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2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1 Zum Begriff: IPR ist weder - „international“ - noch „privat“ Zur Historie • Jahr 1834 „International private law“ • Jahr 1896/1900 EGBGB alte Fassung (Art 7-31) • Jahr 1986: „Spanierbeschluß“ (BVerfG NJW 1971,1509) führt zu EGBGB neue Fassung : Art. 3 ff BVerfG: „Grundrechte gelten auch im IPR“ Art 220 I: Übergangsvorschrift für das 1986- IPR Jahr 1999 : Reform (im Bereich 38ff)

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2.Kapitel Teil 1 InternationalesPrivatrecht AT Präsentation Teil 1

• Zum Begriff: IPR ist weder• - „international“ • - noch „privat“• Zur Historie• Jahr 1834 „International private law“• Jahr 1896/1900 EGBGB alte Fassung (Art 7-31)• Jahr 1986: „Spanierbeschluß“ (BVerfG NJW 1971,1509)

führt zu EGBGB neue Fassung : Art. 3 ff • BVerfG: „Grundrechte gelten auch im IPR“• Art 220 I: Übergangsvorschrift für das 1986-IPR• Jahr 1999 : Reform (im Bereich 38ff)

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Exkurs: Spanierbeschluß

• Spanier will Deutsche in D heiraten

• § 1309 BGB: Ehefähigkeitszeugnis

• Spanisches Recht anerkennt die frühere Ehescheidung der Deutschen nicht

• Art 13 II seit 1986

• Art 6 I GG-Lösung des BVerfG

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EGBGB-InhaltsübersichtIPR-Relevanz ab Art. 3

• Aufbau EGBGB: Teil/Kapitel/Abschnitt

• IPR AT „Erster Abschnitt – Verweisung“ Art. 3 – 6 EGBGB

• umfaßt auch allgemeine Lehren des IPR

• IPR BT Zweiter – Sechster Abschnitt Art. 7 – 46

• Art. 220 zur zeitlichen Geltung

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Internationales PrivatrechtBegriff

• Legaldefinition in Art. 3 I 1 EGBGB.• „(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines

ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).

• Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts.

• (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

• Regelungen in Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt.

• (3)….“

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IPR außerhalb des EGBGB

• völkerrechtliche Verträge: gehen den Vorschriften des EGBGB vor (siehe Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB)..

• Richterrecht einige Teile des IPR sind (noch) nicht oder nicht ausreichend normiert Beispiel: Gesellschaftsrecht

• Sondergesetze: Wechselgesetz, Art. 91 ff., Scheckgesetz, Art. 60.

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IPR= Kollisionsrecht

• Territorialitätsprinzip• Wirkung von Gesetzen ist beschränkt auf das

Hoheitsgebiet des Staates, der sie erlassen hat • Nebeneinander = Konflikt verschiedener

Privatrechtsordnungen• Konfliktlösung über die Normen des IPR • Fall 1: Käufer K kauft vom Verkäufer B einen

gebrauchten Pkw Toyota. Der Beklagte zahlt den Kaufpreis nicht.

• K erhebt Klage in Deutschland vor dem Wohnsitzgericht des B auf Zahlung des Kaufpreises.

• Ist japanisches Recht zu berücksichtigen?

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Noch: Fall 1Art 3 I 1 EGBGB

• Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).

• Verbindung?• Bei reinen Inlandsfällen bleibt das deutsche Recht

maßgebend. • In Fall 1 ist der einzige Bezug zum Ausland die Tatsache,

dass Vertragsgegenstand ein Auto japanischer Produktion ist.

• Entscheidung nach nationalem Recht

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Abwandlung zu Fall 1:

• K und B schließen den Kaufvertrag in Japan. K verklagt den B in Deutschland. Rechtslage?

• Vertragsschlußort als internationaler Bezug

• Konsequenz: Einstieg in das EGBGB!

