, prognostiziert rudolph.

ce-kennzeicHnung bei RaucH-meldeRn genügt nicHt

Nur rauchmelder, die eine Ce-Kenn-zeichnung und die DIN-Angabe „eN 14604“ tragen, dürfen verkauft wer-den. Allerdings werden die Produkte nicht überprüft, sondern der Herstel-ler erklärt nur, er halte geltende eu-Bestimmungen ein. Professor ulrich Adolph vom TÜV Nord Cert rät daher zum Q-Zeichen des Forums Brand-rauchprävention e.V..

Die Voraussetzungen für dieses Label und für das Q-Zeichen des TÜVs gin-gen über die gesetzlichen Prüfkriterien der Ce-Kennzeichnung hinaus.

Die Geräte und Batterien sollten min-destens zehn Jahre halten, nennt Christian rudolph ein Kriterium. Ande-re rauchmelder machten schon nach einem Jahr schlapp. Das Hessische Innenministerium empfiehlt das VdS-Prüfzeichen. „rauchmelder gibt es im Angebot schon für vier oder fünf euro. Für einen guten rauchmelder sollte man aber schon 20 euro anlegen“, sagt Prof. Adolph.

RaucHmeldeR anbRingen iSt SacHe deS veRmieteRS

Wer in einem der Bundesländer mit rauchmelderpflicht in einer Mietwoh-nung wohnt, muss sich um die An-schaffung der Geräte im Normalfall keine Gedanken machen. Dafür ist der Vermieter zuständig, da es unter seine Verkehrssicherungspflicht fällt. er sei auch für die jährliche Wartung verantwortlich, so Christian rudolph. Sind rauchmelder im Fall eines Bran-des nicht betriebsbereit, hafte der Ver-mieter – es sei denn, er könne die ord-nungsgemäße Prüfung nachweisen. Den einbau zahle meist der Vermieter, die Wartungskosten können allerdings in der Nebenkostenabrechnung auf-tauchen.

daS muSS man beim anbRingen deS bRandmeldeRS beacHten

Hauseigentümer müssen selbst für ihre Sicherheit sorgen. Da rauch nach oben steigt, müssen rauchmelder im-mer an der Decke und möglichst in der raummitte angebracht werden. Zu Wänden und raumteilern sollten min-destens 50 Zentimeter Abstand ein-gehalten werden. Verbraucher haben die Wahl zwischen kleb- und schraub-baren rauchmeldern. Die klebenden Geräte seien qualitativ nicht schlechter als andere, brauchten aber eine sau-bere und ebene unterlage, sagt Chris-tian rudolph. Auf raufasertapeten könnten sie leichter herunterfallen. In Ländern mit rauchmelderpflicht sind die Lebensretter laut Gesetz in Kinder-

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RAuchMelDeR gehÖRen in JeDe WOhnung

imPRint

Herausgeber: Maler- und Lackierer- Innung DüsseldorfKlosterstr. 73-7540211 Düsseldorf

Redaktion (v.i.S.d.P.):Heiner Pistorius

konzept, design, layout:dusmedia | Carlos ribetunter den eichen 10140625 Düsseldorfwww.dusmedia.de

mitarbeiter dieser ausgabe:Susanne Kamp

lektorat:Catharina Hellmessen

druck:Köller und Nowak, DuS

fotos:Fotolia, Hersteller, Partner

und Schlafzimmern sowie in Fluren, über die Fluchtwege gehen, zu instal-lieren. rudolph rät noch zu einem Mel-der im Wohnzimmer. Sie seien in allen räumen sinnvoll, in denen geschlafen werde – auch wenn es nur mal für ein Nickerchen sei.

RaucHmeldeR PeR funk zu-SammenScHalten

In größeren Häusern ist es aus Sicht des Hessischen Innenministeriums ratsam, die rauchmelder durch eine Funkverbindung zusammenzuschal-ten. Löst ein Gerät Alarm aus, werden dann auch alle anderen Warnmelder aktiv – zum Beispiel, wenn im Keller Feuer ausbricht, weckt und warnt der Melder im ersten Stock die Bewohner im Schlafzimmer.

Gesicherte Zahlen über den Nutzen von rauchmeldern gibt es bisher nur aus dem Ausland. In england und den uSA sei die Zahl der rauchgastoten seit einführung einer Feuermelder-pflicht jeweils um 40 Prozent zurück-gegangen, sagt rudolph. In Schweden sogar um 50 Prozent. Dieser Trend zeige sich auch in Deutschland.

Quelle: www.zuhause.de (dpa-tmn)

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neues BeRichtsheFt

nacH deR auSbildungSORdnung im maleR- und lackieReRHand-WeRk Haben die auSzubildenden ein beRicHtSHeft in fORm eineS auSbildungSnacHWeiSeS zu füH-Ren. deR bundeSveRband faRbe geStaltung bautenScHutz bie-tet die Offizielle veRbandS-auSgabe mit löSungSHilfen alS eRgänzung füR die täglicHe PRaktiScHe auSbildung im be-tRieb an.

rechtzeitig zum Start in das neue Ausbil-dungsjahr sollten die Ausbildungsbetriebe darauf achten, dass alle für die Ausbil-dung notwendigen Voraussetzungen geschaffen sind. Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes durch den Auszubildenden und das regelmäßige Durchsehen des Ausbilders sind hierbei unverzichtbar. Die offizielle Verbandsaus-gabe der Berichtshefte mit Lösungshilfen

des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz sind die richtige ergänzung für die tägliche praktische Ausbildung im Betrieb. Diese wurden von Praktikern für die Praxis entwickelt.

Die Berichtshefte können als Blattsamm-lung für die einzelnen Ausbildungsjahre oder im rahmen von Vorteilspaketen erworben werden. Die Lösungshilfen sind für Betriebsinhaber/-innen sowie für Lehrer/-innen, die in Maler- und Lackierer-klassen unterrichten, bestimmt.

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FORtsetzung VOn seite 1: Die neue VOB 2012

facHtecHniScH übeRaRbeitet: atv din 18299 allgemeine Re-gelungen füR bauaRbeiten jedeR aRt.

Im umformulierten Abschnitt 4.1.4 zum Arbeitsschutz wurden neben den Leis-tungen nach Abschnitt 4.2.5 jetzt auch die Leistungen nach Abschnitt 4.2.4 ausgenommen. In den Abschnitt 4.2.4 wurde zusätzlich zur unfallverhütung der Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer unternehmen aufgenommen.

In einem neu aufgenommenen An-hang „Begriffsbestimmungen“ werden die Begriffe „Aussparungen“, „unter-brechungen“, „Anarbeiten“, „Anpas-sen“, „Anschließen“ und „Das kleinste umschriebene rechteck“ definiert.

Nach Beschluss des Deutschen Ver-gabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) sind folgende Definitionen vorgesehen:

auSSPaRungen sind bei Bauteilen Querschnittsschwächungen, deren Tiefe kleiner oder gleich der Bauteil-tiefe sein kann. Aussparungen sind bei Flächen nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teile. Ausspa-rungen entstehen z. B. durch Öffnun-gen (auch raumhoch), Durchbrüche, Durchdringungen, Nischen, Schlitze, Hohlräume, Leitungen, Kanäle etc..

unteRbRecHungen sind bei der ermittlung der Längenmaße trennen-de, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Abschnitte. unterbre-chungen durch Bauteile sind bei der ermittlung der Flächenmaße trennen-de, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teilflächen geringer Breite, z. B. Fachwerkteile, Vorlagen, Lisenen, Gesimse, entwässerungsrin-nen, einbauten etc..

anaRbeiten: Heranführen an be-grenzende Bauteile ohne Anpassung oder Anschließen.

anPaSSen: Heranführen an begren-zende Bauteile durch Bearbeiten des heranzuführenden Baustoffes, so dass dieser der Geometrie des begrenzen-den Bauteils folgt.

anScHlieSSen: Heranführen an be-grenzende Bauteile und Sicherstellen einer definierten technischen Funk- tion, z. B. Winddichtigkeit, Wasser-dichtigkeit, Kraftanschluss etc..

daS kleinSte umScHRiebene RecHteck ergibt sich aus dem kleinsten rechteck, das eine Fläche beliebiger Form umschließt.

aktualiSieRte nORmenveRWeiSe und veRWeiSe auf vOb/a, vOb/b und vOb/c:

- ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme

- ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten

- ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten

- ATV DIN 18356 Parkettarbeiten

- ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen

- ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten

aktualiSieRte veRWeiSe auf vOb/a, vOb/b und vOb/c:

- ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten

- ATV DIN 18340 „rockenbauarbeiten

- ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten

- ATV DIN 18353 estricharbeiten

- ATV DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten

- ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten

- ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten

VoB/A und VoB/B können auch unter www.dejure.org eingesehen werden. Die Gesamtausgabe 2012 mit den Teilen VoB/A, VoB/B und VoB/C kann beim Beuth-Verlag oder im Buchhandel für 46,00 euro erworben werden (ISBN 978-3-410-61290-2)

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FORtsetzung VOn s. 1: elstAM kOMMt 2013

Zum 1. Januar 2013 werden die elek-tronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male (eLStAM) eingeführt. um diese elektronisch abrufen zu können, ha-ben Sie bereits ab dem 1. November 2012 die Möglichkeit, Ihre Arbeitneh-mer unter Verwendung der IdNr. und des Geburtstdatums in der eLStAM-Datenbank anzumelden (§ 39e Absatz 4 Satz 2 eStG). ohne diese Angaben ist eine Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens nicht möglich

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen diese Daten vorliegen. Wurden ei-nem Arbeitnehmer bisher keine IdNr. zugeteilt, sind für Sie als Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug weiterhin die vorgelegten amtlichen Bescheinigun-gen maßgebend (§ 393 Absatz 8 Sätze 1 und 2 eStG).

Die IdNr. des Arbeitnehmers ergibt sich zum Beispiel aus folgenden Do-kumenten:

• einkommensteuerbescheid

• Lohnsteuerkarte 2012 oder Be-scheinigung für den Lohnsteuer-abzug (ersatzbescheinigung)

• Informationsschreiben des Finanz-amtes zur Mitteilung der persönli-chen eLStAM. Dieses Dokument wurde Ihnen im Herbst 2011 von

den zuständigen Finanzbehörden postalisch zugesandt.

Zusätzlich besteht für den Arbeitneh-mer die Möglichkeit, seine IdNr. mittels eingabeformular auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) anzufordern.

Möchte der Arbeitnehmer Ihnen sei-ne IdNr. nicht mitteilen, sind Sie ver-pflichtet, den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen (§ 39c Absatz 1 Satz 1 eStG). Mehr dazu auf www.elster.de.

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WeBsitegestAltung Bei VeRBRAucheRVeRtRägen

kostenfallen im internet: Die Anzahl von im Internet geschlossenen Verträ-gen nimmt stetig zu. Hierbei nutzen insbesondere Verbraucher die Mög-lichkeiten von onlineshops und kaufen Waren oder bestellen Dienstleistun-gen via Internet. Das verstärkte Inte-resse von Verbrauchern an onlinege-schäften hat in letzter Zeit zunehmend unseriöse Anbieter auf den Plan geru-fen. Durch intransparente und zum Teil irreführende Gestaltungen ihrer Website wurden Kunden zum Ab-schluss kostenpflichtiger Verträge ver-leitet, obwohl die Kosten für den Ver-braucher nicht deutlich erkennbar waren. Laut einer Studie des Mei-nungsforschungsinstituts infas haben auf diese Weise bereits mehr als 5,4 Millionen Deutsche kostenpflichtige Verträge geschlossen, obwohl sie sich über die Kostenpflicht nicht bewusst waren.

Zum besseren Schutz von Verbrau-chern vor diesen sog. „Kostenfallen“ unseriöser Anbieter hat der Bundes-tag Anfang März 2012 ein Gesetz ver-abschiedet, das für mehr Kostentrans- parenz im Internet sorgen soll.

infORmatiOnSPflicHtenDie beabsichtigte Transparenz soll zu-nächst dadurch erreicht werden, dass dem Verbraucher bestimmte Informa-tionen nicht nur deutlicher als bisher, sondern auch zu einem festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Inhaltlich be-trifft die Pflicht gezielte vorvertragliche Informationen, die in Artikel 246 § 1 Absatz 1 des einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (eGBGB) geregelt sind. Konkret han-delt es sich um die Information über:

• die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung,

• die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leis-tung zum Inhalt hat,

• den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbe-standteile sowie alle über den un-ternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis an-gegeben werden kann, seine Be-rechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, gegebe-nenfalls zusätzlich anfallende Lie-fer- und Versandkosten sowie ei-nen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den unternehmer abgeführt oder von ihm in rechnung gestellt werden.

beacHtung deR fORmDie vorgenannten Informationen müs-sen dem Verbraucher künftig klar und verständlich in hervorgehobener Wei-se zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet vor allem, dass diese Infor-mationen – im Gegensatz zu allen sonstigen vorvertraglichen Hinweisen und Angaben – redaktionell derart aufbereitet sein müssen, dass sie op-tisch hervorstechen. Auf welche Wei-se diese gestalterische Hervorhe- bung erfolgt, ist grundsätzlich dem unternehmer überlassen. Denkbar ist u. a., diese Informationen z.B. durch Fettdruck oder durch einen rahmen von anderen Angaben abzuheben, so

dass sie dem Verbraucher unmittelbar ins Auge springen.

zeitPunkt deR infORmatiOnS-eRteilungNeben der gestalterischen Hervorhe-bung müssen die Informationen zu ei-ner bestimmten Zeit erteilt werden. Nach Vorgabe des Gesetzes sind dem Verbraucher die Informationen unmit- telbar, bevor er seine Bestellung ab-gibt, zur Verfügung zu stellen. Bei ge-wöhnlichen Bestellvorgängen im Internet empfiehlt es sich daher, die Information erst bei einem der letzten Bestellschritte vorzunehmen. Maß-geblich für die zeitliche Ausrichtung ist der Zeitpunkt, in dem der Verbraucher verbindlich die Bestellung per Klick absendet.

einfüHRung deR SO genann-ten „buttOn-löSung“Maßgebliche Neuheit des Gesetzes ist die einführung der sog. „Button-Lö-sung“. Betriebe sind hiernach ver-pflichtet, den Bestellvorgang im Inter-net so zu gestalten, dass sich der Verbraucher unmissverständlich zu ei-ner Zahlung verpflichten kann. Der Verbraucher muss demnach während oder bei Abschluss des Bestellvor- gangs bestätigen, dass er weiß, dass es sich bei der Bestellung um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Das Gesetz sieht vor, dass dieser Anforde-rung grundsätzlich nur dann ausrei-chend nachgekommen wird, wenn der Verbraucher eine Schaltfläche (But-ton) auf der Website anklickt, auf der gut lesbar nichts anderes als die Wör-ter „zahlungspflichtig bestellen“ steht. Zulässig sind auch andere Formulie-rungen. Allerdings müssen auch diese

klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Bestellung der Ware oder der Dienstleistung um ein kostenpflichti-ges Geschäft handelt.

ob der „zahlungspflichtig bestellen“-Button zugleich der abschließende Bestellbutton zum verbindlichen Ver-tragsschluss ist oder zwei einzelne, voneinander getrennte Buttons instal-liert werden, ist grundsätzlich uner-heblich. entscheidend ist im letzten Fall nur, dass der Bestellbutton zum Vertragsschluss zeitlich nach dem „zahlungspflichtig bestellen“-Button anzuklicken ist. Anderenfalls wäre der gesetzlichen Pflicht nicht genügt, da der Verbraucher erst nach Abschluss des Vertrages bestätigen würde, dass ihm seine Zahlungspflicht bekannt ist.

Schließt ein Verbraucher im Internet künftig einen Vertrag, ohne zuvor den „zahlungspflichtig bestellen“-Button gedrückt zu haben, kommt der Ver-trag nicht zustande. In diesem Fall ist der Verbraucher zu keiner Zahlung verpflichtet. Das Anklicken eines sol-chen Buttons ist daher für die Wirk-samkeit und Abwicklung online ge- schlossener Verträge von zentraler Bedeutung.

ab Wann gelten die neuen PflicHten?Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz muss noch weitere formale Schritte des Gesetzgebungsprozes-ses passieren. Voraussichtlich wird das Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft treten, so dass eine alsbaldige umge-staltung der jeweiligen Websites ge-boten ist. (Quelle: ZDH)

BRAnchen-neWs

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Das so genannte „Fliesen-urteil“ des Bundesgerichtshofes (BGH) zur er-weiterten Nacherfüllungspflicht des Verkäufers beim Verkauf mangelhaf-ter Dinge hat in der Praxis zu einer gewissen unsicherheit bei der Durch-führung von Mängelgewährleistungs-ansprüchen geführt. Die konkreten Auswirkungen des urteils auf die Ver-fahrenspraxis bei Mängelgewährleis-tungsfällen sind gerade für Maler- und Lackierbetriebe im komplexen Neben-einander von Werk- und Kaufverträ-gen einerseits sowie von Kunden- und Zuliefererverhältnissen andererseits nicht ohne weiteres nachvollziehbar. um in der Praxis unberechtigten Ver-weigerungen von Nacherfüllungsan-sprüchen gegenüber Malerbetrieben vorzubeugen, werden im Merkblatt die Auswirkungen der urteile für Maler- und Lackierbetriebe dargestellt.Das Merkblatt finden Sie in der Innungsinfo unter der rubrik „Wirt-schaft und recht“.

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alteRSvORSORge füR Selb-Ständige: Vor einigen Wochen kur-sierten gerade in der handwerks- und berufsständischen Presse Meldun-gen, wonach die Bundesregierung die einführung einer generellen Alters-vorsorgepflicht für Selbständige zum 01.01.2013 plant. In der Tat enthielt ein hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegter eck-punktekatalog folgende regelungen:

keine ABschAFFung DeR hAnDWeRkeRPFlichtVeRsicheRung

BRAnchen-neWs

MALERillu Newsletter der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

1. Für alle Selbständigen gilt eine generelle Altersvorsorgepflicht mit Ausnahme von bereits anderwei-tig abgesicherten Personen wie Künstlern, Landwirten oder Frei-beruflern wie Architekten, Ärzten, rechtsanwälten etc..

2. Selbständige in rentennahem Al-ter sollten von der Vorsorgepflicht ausgenommen werden.

3. Für bereits selbständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, sollte es Ausnahme- bzw. Befrei-ungsregelungen geben.

4. Die Altersvorsorge und ihre erträge dürfen nicht übertragbar, nicht be-leihbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Alterssicherung müsste als rente ausbezahlt werden.

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5. Die generelle Altersvorsorgepflicht für Selbständige sollte über die Deutsche rentenversicherung Bund durchgeführt werden.

6. Mit einführung einer generellen Al-tersvorsorgepflicht für Selbständi-ge sollten im Gegenzug bisherige Versicherungspflichtregelungen wie etwa die Handwerkerpflicht-versicherung abgeschafft werden.

Allerdings sieht der seit August vor-liegende referentenentwurf für eine rentenreform lediglich Neuregelun-gen für die Bereiche Zuschussrente, erwerbsminderung, Kombirente und eine Absenkung des rentenbeitrags-satzes von 19,6 % auf 18,9 % vor.Das Thema Altersvorsorgepflicht für Selbständige ist im Gesetzentwurf nun nicht mehr enthalten. Damit dürfte dann auch die Abschaffung der Hand-werkerpflichtversicherung vorerst auf eis gelegt sein.

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Lange haben union und FDP um einen Kompromiss gerungen, nun haben sie sich auf einen Zeitplan geeinigt: Die einkommensgrenzen für Minijobs sol-len nach SPIeGeL-oNLINe-Informati-onen zum Jahreswechsel angehoben werden. Statt bislang 400 euro sollen geringfügig Beschäftigte dann 450 euro verdienen können, ohne Steuern und Abgaben zahlen zu müssen.

„Seit 2003 hat es bei den Minijobs kei-ne Anhebung der Verdienstgrenzen gegeben. es ist nur fair, dass die Men-schen jetzt einen Inflationsausgleich

bekommen“, sagte Johannes Vogel, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, SPIeGeL oNLINe. „Deshalb wird die Koalition die Minijob-Grenze zum Jahreswech-sel auf 450 euro anheben.“

beitRäge zuR RentenveRSi-cHeRung neu geRegeltTeil der einigung ist, dass Arbeitneh-mer künftig höher rentenversichert sind. So sollen Minijobber demnächst zum pauschalen rentenversiche-rungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent selbst 4,6 Prozentpunkte

hinzuzahlen. Wer das nicht will, muss dies anmelden (opt-out-Verfahren). Bislang verhält es sich umgekehrt. Auf die höhere rentenversicherung hatte die union bestanden, um Altersarmut zu verhindern.

eine Studie des Ifo-Instituts offenbart ein überraschendes ergebnis. Dies-mal gewinnen nicht die südlichen re-gionen Deutschlands.

