SoWi Ü 3- 1 Barta: Zivilrecht online Beispiele zur 3. Stunde (1) qHaben Sie sich schon einmal...
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SoWi Ü 3- 1
Beispiele zur 3. Stunde (1)
Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob es einen und wenn, welchen Unterschied es macht:
Ob ein bestimmter Altwagen oder Ein neues Modell gekauft wird?
Wir haben das Problem von Stück- und Gattungsschuld vor uns, mit dem sich Laien üblicherweise nicht auseinandersetzen. Juristisch ist das aber von Bedeutung!
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SoWi Ü 3- 2
Beispiele zur 3. Stunde (2)
Zur Geldschuld: Sie schulden jemandem 1000 €
Wann müssen Sie bankmäßig bezahlen, damit Sie nicht in Verzug geraten?
Genügt es am letzten Tag der Bank den Überweisungsauftrag zu erteilen? – Oder
Müssen Sie das schon früher tun, damit das Geld am Zahlungstag bereits beim Gläubiger eingelangt ist?
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SoWi Ü 3- 3
Beispiele zur 3. Stunde (3)
Sie ‚leihen‘ einem Bekannten 1000 €, ohne sonst etwas zu vereinbaren:
Wie steht es um die Fälligkeit der Schuld, wann tritt sie ein?
Was bewirkt in diesem Zusammenhang eine Mahnung,
was eine Stundung? Was wird unter Kreditierung verstanden?
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SoWi Ü 3- 4
Schuldinhalt: Leistung/ Erfüllung/ Zahlung
SchRAT: Gläubiger + Schuldner treffen Vereinbarg ABGB spricht von ‚Zahlung‘ und meint ‚Leistung‘ Klare Leistungsvereinbarung ist nötig! Sonst …! Arten der Leistung
positives Tun; zB Warenlieferung negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel
Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten ( sog Synallagma): Und zwar
der Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf (Ware + Preis) oder von Neben(leistungs)pflichten: zB
Verschwiegenheitspflicht beim Behandlungsvertrag– Unterschieden werden: Äquivalente (= entgeltliche) und nicht äquivalente Nebenpflichten
Obliegenheiten: sind nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungs-zeit und Leistungs-ort
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SoWi Ü 3- 5
Unterlassung als Leistung (1)
Auch die ‚Unterlassung‘ ist ‚Leistung‘ Unterlassungsansprüche und Unterlassungs-
pflichten gehören zum materiellen Recht!
Unterlassungsansprüche werden vertraglich oder gesetzlich eingeräumt und sind praktisch wichtig!
Voraussetzungen einer Unterlassungsklage: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive
Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr
Verschulden ist aber keine Voraussetzung !
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SoWi Ü 3- 6
Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele
Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht
gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage
gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten
gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Sie können auch vertraglich vereinbart werden – Häufig in Berufsrechten!
Mißbrauch von Unternehmenskennzeichengesetzlich: §§ 1 und 9 UWG
Einräumung einer Dienstbarkeit/Servitut – vertraglich Konkurrenzklausel – vertraglich
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SoWi Ü 3- 7
Bestimmtheit der Leistung
Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen
Warum? – Sonst könnte die Leistung idF weder korrekt erbracht, noch eingeklagt werden!Vgl § 936 ABGB: >... und die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...<
Vgl die gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt,
noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein
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SoWi Ü 3- 8
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)
Beispiel: Kauf Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand
(Ware) + Kaufpreis Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Produkt-Info
Das Synallagma umfaßt entgeltliche Haupt- und Neben(leistungs)pflichten; Rücktritt (bei Verletzg)!
Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein
Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten:- § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht- § 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht
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SoWi Ü 3- 9
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)
Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten
... haben uU auch Entgeltcharakter ... ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus;
§ 918 ABGB: RücktrittzB: EDV-Hotline
Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf
– Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen etc) zu liefern
– Rücktritt des Mostlieferanten vom Vertrag - als Gläubiger dieser vereinbarten Neben(leistungs)pflicht!
Nicht äquivalente Nebenleistungspflichten
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SoWi Ü 3- 10
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Diese für das Erbringen der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrages nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich entweder aus:
dem Vertrag (selbst),wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln
oder aus der Natur und dem Zweck des Geschäftswenn die Parteien keine andere Regelung
getroffen haben oder schließlich aus dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB
(DispositivR), wenn die Parteien nichts anderes geregelt haben; Lückenfüllung
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SoWi Ü 3- 11
Leistungszeit und Leistungsort (2)
Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich – wie erwähnt – entweder:
aus dem Vertrag, aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB
Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt eine Bring- oder eine Holschuld vor
Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: Zeitpunkt oder als Zeitraum
Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung (zB Verzug); vgl § 918 ABGB
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SoWi Ü 3- 12
Leistungszeit und Leistungsort (3)
Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort
zB für einen Kaufvertrag
Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung
Lückenschließung durch Dispositivrecht Das ist sehr praxisfreundlich!
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SoWi Ü 3- 13
Leistungszeit: § 904 ABGB
Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB:
Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; das meint: Fälligstellung!
Dieses ‚Fordern‘ erfolgt mittels Mahnung! Dazu gleich noch mehr.
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SoWi Ü 3- 14
Leistungsort: § 905 ABGB
§ 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort:
den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses)oder
den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort
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SoWi Ü 3- 15
Varianten des Erfüllungsorts (1)
Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen
Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers
Holschuld: Gläubiger muss sich ‚seine‘ Leistung beim Schuldner holen
Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners
– Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen
– Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel
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SoWi Ü 3- 16
Varianten des Erfüllungsortes (2)
Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu
schicken Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz, also die
Niederlassung des Schuldners– Den Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht
Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden
Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden
Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz, also die Niederlassung des Schuldners
– Gefahr = Risiko, dass die Leistung beim Gläubiger (nicht) ankommt; Übersendungskosten
– Die Gefahr eines verspäteten Einlangens trägt aber Gläubiger!
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SoWi Ü 3- 17
Schickschuld
Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):
... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden
... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger;Anders ist das bei Geldschulden !
Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf
Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die ‚Gefahr‘ trägt der Käufer !
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SoWi Ü 3- 18
Versendungskauf: § 429 ABGB
VK K
T
Kaufvertrag
Übergabe des Kaufgegenstands:K erwirbt bereitsEigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die ‚Gefahr‘! Transp
ort erfo
lgt auf
Gefahr von K, d
er sch
on Eigentümer ist
VK = VerkäuferK = KäuferT = Transportanstalt: zB Post oder BahnBeachte: Vgl damit auch die allgemeine
Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB
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SoWi Ü 3- 19
Schickschuld und Geldschuld
Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB
Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz
aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden
Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger
Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB
Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB
… sind qualifizierte Schickschulden !
Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt ‚im Zweifel‘ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner
Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung
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SoWi Ü 3- 20
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
§ 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.<
Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !):
Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der ‚Übermachung‘
Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige ‚Übermachung‘ einer Geldschuld liegt vor,
wenn der Überweisungsauftrag spätestens am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt
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SoWi Ü 3- 21
Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung ...
Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung fordern (= Recht) + Schuldner hat (= Pflicht) zu leisten
(Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB – Häufig falsche Bezeichnung in der Praxis!
Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug-Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss; vgl § 1063 ABGB
Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
Beachte: Kreditierung ≠ Stundung
Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus