2014 08 Marktstandards Pflegetagegeld · Pflegetagegeldversicherung Stand 08 / 2014. Stand 08/2014...

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Marktstandards Stand 08/2014 infinma - Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH, Köln 1 Institut für FinanzMarktAnalyse Marktstandards in der Pflegetagegeldversicherung Stand 08 / 2014

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Marktstandards

Stand 08/2014 infinma - Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH, Köln 1

Institut für Finanz‐Markt‐Analyse 

Marktstandards in der

Pflegetagegeldversicherung

Stand 08 / 2014

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Stand 08/2014 infinma - Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH, Köln 2

Marktstandards bei

Pflegetagegeldversicherungen

Bei der Analyse von Pflegetagegeld-Bedingungen hat sich die infinma Institut für Finanz-

Markt-Analyse GmbH dazu entschlossen, einen Katalog von insgesamt 17 Kriterien

zugrunde zu legen. Diese Kriterien beziehen sich ausschließlich auf die Bedingungswerke.

Aus diesen 17 Kriterien wird ausdrücklich kein Rating erstellt, da wir auf dem Standpunkt

stehen, dass sich die einzelnen Bedingungsbestandteile nicht gegeneinander „aufrechnen“

lassen. Aus diesem Grund nehmen wir auch keine Bewertung in Form von Punkten vor,

sondern stellen für die einzelnen Kriterien lediglich dar, ob der Versicherer eine Regelung

getroffen hat, die besser oder schlechter als der Marktstandard ist. Der Marktstandard wird

für uns durch die Regelung definiert, die in den betrachteten Bedingungswerken am

Häufigsten verwendet wird.

Gerade im Hinblick auf „Best Advice“ halten wir es für sinnvoll, die einzelnen

Bedingungswerke daran zu messen, was aktuell am Markt üblich ist. Es ist für den Berater

und Kunden wenig hilfreich zu wissen, dass ein bestimmtes Merkmal aus Kundensicht

unbefriedigend ausgestaltet ist, wenn am Markt keine besseren Alternativen erhältlich

sind.

In der aktuellen Untersuchung wurden 89 Tarife von 35 Gesellschaften analysiert.

Berücksichtigt werden alle nicht geförderten Pflegetagegeld-Versicherungen, „Pflege-

Bahr“-Tarife werden bei der Analyse also außen vor gelassen.

Anders als in den Marktstandards für die Lebensversicherungs-Bereiche

Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Pflegerente, haben wir uns hier auch noch für

ein 18. Kriterium entschlossen, das wir erst einmal nur beobachten und nicht bewerten, die

Leistung nach ADL-Definition. Diese Leistungsprüfung wird aktuell nur von einem Tarif

angeboten, wir können uns jedoch vorstellen, dass andere Anbieter hier nachziehen

werden und es in Zukunft auch für die Pflegetagegeld-Versicherung relevant werden

könnte.

Insgesamt betrachten wir die folgenden Kriterien:

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Inhaltsverzeichnis Seite

Leistung in Pflegestufe I 4

Leistung in Pflegestufe II 5

Leistung in „Pflegestufe 0“ / bei Demenz 6

Befreiung von Beitragszahlungspflicht bei Pflegebedürftigkeit 7

Leistung bei Pflege durch Nicht-Fachkräfte 8

variable / flexible Leistung in Pflegestufen 9

Sonderzahlungen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10

Geltungsbereich / Versicherungsschutz 11

rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung 12

obligatorische Karenzzeit 13

Verzicht auf eigene Untersuchungen 14

Kündigungsfrist 15

Fortzahlung bei Kur / Krankenhausaufenthalt 16

Leistungsausschluss Vorsatz / Sucht 17

Dynamik vor Leistungsfall 18

Dynamik nach Leistungsfall 19

Leistung bei Demenz unabhängig von Leistung in Pflegestufen 20

nicht bewertet: Leistung nach ADL-Definition 21

Statistik: Untersuchte Gesellschaften / Untersuchte Tarife22 22

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Leistung in Pflegestufe I / Leistung in Pflegestufe II

