BauernJournal März 2015

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Die neue EU-Förderperiode FACHINFORMATION DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN Ö S T E R R E I C H MÄRZ 2015 FLÄCHENPRÄMIEN, LÄNDLICHE ENTWICKLUNG: Die neue GAP 2014 – 2020 Überblick über die wichtigsten Maßnahmen Foto: Dürnberger

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Die neue EU-Förderperiode

F A C H I N F O R M A T I O N D E R L A N D W I R T S C H A F T S K A M M E R N

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FLÄCHENPRÄMIEN, LÄNDLICHE ENTWICKLUNG:

Die neue GAP 2014 – 2020Überblick über die wichtigsten Maßnahmen

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Bauernjournal GaP 2015 – 2020I I M ä r z 2015

Nach dem Ende des Übergangsjahres 2014, das noch unter dem alten GAP-Regime gelaufen war, treten mit Beginn 2015 die neuen Regeln der Gemeinsamen Agrar-politik in Kraft. Damit sind die Grundlagen geschaffen, dass die Leistungsabgeltungen in der Periode 2015 bis 2020 an die Landwirtinnen und Landwirte ausbezahlt werden können.

Für Österreich stehen in die-ser Periode jährlich rund 693  Mill. Euro für Direktzah-lungen der Ersten Säule (Ba-sisprämie, Greening-Prämie, gekoppelte Zahlung auf Al-men, Sonder- und Härtefälle) und rund 1,1  Mrd. Euro für die Ländliche Entwicklung

(AZ, ÖPUL, Investitionsför-derung, sonstige Maßnahmen der LE) zur Verfügung. Beson-ders hervorzuheben ist auch, dass mit Beginn der neuen Pe-riode auch die Genehmigung des Programms für die Länd-liche Entwicklung von der Eu-ropäischen Kommission er-folgt ist.

Umstellung auf das Blocksystem

Dies umfasst wesentliche Än-derungen bei der Flächen-referenz mit der Umstellung auf das Blocksystem, bei der MFA-Antragstellung mit der Umstellung auf die grafische Onlinebeantragung, die Um-stellung vom historischen Modell der Direktzahlun-gen auf das Regionalmodell und das neue Programm zur Ländlichen Entwicklung. Fol-gende Darstellung soll einen Überblick über die wesentli-chen Eckpunkte zu den ein-zelnen Bereichen bieten und steht in Ergänzung zu bereits veröffentlichten Informatio-

nen in den agrarischen Medi-en. In diesem Zusammenhang sei ganz besonders auf das In-formationsangebot der Land-wirtschaftskammern im Bau-ernJournal, in dem laufend Beiträge zur GAP-Umsetzung gebracht werden, auf die In-ternetportale von BMLFUW, Agrarmarkt Austria und Land-wirtschaftskammern hinge-wiesen:www.bmlfuw.gv.at/land www.ama.atwww.lko.at

Übersicht über die neue GAP

In dieser Übersicht soll nicht eine detaillierte Gesamtauf-stellung zu allen Elementen bzw. Maßnahmen der GAP erfolgen, hierfür wird insbe-sondere auf die Merkblätter der AMA sowie auf die Infor-mationsveranstaltungen der Landwirtschaftskammern so-wie das LK-Angebot an Bera-tungs-, Schulungs- und sons-tigen Hilfestellungsangeboten verwiesen.

Gerade am Beginn einer neu-en GAP-Periode werden häu-fig wesentliche Entscheidun-gen für die betriebliche Wei-terentwicklung getroffen. Die umfassende Kenntnis der Rahmenbedingungen unter-stützt diesen Entscheidungs-prozess.

Unterstützung für Junglandwirte

Eine besondere Bedeutung kommt in der neuen GAP-Pe-riode wiederum der Unterstüt-zung der Junglandwirte zu. Die Maßnahmen in der Ländlichen Entwicklung, insbesondere die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte sowie die Zu-schläge bei der Investitions-förderung, können auf Antrag gewährt werden. Erstmals sind zusätzlich auch in der Ersten Säule der GAP mit der Zu-satzzahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung für maximal 40 Zahlungsansprüche, bis zu fünf Jahre) finanzielle Mit-tel der Direktzahlungen für Junglandwirte vorgesehen.

Sonderdruck deS ÖSterreIchISchen BundeSBAuernJournAlS

Die neue GAP im Überblick

Sonderausgabe GAP

Das Autorenteam Dipl.-Ing. Johannes Fankhauser, LK Österreich

Dipl.-Ing. Karl Bauer, LK Österreich

Dipl.-Ing. Andreas Schlager, LK Niederösterreich

Dipl.-Ing. Leopold Weichselbaumer, LK Oberösterreich

Dipl.-Ing. Gerhard Thomaser, LK Steiermark

Dipl.-Ing. Christine Petritz, LK Kärnten

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Bauernjournal gap 2014 – 2020m a ä r z 2015 I I I

mehrfachantrag 2015

Grafische Online-AntragstellungDer Mehrfachantrag 2015 kann online über das Agrar-Markt-Austria-Internetportal gestellt werden. Die Kammern und Bezirksreferate können die Bäuerinnen und Bauern dabei unterstützen.

Gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission 809/2014 erfolgt die Antrag-stellung für den Mehrfachan-trag 2015 als grafischer Online-antrag im Internetportal der Agrar Markt Austria. Diese On-line-Beantragung kann entwe-der vom Antragsteller selbsttä-tig über eAMA vorgenommen werden oder mit Hilfestellung der Landwirtschaftskammer wie bisher in einer Bezirksbau-ernkammer, Außenstelle oder einem Bezirksreferat durchge-führt werden. Wie bisher ver-sendet die AMA im März die Vordrucke für den Mehrfach-antrag. Ebenso unverändert ist die Frist für die Antragstellung mit 15. Mai 2015. Für die an-gebotene Hilfestellung werden die Landwirtschaftskammern ebenfalls in gewohnter Weise persönliche Antragstermine für eine geordnete Abwicklung anbieten.

Infoveranstaltungen zum Mehfachantrag

Umfassende Informationen zur Antragstellung MFA 2015 wer-den in einem eigenen Beitrag dargestellt. Ebenso zählen flä-chendeckende Infoveranstal-tungen zum Mehrfachantrag zum bewährten Serviceange-bot der Landwirtschaftskam-mern, genauso wie spezielle Schulungen zur selbsttätigen Online-Beantragung.

Erste Erfahrungen mit dem gra-fischen Onlineantrag werden im Rahmen der Zuordnung der Verfügungsgewalt über Land-schaftselemente gewonnen. Die Vordrucke der AMA sind in Verbindung mit der aktuel-len Hofkarte die wesentlichen Grundlagen für die Vorberei-tung der Antragstellung. An-hand dieser Unterlagen sollen die Bäuerinnen und Bauern die tatsächlichen Bewirtschaf-tungsverhältnisse (Flächen und Tierbestand) für die On-line-Beantragung angeben.

Flächen werden im INVEKOS-GIS erfasst

Wesentliche Neuerung ist, dass nicht mehr wie bisher die Flä-chenangaben im Flächenbogen und der Flächennutzungsliste anzugeben sind, sondern dass die beantragten Flächen als Er-gebnis der Digitalisierung im INVEKOS-GIS erfasst werden. Die Digitalisierung aller bean-tragten Schläge ist verpflich-tend vorzunehmen. Grundlage für die Beantragung der Flä-chen ist die sogenannte Re-ferenz (maximal beihilfefähi-ge Fläche). Die Führung und Wartung der Referenz obliegt der AMA. Wesentlich ist auch,

dass alle bisherigen Digitali-sierungsergebnisse (z. B. der Landwirte oder aus Vor-Ort-Kontrollen) für die Antragstel-lung zur Verfügung stehen.

Referenzfläche „physikalischer Block“

Die Umsetzung der neuen Re-ferenzfläche „physikalischer Block“, kurz „Block“, erfolg-te mit dem Herbstantrag 2014. Der „Block“ (Referenzblock) ist eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare zusam-menhängende landwirtschaft-lich genutzte Fläche, die durch