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Abwandlung Fall 1Einstieg über Art 27,28 EGBGB

• Hier hat der Sachverhalt einen rechtlich bedeutsamen Bezug zum japanischen Recht

• Art. 27 EGBGB: Rechtswahl? hierfür kein Anhalt.• Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht: Art. 28

EGBGB I, II und V?• „ engste Verbindung“ nach Art. 28 I 1?• im Zweifel vorliegend Deutschland • Lösung auch hier: nationales Recht• Achtung: Für die Frage der Formwirksamkeit kann nach

Art. 11 I EGBGB auch der Ort des Vertragsschlusses bedeutsam werden.

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Kollisionsnormen (KN) und ihre Anwendung

• Qualifikation• = Suche nach der „richtigen“ Kollisionsnorm• =Subsumtion der einem Lebenssachverhalt entspringenden

Rechtsfrage unter den in einer Kollisionsnorm verwendeten rechtlichen Systembegriff

• Anknüpfung• = Oberbegriff zu Anknüpfungsgegenstand und

Anknüpfungsmoment• =Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge einer

Kollisionsnorm• Statut• = Rechtsfolge• =Die für eine bestimmte Rechtsfrage zur Anwendung gelangende

Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung

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Fall 2

• Ein Deutscher verstirbt in Deutschland und hinterläßt in Frankreich ein Hausgrundstück. Nach welchen Vorschriften wird der Nachlaß vererbt?

• Art. 3 I 1:“Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates“• Auslandsberührung (Auslandsbezug)• Einleitungssatz ausreichend - etwa : „ Der Sachverhalt bietet durch

die Belegenheit des Erblassergrundstücks ein Element der Auslandsberührung, daher ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären“

• Einstieg im Erbrecht hier nur über Art 25 I EGBGB• Art 25 II und Art. 26 EGBGB betreffen andere Sachverhalte• sowie Art5 I, 3 III EGBGB

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Art.25 I EGBGB

• Qualifikation : Erbrecht in Fall 2 unproblematisch• Problemfälle sind Institute, die dem deutschen Recht

unbekannt sind:• Beispiel: angloamerikanischer trust• Beispiel: Verjährung im US-Recht: dort im Prozeßrecht

geregelt• Beispiel: Gewinnzusagenfälle (Vertrag oder Delikt? )• Beispiele im Familienrecht: Morgengabe nach

islamischem Recht; Trennung von Tisch und Bett; talaq-Scheidung..

• Rechtsvergleichung als eigene Disziplin• Common Law / Civil Law….

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Art 25 I EGBGB

• 1. „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen • 2. a) unterliegt dem Recht des Staates,• b) dem der Erblasser im Zeitpunkt seines

Todes angehörte“• 1. = Tatbestand • 2. = Rechtsfolge • 2a) Anknüpfungsgegenstand 2b)

Anknüpfungsmoment

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KollisionsnormenFall 2 : Ein Deutscher verstirbt in Deutschland und hinterläßt in Frankreich ein Hausgrundstück.

Nach welcher Vorschrift wird der Nachlaß vererbt? Anwendung einer

KollisionsnormEinstieg hier Art 25 I

SachverhaltTod des Deutschen

Tatbestand Rechtsfolge

Qualifikation StatutAnknüpfungsgegenstand Anknüpfungsmoment

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Fall 2- Lösung(bedingte Verweisung nach Art. 3III)• Zwischen-Lösung über Art 25 I, 5 I EGBGB: deutsches Erbrecht• Grundsatz des Gesamtstatuts (oder der Nachlaßeinheit)• Sonderfall des Einzelstatuts=bedingte Verweisung nach Art 3 III• Art. 3 III EGBGB Anwendungsbereich eröffnet (es liegt ein erbrechtlicher

Sachverhalt vor, bei dem es um das Vermögen einer Person geht) • und anwendbares Recht und Lageort des Vermögens fallen auseinander• und in dem Staat, wo sich das Vermögen befindet, unterliegt es besonderen

Vorschriften : hier nach dem französischen Code Civil (C.C.) • Art 3 II C.C.: französisches Recht ist zwingend anzuwenden bei in Frankreich

belegenen Grundstücken• Ergebnis: das Grundstücks wird abweichend von Art. 25 I ,5 I EGBGB

aufgrund Art 3 III nach französischem Recht vererbt . • Nachlaßspaltung

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Fall 2

• Kegel: „ Die kollisionsrechtliche Rechtsfolge befindet sich damit auf einer Abstraktionsebene oberhalb der sachrechtlichen Rechtsfolge“ (Seite 312)

• Rechtsfolge nach deutschem Recht bei der Standardfamilie ist anders als nach C.C.