Eine Leistung in Pflegestufe III bieten alle in Deutschland angebotenen

Pflegetagegeldversicherungen. Wenn man bedenkt, dass von der Gesamtzahl der

Pflegebedürftigen nur 12% in Pflegestufe III eingestuft sind und für Pflege und

Unterbringung in einem Pflegeheim bereits bei Pflegestufe I Kosten von 2.000 Euro und

mehr anfallen können, dürfte klar sein, dass ein gutes Pflegeprodukt in allen Pflegestufen

leisten sollte. In unseren Marktstandards spiegelt sich dies auch wieder, die Mehrzahl der

am Markt angebotenen Tarife leistet in allen Pflegestufen.

Leistung in Pflegestufe I

Ausprägungen:

1. Leistung in Pflegestufe I

2. Leistung in Pflegestufe I bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit

3. keine Leistung in Pflegestufe I

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Leistung in Pflegestufe II

Ausprägungen:

1. Leistung in Pflegestufe II

2. Leistung in Pflegestufe II bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit

3. keine Leistung in Pflegestufe II

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Leistung in „Pflegestufe 0“ / bei Demenz

Auch bei erhöhtem Betreuungsbedarf ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit kann es zu

einer hohen Kostenbelastung kommen, sei es durch die Kosten für eine regelmäßige

Betreuung oder Gehaltsausfall, weil Angehörige nicht mehr Vollzeit arbeiten können. Viele

Anbieter leisten mittlerweile auch bei erheblich eingeschränkter Alltagstauglichkeit (sog.

Pflegestufe 0).

Ausprägungen:

1. Leistung in "Pflegestufe 0" / bei Demenz

2. keine Leistung in "Pflegestufe 0" / bei Demenz

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Befreiung von Beitragszahlungspflicht bei Pflegebedürftigkeit

Anders als in der Pflegerentenversicherung ist die Befreiung von der

Beitragszahlungspflicht bei bestehender Pflegebedürftigkeit in der Pflegetagegeld-

Versicherung noch nicht in allen Tarifen enthalten. Der Markt ist hier auch sehr heterogen,

einige Tarife befreien den Kunden schon ab Vorliegen der Pflegestufe 0 von der

Beitragszahlungspflicht, während andere Versicherer erst ab Pflegestufe III hiervon

befreien. Der Einfachheit halber haben wir daher nur geprüft, ob es eine entsprechende

Regelung gibt, detailliertere Angaben findet man in unserem Pflegetagegeld-Analyse-Tool.

Ausprägungen:

1. Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit

2. keine Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit

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Leistung bei Pflege durch Nicht-Fachkräfte

Um bei Pflegebedürftigkeit die volle Leistung zu erhalten, muss bei einigen Anbietern

nachgewiesen werden, dass die Pflege durch hierfür qualifizierte Personen erfolgt. Aus

Kundensicht halten wir es für vorteilhaft, wenn die Leistung unabhängig von der

pflegenden Person in voller Höhe erfolgt.

Für Tarife, die ausschließlich bei stationärer Pflege leisten, bewerten wir dieses Kriterium

nicht und es hat für diese Tarife auf die Zertifikatsvergabe keine Auswirkungen.

Ausprägungen:

1. Leistung unabhängig von pflegender Person

2. bei häuslicher Pflege muss Nachweis über pflegerische Fähigkeiten erbracht werden,

ansonsten nur teilweise Leistung

3. Entfällt, Tarif sieht nur Leistung bei stationärer Pflege vor

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variable / flexible Leistung in Pflegestufen

Einige Tarife bieten die Möglichkeit die Leistung in den drei Pflegestufen kundenindividuell

einzustellen. Hierbei wählt der Kunde die Leistungen bei Pflegestufe I und II in Prozent der

Leistung bei Pflegestufe III. Die Möglichkeit die Leistung an den individuellen Bedarf des

Kunden anzupassen, bewerten wir positiv.