feste Grenzen (z. B. Wald, Stra-ßen, Gewässer, Bahnlinien etc.) abgegrenzt ist. Er kann eine bis mehrere Nutzungsarten enthal-ten und kann von einem oder mehreren Landwirten bewirt-schaftet (beantragt) werden.Änderungen in der Referenz können nur von der AMA als Behörde vorgenommen wer-den. Weichen die Bewirtschaf-tungsverhältnisse von der be-stehenden Referenz ab, ist die-se zu ändern. Sind die Gründe der Abweichung für den Be-wirtschafter erkennbar, ist ein Referenzänderungsantrag zu stellen.Für eine Ausweitung der bean-tragten Fläche über das bisher bewirtschaftete Ausmaß hin-aus ist ein Nachweis (Kaufver-trag, Pachtvertrag, Nutzungs-vereinbarung) erforderlich, um eine allfällige überbetriebliche Übernutzung zu vermeiden.Sämtliche weiteren flächenre-levanten Antragsinformatio-nen wie z. B. Schlagnutzungs-art oder die Angabe von Codes für ÖPUL oder ökologische Vorrangflächen werden als At-tributierung der Schläge be-zeichnet. Das Ergebnis der Di-gitalisierung und der Attribu-tierung wird in der Feldstücks-liste wiedergegeben. Diese er-setzt die bisherigen MFA-Be-standteile Flächenbogen und Flächennutzungsliste bzw. BHK-Blatt Seite 1 und wird im Zuge der grafischen Online-Antragstellung erstellt. Die ge-naue Ablaufbeschreibung bis hin zur Verpflichtungserklä-rung und dem endgültigen Ab-senden des Antrages wird im Merkblatt zum MFA 2015 so-wie in den Infoveranstaltungen der LK geboten.Für die selbsttätige grafische Online-Antragstellung ist ein gültiger eAMA-Zugang mit Be-triebsnummer und PIN-Code erforderlich. Der PIN-Code kann bei der AMA beantragt werden.

der mehfAchAntrAg kAnn wieder online gestellt werden. Der PIN-Code für den eAMA-Zugang kann bei der AMA beantragt werden. Foto: Fürstaller

ein „Block“ kann eine bis meh-rere Nutzungsarten enthalten. Foto: Dürnberger

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BAUERNJOURNAL GAP 2014 – 2020IV M Ä R Z 2015

Die EU-rechtliche Vorgabe sieht den Umstieg vom bisherigen „Historischen Modell der Einheitlichen Betriebsprämie“ auf das sogenannte „Regionalmodell“ vor.

Wie sieht dieses neue Flächen-modell mit der Übergangsre-gelung (= Direktzahlungen = GAP 1. Säule) nun aus? Die EU-Kommission will die Di-rektzahlungen europaweit ver-einheitlichen, um damit Un-terschiede zwischen den EU-Mitgliedsländern zu verrin-gern. Wichtigste Änderungen sind: ■ Flächenmodell anstelle histo-rischer Einheitlicher Betriebsprä-mie mit einheitlicher Flächen-prämie pro Hektar ab 2019 ■ Umsetzung einer Übergangs-regelung von 2015 bis 2019■ Greening als verpfl ichtender Bestandteil

Alle vorhandenen Zahlungs-ansprüche (ZA) verloren mit

Ende 2014 die Gültigkeit. An-stelle dessen werden neue ZA auf Basis der beihilfefähigen Fläche 2015 zugeteilt. Für extensiv bewirtschafte-te Grünlandfl ächen (Almen, Hutweiden) wird ein Verdich-tungsfaktor (für 20 % der Flä-chen werden ZA zugeteilt) an-gewendet. Die neuen ZA (= eigentlich Flächenprämie) setzen sich aus der Basisprämie und dem Greening-Anteil zusammen. Der Anteil der Basisprämie am gesamten ZA beträgt 67 % –

das ergibt sich aus den für Ös-terreich zur Verfügung stehen-den Mitteln. Zur Basisprämie kommt dann noch die Gree-ning-Prämie – ein Aufschlag von ca. 45 %. Die Summe aus den beiden Anteilen ist mit den aktuellen ZA vergleichbar (unter Berücksichtigung der Erhöhung oder Abschmelzung aus der Übergangsregelung). Die Basisprämie wird 2019 vo-raussichtlich 195 €/ha und die Greening-Prämie rund 89 €/ha,gesamt 284 €/ha betragen.Vor-aussetzungen

Wer bekommt 2015 ZA zugeteilt?

Eine ZA-Zuteilung erfolgt an Bewirtschafter, welche ■ bereits einen MFA 2013 ge-stellt haben■ einen Betrieb im Wege der (vorweggenommenen) Erbfol-ge übernommen haben ■  ZA aus der nationalen Reserve als Neubeginner 2014 bekamen■  ein Eintrittsticket (= Recht auf Teilnahme) für 2015 ha-ben oder■ eine landwirtschaftliche Tä-tigkeit für 2013 nachweisen können (z. B. Verkaufsbelege)

Weiters müssen mindestens 1,5 ha beihilfefähige Fläche im MFA 2015 beantragt (= Betriebsmindestgröße), die Mindestvorgaben für die Flä-chenbewirtschaftung und CC- und GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. Betriebs-inhaber müssen aktiver Land-wirt sein, dazu werden fast alle österreichischen Betriebe zählen. Nicht aktive Betriebs-inhaber (z. B. Flughafenbe-treiber) sind aufgrund einer

DIREKTZAHLUNGEN, UMSETZUNG FLÄCHENMODELL MIT 2015

Neues Flächenmodell ab 2015

DAS HISTORISCHE MODELL wird mit der GAP-Reform zugunsten einer einheitli-chen Flächenprämie bis 2019 angepasst. Foto: dür

B E R ECH N U N G Z A H LU N GSA N SPRÜCH E

ANPASSUNG DER NEUEN ZAHLUNGSANSPRÜCHE in gleichen Schritten an den österreichweit einheitlichen Wert des Jahres 2019

Beispielbetrieb A bekommt 2015 20 neue Zahlungsansprüche mit ei-ner Basisprämie von ~297 € und eine Greening-Prämie von ~136 € – gesamt ~433 € zugewiesen. Nach dem ersten Anpassungsschritt im Jahr 2015 (minus 20 %) werden diese ZA dann in vier wei-teren Schritten (2016–2019) an den ein-heitlichen Regionalwert des Jahres 2019 herangeführt.

Beispielbetrieb B bekommt 2015 ebenfalls 20 neue Zahlungsansprüche mit einer Basisprämie von ~138 € und eine Greening-Prämie von ~63 € – ge-samt ~201 € zugewiesen.Nach dem ersten Anpassungsschritt im Jahr 2015 (plus 20 %) werden diese ZA dann in vier weiteren Schritten (2016 – 2019) an den einheitlichen Regionalwert des Jahres 2019 herangeführt.

B E R ECH N U N G B ETR I E B A20 ha15 ZA 509 € 7.635 € 3 ZA 186 € 558 € 2 ZA 120 € 240 €Summe EBP: 8.433 € 6 MK 200 € 1.200 €Summe DZ: 9.633 €

B E R ECH N U N G B ETR I E B B20 ha12 ZA 201 € 2.412 € 5 ZA 177 € 885 €Summe EBP: 3.297 € 2 MK 200 € 400 €Summe DZ: 3.697 €

Beiden Beispielen wird unterstellt, dass sowohl 2014 als auch 2015 20 ha beihilfefähige Flächen bewirtschaftet werden. Dem Betrieb A sind 2014 20 ZA, dem Betrieb B nur 17 ZA (somit 3 ha „freie Fläche“) in jeweils unterschiedlicher Höhe zur Verfügung gestanden.

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Bauernjournal GaP 2014 – 2020m ä r z 2015 V

„Negativliste“ ausgeschlos-sen. Unter Berücksichtigung der österreichischen landwirt-schaftlichen Gegebenheiten werden viele Landwirte ohne Handlungsbedarf bei der ZA-Zuteilung 2015 berücksich-tigt, weil eben ein MFA 2013 gestellt oder Betriebe durch Erbfolgen übernommen wur-den.

Eintrittsticket – warum?

Alle Bewirtschafter, die bereits 2013 tätig waren, sind grund-sätzlich im neuen Flächen-modell ab 2015 dabei, d. h. ZA werden zugeteilt. Das Be-zugsjahr 2013 ist für die Um-setzung durch die EU vorge-geben. Jene Betriebe, die nach 2013 mit der Betriebsführung begonnen haben, würden ohne ZA-Zuteilung 2015 bleiben (außer bei Erbfolge, Neube-ginner 2014, Nachweis land-wirtschaftliche Tätigkeit 2013 – siehe oben). Mit dem Ein-trittsticket kann das Recht auf Teilnahme am Flächenmodell und somit auch ZA-Zuteilung von einem anderen berechtig-ten Betrieb erhalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass beihilfefähige Flächen seit 2013 von einem berechtigten Betrieb (= Übergeber) an den neuen Bewirtschafter weiter-gegeben wurden/werden. Der

Übergeber muss 2013 Direkt-zahlungen (EBP, Tierprämien) erhalten haben und weiterhin aktiv tätig sein. ZA-Zuteilung für diese „neuen“ Betriebe wird damit möglich.Die Übertragung des Eintritts-rechts kann mittels Antrag (ei-genes AMA-Formular) bis spä-testens 15. Mai 2015 gestellt werden. Mit der Übertragung des Teilnahmerechts werden aber noch keine Referenzbe-träge (ZA) übertragen. Sollen mit der Flächenänderung von 2014 auf 2015 auch ZA weiter-gegeben werden, ist ein Antrag – übrigens das gleiche Formu-lar – auf ZA-Übertragung zu stellen. Dies ist einfach zu be-werkstelligen, es muss nur an anderer Stelle am Formular ein Kreuz gesetzt werden und

ein Flächenausmaß für die ZA-Übertragung angegeben wer-den.

Beihilfefähigkeit und Mindestauflagen

Beihilfefähige Flächen sind grundsätzlich alle landwirt-schaftlich genutzten Flächen wie Acker, Grünland, Obst- und Weingärten, Almen und Gemeinschaftsweiden usw. – im Wesentlichen also alle Flä-chen, die bisher bei der Digita-lisierung berücksichtigbar sind. Keine ZA-Zuteilung 2015 er-folgt für sonstige Flächen (wie z. B. Misthaufen auf Acker, Grünland usw.) oder andere vorübergehend nicht landwirt-schaftlich genutzte Flächen (wie z. B. GI-Flächen – Grund-inanspruchnahme im öffentli-chen Interesse). Haus- und Hof-flächen, Golfplätze usw. sind natürlich weiterhin nicht land-wirtschaftliche Flächen (NLN). Auf Flächen, die nicht für die Produktion verwendet werden, sind folgende Mindestbewirt-schaftungsauflagen zu erfüllen:n Begrünung über die Vegetati-onsperioden  Erhaltung in einem zufrie-denstellenden Zustand durch geeignete, jährliche Pflege-maßnahmen (z. B. Häckseln), ausgenommen Bergmäh-der oder naturschutzrecht-liche Vorgaben oder ande-

re vertragliche Vereinbarun-gen verlangen etwas anderes. Eine Begrenzung auf maximal 50 % Häckselflächen gibt es nicht mehr.

Berechnung und Zuweisung der ZA 2015

Entsprechend dem vereinbar-ten Regionalmodell erfolgt die Neuberechnung und Zuwei-sung von Zahlungsansprüchen nach folgenden Regeln:n Die neuen Zahlungsansprü-che (eigentlich eine Flächen-prämie) werden 2015 – wie be-reits dargestellt – getrennt nach Basis- und Greening-Prämie be-rechnet und ausbezahltn Der Wert der neu zugewiesen Zahlungsansprüche wird auf Basis der Direktzahlungen des Antragsjahres 2014 (EBP und Rinderprämien, das sind Mut-terkuh- und Milchkuhprämie) ermitteltn Basis für die Anzahl der neu-en Zahlungsansprüche ist die beihilfefähige Fläche des MFA 2015, wobei für Alm- und Hut-weideflächen nur auf 20 % ZA zugeteilt werden (MFA 2015: 5 ha Alm-Futterflächen und 5 ha Hutweide => 10 ha anre-chenbare beihilfefähige Fläche = 2 ZA)n Im Sinne der Umstellung auf ein Regionalmodell mit dem Ziel von österreichweit einheit-lichen Zahlungsansprüchen im Jahr 2019 erfolgt eine schritt-weise Anpassung der neu be-rechneten ZA ab 2015 (fünfmal 20 % des Differenzbetrages, bezogen auf den nationalen Durchschnitt des Jahres 2019) Je nach Ausgangssituation (Prä-mien des Jahres 2014) werden demnach ZA bis 2019 reduziert (siehe Beispielbetrieb A) oder erhöht (siehe Beispielbetrieb B).

Anhand von sehr einfachen Standard-Betriebsbeispielen soll (ohne Berücksichtigung der gekoppelten Prämie für die Beweidung von Almen, von Re-gelungen bezüglich Härte- und Spezialfällen sowie von allfäl-ligen Kürzungen usw.) diese Neuberechnung und Anpas-sung veranschaulicht werden.