Neue Verdienstgrenzen sollen künftig auch für gering besteuerte Midijobs (400 bis 800 euro) gelten. Hier wird

die Schwelle auf 850 euro angehoben. Der zwischen der unions- und der FDP-Fraktion ausgehandelte Zeitplan sieht vor, dass im September die erste Lesung der Gesetzesinitiative stattfin-den soll.

ende November soll das Gesetz den Bundesrat passieren, um pünktlich zum 1. Januar 2013 in Kraft treten zu können.

Quelle: SPIeGeL oNLINe 07/2012

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Page 14: MALERillu 4/2012

ob zu ebener erde, in Gebäuden, auf Arbeitsgerüsten oder auf Dächern: Viele unfälle passieren auf den Ver-kehrswegen durch Stolpern, rutschen oder Absturz in Vertiefungen oder von Dächern.

Häufige ursachen sind:• allgemeine unordnung, nicht

sachgemäß verlegte Leitungen, herumliegendes Material

• rutschige Flächen, insbesondere durch Witterungseinflüsse

• keine ausreichende Sicherung gegen Absturz aus der Höhe oder Hineintreten in Bodenvertiefungen

auS deR PRaxiS deR SicHeR-HeitSfacHkRaft:

Die Plicht des unternehmers, auf der Baustelle die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken zu koordinieren, fordert der Gesetzgeber in vielen Vor-schriften. Diese werden in der Praxis allerdings nicht immer umgesetzt, wie folgendes Beispiel zeigt:

eine Dachdeckerfirma war beauftragt worden, auf einem Mehrfamilienhaus ein neues Dach zu decken. um ein

Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Baustellen

sicheres Arbeiten der Dachdecker zu gewährleisten, montierte eine Ge-rüstbaufirma ein Arbeitsgerüst für die Dacharbeiten.

Mit der eckausbildung und den Über-gängen zur nächsten Gerüstlage nahm man es nicht so genau, da Arbeiten an der Fassade nicht geplant waren.

es kam jedoch anders, weil der Bau-herr das Streichen der Fenster und Ausbesserungsarbeiten an der Putz- fassade nachträglich beauftragte. Das „Arbeitsgerüst“ wurde aber nicht an die neuen Bedingungen angepasst. Auch die beauftragten Firmen sahen keine Veranlassung, die gravierenden Si-cherheitsmängel beseitigen zu lassen. Die Leidtragenden waren die Gesellen der Firmen.

Der Abgrund zwischen den Gerüstla-gen konnte hinwärts nur mit einer Klet-tereinlage (Maurer mit Mörteleimer in der Hand) und zurück mit einem küh-nen Sprung auf den unteren Gerüstbe-lag überwunden werden.

Auch für die übrigen Fassadenarbei-ten gab es nicht immer sichere Ar-

beitsplätze. es musste „improvisiert“ werden und zum Glück gab es keinen Absturzunfall.

Vor Beginn der Arbeiten muss der un-ternehmer oder eine befähigte Person die sichere Funktion des Arbeitsge-rüstes prüfen und die Beseitigung der Mängel fordern.

Der Auftraggeber des Gerüstbauers hat die Mängelbeseitigung gemäß Prüfprotokoll des Nutzers zu veranlas-sen.

In der Handlungsanleitung für den um-gang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sind die Anforderungen und Verant-wortlichkeiten deutlich beschrieben.

Für Verkehrswege auf Baustellen gilt u.a. die unfallverhütungsvorschrift BGV C22 Bauarbeiten (Auszug §10):

(1) Arbeitsplätze auf Baustellen müs-sen über sicher begehbare oder be-fahrbare Verkehrswege zu erreichen sein.

(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Tritt-

leisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen Stufen ha-ben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.

neueS vOn baSik-net SOWie baSiSS-net:

Ab sofort ist es möglich, dass die regis-trierten Nutzer (Vertragspartner) unse-rer Internetportale mehrere Zugänge pro Betrieb anmelden können.

Für die Anmeldung benutzen Sie bitte das Angebotsformular auf www.basik-net.de bzw. www.basiss-net.de.

Bei Fragen oder weiteren Informati-onen zum Leistungsangebot von Si-cherheit mit basik-net rufen Sie uns an oder nutzen das Angebotsformular unter www.basik-net.de.

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MALERillu Newsletter der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

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Page 15: MALERillu 4/2012

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Page 16: MALERillu 4/2012

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