Ausprägungen:

1. Leistung in einzelnen Pflegestufen variabel wählbar

2. Leistung in einzelnen Pflegestufen nicht variabel wählbar

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Sonderzahlungen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit

Bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit fallen für den Versicherten unter Umständen hohe

finanzielle Belastungen an, beispielsweise für den Umbau der Wohnung oder des Hauses.

Einige Versicherer bieten zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (zum Teil optionale)

Sofortleistungen in Höhe mehrerer Tagessätze.

Ausprägungen:

1. Sonderzahlung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit

2. Sonderzahlung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nur unter bestimmten

Voraussetzungen (z.B. durch Unfall)

3. keine Sonderzahlungen

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Geltungsbereich / Versicherungsschutz

Für den Versicherten kann es wichtig sein, auch bei einem längeren Auslandsaufenthalts

versichert zu sein. Man denke hier an einen für eine internationale Firma tätigen

Arbeitnehmer, der für längere Zeit z.B. in die USA versetzt wird. Einige Versicherer

schränken den Versicherungsschutz ein und leisten europaweit oder nur in Deutschland.

Eine Einschränkung ist unserer Meinung nach für den Kunden von Nachteil.

Ausprägungen:

1. Versicherungsschutz weltweit

2. Versicherungsschutz europaweit

3. Versicherungsschutz deutschlandweit

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rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung

Auch wenn eine unverzügliche Meldung der Pflegebedürftigkeit ratsam ist, kann es

vorkommen, dass die Pflegebedürftigkeit verspätet gemeldet wird. In diesem Fall leisten

viele Versicherer mittlerweile auch rückwirkend. Je länger rückwirkend geleistet wird,

desto besser für den Kunden.

Ausprägungen:

1. dauerhaft rückwirkend

2. bis zu 3 Jahre rückwirkend

3. bis zu 6 Monate rückwirkend

4. bis zu 3 Monate rückwirkend

5. keine rückwirkende Leistung, erst ab Anstragstellung

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obligatorische Karenzzeit

Einige Tarife sehen eine obligatorische Karenzzeit vor, die Leistung wird also erst eine

bestimmte Zeit nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erbracht. Weil durch

Pflegebedürftigkeit innerhalb kürzester Zeit hohe Kosten auflaufen, halten wir eine sofort

beginnende Leistung für wichtig.

Ausprägungen:

1. keine obligatorische Karenzzeit

2. 92 Tage nach ärztlicher Feststellung

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Verzicht auf eigene Untersuchungen

Einige Versicherer verzichten auf eigene Untersuchungen, die versicherte Person hat in

diesem Fall jedoch entsprechende Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des

Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs

erforderlich sind (zum Beispiel Vorlage der Bescheinigungen der SPV/PPV). Einen

solchen Verzicht auf eigene Untersuchungen halten wir im Sinne des Kunden für

vorteilhaft, da wir die regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit durch

Medizinischen Dienst oder Medicproof für ausreichend ansehen.

Ausprägungen:

1. lediglich Auskunftspflicht

2. Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragten Arzt möglich

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Kündigungsfrist

In den Musterbedingungen sind 3 Monate Kündigungsfrist vorgegeben, einige Versicherer

weichen zum Vorteil des Kunden hiervon ab.

Ausprägungen:

1. tägliches Kündigungsrecht

2. ohne Frist zu jedem Monatsende

3. Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahrs

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Fortzahlung bei Kur / Krankenhausaufenthalt

Während eines Krankenhausaufenthalts gilt der Kunde nicht mehr als pflegebedürftig. Aus

diesem Grund leisten einige Versicherer in der Zeit des Krankenhausaufenthalts nicht,

diese Regelung findet man auch in den Musterbedingungen des PKV-Verbandes.

Dennoch können in dieser Zeit weiter Kosten anfallen, beispielsweise für die Bereithaltung

eines Pflegeplates. Eine abweichende Regelung bewerten wir daher positiv.

