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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü 3- 1 Beispiele zur 3. Stunde (1) Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob es einen und wenn, welchen Unterschied es macht: Ob ein bestimmter Altwagen oder Ein neues Modell gekauft wird? Wir haben das Problem von Stück- und Gattungsschuld vor uns, mit dem sich Laien üblicherweise nicht auseinandersetzen. Juristisch ist das aber von Bedeutung!

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Beispiele zur 3. Stunde (1)

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob es einen und wenn, welchen Unterschied es macht:

Ob ein bestimmter Altwagen oder Ein neues Modell gekauft wird?

Wir haben das Problem von Stück- und Gattungsschuld vor uns, mit dem sich Laien üblicherweise nicht auseinandersetzen. Juristisch ist das aber von Bedeutung!

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Beispiele zur 3. Stunde (2)

Zur Geldschuld: Sie schulden jemandem 1000 €

Wann müssen Sie bankmäßig bezahlen, damit Sie nicht in Verzug geraten?

Genügt es am letzten Tag der Bank den Überweisungsauftrag zu erteilen? – Oder

Müssen Sie das schon früher tun, damit das Geld am Zahlungstag bereits beim Gläubiger eingelangt ist?

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Beispiele zur 3. Stunde (3)

Sie ‚leihen‘ einem Bekannten 1000 €, ohne sonst etwas zu vereinbaren:

Wie steht es um die Fälligkeit der Schuld, wann tritt sie ein?

Was bewirkt in diesem Zusammenhang eine Mahnung,

was eine Stundung? Was wird unter Kreditierung verstanden?

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Schuldinhalt: Leistung/ Erfüllung/ Zahlung

SchRAT: Gläubiger + Schuldner treffen Vereinbarg ABGB spricht von ‚Zahlung‘ und meint ‚Leistung‘ Klare Leistungsvereinbarung ist nötig! Sonst …! Arten der Leistung

positives Tun; zB Warenlieferung negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel

Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten ( sog Synallagma): Und zwar

der Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf (Ware + Preis) oder von Neben(leistungs)pflichten: zB

Verschwiegenheitspflicht beim Behandlungsvertrag– Unterschieden werden: Äquivalente (= entgeltliche) und nicht äquivalente Nebenpflichten

Obliegenheiten: sind nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungs-zeit und Leistungs-ort

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Unterlassung als Leistung (1)

Auch die ‚Unterlassung‘ ist ‚Leistung‘ Unterlassungsansprüche und Unterlassungs-

pflichten gehören zum materiellen Recht!

Unterlassungsansprüche werden vertraglich oder gesetzlich eingeräumt und sind praktisch wichtig!

Voraussetzungen einer Unterlassungsklage: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive

Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr

Verschulden ist aber keine Voraussetzung !

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Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele

Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht

gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage

gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten

gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Sie können auch vertraglich vereinbart werden – Häufig in Berufsrechten!

Mißbrauch von Unternehmenskennzeichengesetzlich: §§ 1 und 9 UWG

Einräumung einer Dienstbarkeit/Servitut – vertraglich Konkurrenzklausel – vertraglich

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Bestimmtheit der Leistung

Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen

Warum? – Sonst könnte die Leistung idF weder korrekt erbracht, noch eingeklagt werden!Vgl § 936 ABGB: >... und die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...<

Vgl die gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt,

noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)

Beispiel: Kauf Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand

(Ware) + Kaufpreis Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Produkt-Info

Das Synallagma umfaßt entgeltliche Haupt- und Neben(leistungs)pflichten; Rücktritt (bei Verletzg)!

Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein

Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten:- § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht- § 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)

Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten

... haben uU auch Entgeltcharakter ... ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus;

§ 918 ABGB: RücktrittzB: EDV-Hotline

Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf

– Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen etc) zu liefern

– Rücktritt des Mostlieferanten vom Vertrag - als Gläubiger dieser vereinbarten Neben(leistungs)pflicht!

Nicht äquivalente Nebenleistungspflichten

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Leistungszeit und Leistungsort (1)

Diese für das Erbringen der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrages nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich entweder aus:

dem Vertrag (selbst),wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln

oder aus der Natur und dem Zweck des Geschäftswenn die Parteien keine andere Regelung

getroffen haben oder schließlich aus dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB

(DispositivR), wenn die Parteien nichts anderes geregelt haben; Lückenfüllung

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Leistungszeit und Leistungsort (2)

Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich – wie erwähnt – entweder:

aus dem Vertrag, aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB

Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt eine Bring- oder eine Holschuld vor

Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: Zeitpunkt oder als Zeitraum

Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung (zB Verzug); vgl § 918 ABGB

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Leistungszeit und Leistungsort (3)

Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort

zB für einen Kaufvertrag

Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung

Lückenschließung durch Dispositivrecht Das ist sehr praxisfreundlich!

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Leistungszeit: § 904 ABGB

Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB:

Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; das meint: Fälligstellung!

Dieses ‚Fordern‘ erfolgt mittels Mahnung! Dazu gleich noch mehr.

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Leistungsort: § 905 ABGB

§ 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort:

den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses)oder

den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort

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Varianten des Erfüllungsorts (1)

Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen

Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers

Holschuld: Gläubiger muss sich ‚seine‘ Leistung beim Schuldner holen

Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners

– Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen

– Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel

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Varianten des Erfüllungsortes (2)

Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu

schicken Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz, also die

Niederlassung des Schuldners– Den Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht

Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden

Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden

Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz, also die Niederlassung des Schuldners

– Gefahr = Risiko, dass die Leistung beim Gläubiger (nicht) ankommt; Übersendungskosten

– Die Gefahr eines verspäteten Einlangens trägt aber Gläubiger!

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Schickschuld

Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):

... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden

... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger;Anders ist das bei Geldschulden !

Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf

Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die ‚Gefahr‘ trägt der Käufer !

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Versendungskauf: § 429 ABGB

VK K

T

Kaufvertrag

Übergabe des Kaufgegenstands:K erwirbt bereitsEigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die ‚Gefahr‘! Transp

ort erfo

lgt auf

Gefahr von K, d

er sch

on Eigentümer ist

VK = VerkäuferK = KäuferT = Transportanstalt: zB Post oder BahnBeachte: Vgl damit auch die allgemeine

Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

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Schickschuld und Geldschuld

Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB

Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz

aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden

Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger

Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB

Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB

… sind qualifizierte Schickschulden !

Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt ‚im Zweifel‘ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner

Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung

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Geldschuld als qualifizierte Schickschuld

§ 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.<

Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !):

Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der ‚Übermachung‘

Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige ‚Übermachung‘ einer Geldschuld liegt vor,

wenn der Überweisungsauftrag spätestens am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt

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Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung ...

Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung fordern (= Recht) + Schuldner hat (= Pflicht) zu leisten

(Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB – Häufig falsche Bezeichnung in der Praxis!

Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug-Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss; vgl § 1063 ABGB

Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner

Beachte: Kreditierung ≠ Stundung

Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus