Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW Rückwirkender Wegfall der...

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Rückwirkender Wegfall der Offenlegungspflicht einer GmbH & Co. KG bei Eintritt einer natürlichen Person (IDW RS HFA 7, Tz. 5, FN-IDW Heft 9/2008, S. 370, WPg Supplement 3/2008, S. 22)

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

Rückwirkender Wegfall der Offenlegungspflicht einer

GmbH & Co. KG bei Eintritt einer natürlichen Person

(IDW RS HFA 7, Tz. 5, FN-IDW Heft 9/2008, S. 370,

WPg Supplement 3/2008, S. 22)

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Voraussetzungen für verpflichtende Anwendung er- gänzender Vorschriften der §§ 264 ff. HGB für Personenhandelsgesellschaften (PG): Kein persönlich haftender Gesellschafter ist

natürliche Person PG mit natürlicher Person als persönlich

haftendem Gesellschafter usw. (§ 264a Abs. 1 (HGB)

Keine Befreiung durch Einbeziehung in einen Konzernabschluss (§ 264b HGB)

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Beurteilungszeitpunkt für die Stellung einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter § 264a HGB enthält keine explizite Regelung Bisherige Auffassung in IDW RS HFA 7, Tz. 5, und

Literatur: Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend

– Rechnungslegung erfolgt auf diesen Tag (§ 242 HGB)

– auch Schwellenwerte der §§ 267, 293 stellen hierauf ab

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Urteil des LG Osnabrück vom 1.7.2007 (15 T 6/05) Fall: Eintritt zweier natürlicher Personen

nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor Verfügung des Registergerichts mit

Aufforderung zur OffenlegungUrteil: zum Zeitpunkt der Verfügung besteht

materiell keine Offenlegungspflicht (mehr)Rezeption in der Literatur als rückwirkender

Wegfall der Offenlegungspflicht

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Auffassung des HFA: Pflicht zur Anwendung der ergänzenden

Vorschriften der §§ 264 ff. HGB entfällt ex nunc kein Bedürfnis mehr, die strengeren

Rechnungslegungsregeln anzuwenden– Gläubigerschutz wird ex nunc durch persönliche

Haftung gewährleistet– Gläubigerschutz durch Information kann ohnehin

nicht rückwirkend gewährleistet werden Pflicht zur Offenlegung entfällt ggf. auch mit

Wirkung für frühere Abschlüsse – d.h. keine Nachholung der Offenlegung

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Folgerungen für die Praxis (1) : 1

Für haftungsbeschränkte Personenhandels-gesellschaften besteht bei fehlender Offenlegung de facto ein Wahlrecht:

Bei Zahlungsaufforderung durch Bundesamt für Justiz

– Aufforderung fristgemäß Folge leisten, oder– bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens durch Eintritt einer natürlichen Person als Vollhafter „Befreiung“ von der Offenlegungspflicht

1 Vgl. hierzu: Graf von Kanitz, in WPg 2008, S. 1059 ff.

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Rückwirkender Wegfall der Offen-legungspflicht bei GmbH & Co. KG?

Folgerungen für die Praxis (2): Konsequenzen auch für die Prüfung:

nach Eintritt einer natürlicher Person als voll-haftender Gesellschafter entfällt Prüfungspflicht ex nunc, d.h. ggf. auch für vergangene Geschäftsjahre

Jahresabschluss einer bisher prüfungspflichtigen Gesellschaft kann ohne Prüfung wirksam festgestellt werden

aber: Vor dem Beitritt wirksam nach § 318 HGB erteilter Prüfungsauftrag bleibt vom Wegfall der Voraussetzungen des § 264a Abs. 1 HGB unbe-rührt