• C.C.: Ehegatte in Konkurrenz zu Kindern: ¼ des Nachlasses, nur als Nießbrauch

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Qualifikation

• Ist also Subsumtion der einem Lebenssachverhalt entspringenden Rechtsfrage unter den in einer Kollisionsnorm verwendeten rechtlichen Systembegriff

• wie wird qualifiziert?• Methode im EGBGB: lex fori (h.M.)• lex causae (M.M.): ungeeignet, da hiernach erst gesucht

wird• Rechtsvergleichende oder funktionale (=autonome)

Qualifikation: vom nationalen Recht losgelöst – praktisch kaum durchführbar

• Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen: hier vertragsautonome Qualifikation

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IPRPräsentation Teil 2

• unbesetzt

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Art.5 Personalstatut: Staatsangehörigkeit als Anknüpfungsmoment

• Staatsangehörigkeit wird vom IPR des Staates entschieden, um dessen Staatsangehörigkeit es geht

• Art. 5 I : bei Doppel- und Mehrstaatern ist die effektive StA maßgebend

• Art 5 I 2: „einmal Deutscher, immer Deutscher“

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Zu Art 5 I 2Fall Nr. 8

Fall : B besitzt die polnische Staatsangehörigkeit, hat aber als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Aufnahme gefunden. Welchem Recht unterliegt die Rechtsnachfolge im Falle des Todes aus der Sicht des deutschen IPR ?

• Art. 25 I EGBGB• Art. 28 I polnisches IPR: Verweisung wird angenommen• § 14 a StaG: “Statusdeutsche“ haben die deutsche StA ex

lege schon 1999 erworben. “Doppeltes Personalstatut“• Art. 5 I 1 und 2 EGBGB! Lösung also: deutsches Recht!

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Verweisung

• Grundsatz Art 4 I 1: Gesamtverweisung (IPR-Verweisung)

• Sachnormverweisung: 3 I 2, 35

• Art 4 I 2: Rückverweisung = Renvoi(Fall6)

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Fall6 zum Renvoi

• Der englische Bürger B hat sich in Deutschland niedergelassen. Nach seinem Tod muss der zuständige deutsche Nachlassrichter über sein in Deutschland belegenes bewegliches Vermögen befinden.

• Art 3 I 1• Art. 25 I • Art. 4 I 1 • Englisches IPR besagt, dass sich die Rechtsnachfolge bei

beweglichem Vermögen nach dem Recht des letzten Wohnsitz des Erblassers richtet. Welches Erbrecht gilt?

• Art. 4 I 2: Abbruch der Verweisungskette. Deutsches Erbrecht!

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Fall 3• Der deutsche K will sein in Ulm gelegenes Haus während

einer Geschäftsreise nach Italien verkaufen. Der deutsche B bekundet Interesse, so dass beide in Italien einen privatschriftlichen Kaufvertrag über das Anwesen abschließen. K erklärt später, der Kaufvertrag sei wegen § 311 b I BGB formunwirksam. Er bereut den Kauf grundsätzlich.

• Italienisches Recht läßt in Art. 1350 Codice civile für Grundstückskaufverträge privatschriftliche Form genügen

• K verklagt den B beim zuständigen LG in Ulm auf Feststellung, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, nachdem vorprozessuale Korrespondenz ergebnislos verlief.  

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Zu Fall 3Lösungshinweise

• Art 3 I 1 • Deutsches oder italienisches Recht? Art 27, 28 enthalten die KN für

das Vertragsrecht• Art 28 III : Deutschland• Art 11 : Sonderregelung für Formvorschriften • Art 11 Absätze I, IV und V• Der Kaufvertrag ist daher zwischen K und B wirksam und die

Feststellungsklage wäre abzuweisen. • § 311 b I nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht zwingend (!!)• Allerdings hat B das Eigentum noch nicht erworben. Siehe Art. 11 V

EGBGB. Es bedarf noch der Auflassung vor einem deutschen Notar.

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Fall 5 - Statutenwechsel

• Statutenwechsel = Wechsel des anwendbaren Rechts

• kann dadurch eintreten, dass Anknüpfungsmomente verändert werden

• Fall 5- zum Sachenrecht-

• Der deutsche Diplomat B ist in China beschäftigt. Er kauft im Jahr 1995 in China bei einem Straßenhändler zwei wertvolle Ringe. Diese waren aus dem Antiquitätengeschäft des K entwendet worden, was B nicht wußte. 2000 kehrt B mit den Schmuckstücken nach Deutschland zurück. Im Jahr 2006 verlangt K von B die Herausgabe. Kann B sich auf Eigentum berufen?

• Beachte Art. 43 I, II EGBGB

• Lex rei sitae

• Chinesisches contra deutsches Recht

• Ersitzung nach § 937 I BGB erfordert Eigenbesitz über 10 Jahre

• §§ 935,937 BGB iVm. 43 III EGBGB!

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Fall 5 Vorfrage/ErstfrageProblem: wie wird angeknüpft?

Selbständig = nach deutschem IPR?• Beispiel : Zwei Spanier haben in Deutschland vor einem

katholischen deutschen Geistlichen geheiratet. Ein deutscher Standesbeamter wurde nicht tätig. Sie wollen sich heute vor einem deutschen Gericht scheiden lassen.

• Beachte Art. 13,14,17 EGBGB!• Erstfrage: Ehe (oder Nichtehe): selbständig• Vorfrage: bei der Anwendung einer Kollisionsnorm zu

prüfen (nach Art.17 I EGBGB wäre spanisches Scheidungsrecht berufen, eine wirksame Ehe vorausgesetzt!) :selbständig

• Teilfrage wäre etwa Staatsangehörigkeit: unselbständig

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Fall 7ordre public

• Nach ägyptischem Recht kann der Ehemann seine Frau durch das Rechtsinstitut des Talaq verstoßen. Eine deutsche Frau wurde in Ägypten mit ihrem Einverständnis in dieser Weise von ihrem ägyptischen Ehemann verstoßen und möchte in Deutschland erneut heiraten.

• Der deutsche Standesbeamte steht nun vor der Frage, ob das Verbot der Doppelehe die Heirat hindert. Wie wird er entscheiden ?

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„ordre public“ 

• beinhaltet die Summe aller wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.

• Er erfasst insbesondere die Grundrechte, deren Geltung auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr beansprucht wird.

• Art. 6 EGBGB• Art. 13 II Nr.3; 18 II; 40 III Nr. 1-3 EGBGB• Art. 34 Nr.1 EuGVVO / § 328 I Nr.4 ZPO

IM FALL 7: §1306 BGB. Verbot der Doppelehe

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Noch Fall 7

• Art.17 I; 14 I Nr.2 EGBGB• Ägyptisches Recht findet Anwendung.• Talaq-Scheidung ist danach wirksam.• Zwischenergebnis: Verstoß gegen Art. 6• Interesse der Ehefrau: Wieder-/Neuheirat?• Internationaler Entscheidungseinklang: • „hinkende Rechtsverhältnisse“ sind zu vermeiden!• Ergebnis: Heirat ist zu vollziehen! Denn: nach

h.M. ist das erzielte Ergebnis im Einzelfall entscheidend

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2. Kapitel Teil 2Das Internationale Privatrecht BT

• Fälle 9 ff. Skript 2007/2008

• Siehe Präsentation IPR BT