Ausprägungen:

1. abweichende Regelung zur Fortzahlung während vollstationärer Behandlung im

Krankenhaus oder bei Kur (Fortzahlung oder teilweise Fortzahlung)

2. keine Leistung während vollstationärer Behandlung im Krankenhaus oder bei Kur

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Leistungsausschluss Vorsatz / Sucht

Abhängigkeit ist in verschiedenen Formen als Krankheit anerkannt, so werden mittlerweile

Kosten für die Behandlung von Begleiterkrankungen sowohl von gesetzlichen als auch von

privaten Krankenversicherern übernommen. Eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit infolge

einer Suchterkrankung bewerten wir daher positiv.

Ausprägungen:

1. Leistung auch bei Vorsatz und/oder Suchterkrankung

2. keine Leistung bei Vorsatz und/oder Suchterkrankung

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Dynamik vor Leistungsfall

Dynamische Erhöhungen sollten zum Ausgleich der Inflation sowohl vor als auch nach

Leistungsfall möglich sein. Einige Versicherer verwenden bei der Dynamik eine

Altersgrenze. Eine unbeschränkte Dynamik bewerten wir positiv.

Ausprägungen:

1. Dynamik vor Leistungsfall ohne Altersbegrenzung

2. Dynamik vor Leistungsfall mit Altersbegrenzung

3. keine Dynamik, aber entsprechende Nachversicherungsmöglichkeit (bzw. Dynamik auf

Antrag)

4. keine Dynamik möglich

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Dynamik nach Leistungsfall

Auch im Leistungsfall sollten dynamische Erhöhungen zum Ausgleich der Inflation möglich

sein, so ist auch hier aus unserer Sicht eine Dynamik ohne Altersbeschränkung für den

Kunden von Vorteil.

Ausprägungen:

1. Dynamik im Leistungsfall ohne Altersbegrenzung

2. Dynamik im Leistungsfall mit Altersbegrenzung

3. Dynamik einmalig nach Leistungsfall

4. keine Dynamik im Leistungsfall

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Leistung bei Pflegestufe 0 / Demenz unabhängig von Leistung in Pflegestufen

Die Leistung in Pflegestufe 0 deckt häufig nur einen geringen Teil der entstehenden

Kosten ab, einige Versicherer leisten bei einer solchen Diagnose beispielsweise nur einen

geringen Prozentsatz der vereinbarten Leistung in Pflegestufe III. Jedoch können auch bei

Demenz hohe Kosten entstehen, beispielsweise durch die Notwendigkeit individueller

Betreuung. Die Möglichkeit die Leistung in Pflegestufe 0 individuell zu wählen, bewerten

wir positiv.

Ausprägungen:

1. Leistung bei "Pflegestufe 0" unabhängig von Leistung in Pflegestufen wählbar

2. Leistung bei "Pflegestufe 0" von Leistung in Pflegestufen abhängig, Leistung in

Pflegestufen jedoch variabel wählbar

3. Leistung bei "Pflegestufe 0" von Leistung in Pflegestufen abhängig

4. keine Leistung bei "Pflegestufe 0"

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nicht bewertet: Leistung nach ADL-Definition

Während die Leistung nach der sog. ADL-Definition (activities of daily living) in der

Pflegerentenversicherung seit jeher dazugehört, verwenden die Krankenversicherer

bislang ausschließlich die Definition Pflegebedürftigkeit nach SGB und die Prüfung durch

Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. Medicproof. Durch die zusätzliche Prüfung

nach ADL-Definition kann dem Kunden die Angst vor der Prüfung durch Medizinischen

Dienst der Krankenkassen bzw. Medicproof genommen werden, die Prüfung erfolgt hier

anfangs durch den behandelnden Arzt.

Derzeit bietet nur ein Anbieter diese zusätzliche Prüfung an.

Ausprägungen:

1. Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach ADL-Definition (Alternativ-Begutachtung)

2. keine Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach ADL-Definition

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Untersuchte Gesellschaften

35

Untersuchte Tarife

87

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Telefon: (0 22 34) 9 33 69 - 0 Telefax: (0 22 34) 9 33 69 – 79

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