V e r ä n d e ru n g e n B e is pi e lB etr i e B A Anpassung direktzahlung-prämie/Hektar in % in € Basisprämie Greening-Prämie Flächenprämie Gesamtprämie (pro ha) (pro ha) (pro ha) (je Betrieb)2014 (Ausgangswert) 9.633 €/20 ha x 67 % 323 € (ca. 45 % d Basisprämie) 2015 –20 % –26 € 297 € 136 € 433 € 8.656 €2016 –40 % –51 € 272 € 124 € 396 € 7.912 €2017 –60 % –77 € 246 € 112 € 358 € 7.168 €2018 –80 % – 102 € 221 € 101 € 321 € 6.424 €2019 –100 % – 128 € 195 € 89 € 284 € 5.680 €

V e r ä n d e ru n g e n B e is pi e lB etr i e B B Anpassung direktzahlung-prämie/Hektar in % in € Basisprämie Greening-Prämie Flächenprämie Gesamtprämie (pro ha) (pro ha) (pro ha) (je Betrieb)2014 (Ausgangswert) 3.697 €/20 ha x 67 % 124 € (ca. 45 % der Basisprämie)2015 20 % 14 € 138 € 63 € 201 € 4.022 €2016 40 % 28 € 152 € 70 € 222 € 4.437 €2017 60 % 43 € 167 € 76 € 243 € 4.851 €2018 80 % 57 € 181 € 83 € 263 € 5.266 €2019 100 % 71 € 195 € 89 € 284 € 5.680 €

Beihilfefähige flächen sind grundsätzlich alle landwirtschaft-lich genutzten Flächen.

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Bauernjournal Gap 2014 – 2020VI m ä r z 2015

Mit der Umstellung auf das neue Flächenmodell mit einheitlicher Flächenprämie pro Hektar werden Ökologisierungs-leistungen in der Ersten Säule der GAP als Greening-Prämie abgegolten. Die neue Flächenprämie setzt sich somit aus dem Zahlungsanspruch und der völlig neuen Greening-Prämie zusammen.

Greening ist Voraussetzung zum Erhalt der Direktzahlun-gen. Es sind drei Greening-Auf-lagen festgelegt, die europaweit gelten: n Anbaudiversifizierung auf Acker (bis 10 ha keine Frucht-folgeauflage)

• zwischen 10 und 30 ha Acker – mindestens zwei Kul-turen, Hauptkultur max. 75 % • mehr als 30 ha Acker – min-destens drei Kulturen, Haupt-kultur maximal 75 %, zwei wichtigste Kulturen maximal 95 % n  Ökologische Vorrangflächen am Acker (bis 15 ha keine Ver-pflichtung)• ab 15 ha Acker – mindestens 5 % Ökovorrangflächen (ÖVF)n Grünlanderhaltung • maximal 5 % Abnahme ös-terreichweit, bei Überschrei-tung Wiederanlageverpflich-tung• einzelbetriebliches Grün-landumbruchsverbot bei be-stimmten Grünlandflächen (Lebensraumtypen) in Natura-2000-Gebieten

Für wen gelten diese Auflagen?

Betriebe, welche ab 2015 bei-hilfefähige Flächen beantragen, bekommen Zahlungsansprü-

che und unterliegen grundsätz-lich dem Greening (auch ohne ÖPUL-Teilnahme!). Aber nicht alle Betriebe müssen tatsäch-lich das Greening erfüllen, weil Ausnahmen festgelegt sind.

Welche Betriebstypen sind ausgenommen?

Folgende Betriebstypen brau-chen die Greening-Anforde-rungen am Betrieb oder auf be-stimmten Flächen nicht zu er-füllen: n Biobetrieben reine Obst-, Weinbaubetrie-ben  Betriebe mit hohem Grün-land anteil und/oder viel Acker-futter (> 75 %) n  Betriebe mit weniger als 10 ha Acker

Für all diese Betriebe wird – ohne die Greening-Verpflich-tungen einhalten zu müssen – die Greening-Prämie gewährt. Alle anderen konventionellen Betriebe sind zur Einhaltung

des Greenings verpflichtet. Zwei Möglichkeiten ergeben sich:n  Einhaltung der für den Be-trieb zutreffenden einzelnen Greening-Auflagen oder n  Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerech-te und biodiversitätsfördern-de Bewirtschaftung (UBB)“ als Äuqivalenzmaßnahme

Anbaudiversifizierung und Ökovorrangflächen

Die Anbaudiversifizierung aus Greening bedeutet, dass je nach Ackerflächenausmaß mehrere verschiedene Kultu-ren angebaut werden müssen. Die Definition der Kulturen ist sehr praxisfreundlich erklärt, sodass die geforderte Anzahl an Kulturen in der Fruchtfolge (mindestens zwei oder drei) je nach Ackerausmaß (unter oder über 30 ha Acker) ohne gro-ße Herausforderung erfüllbar ist. Jede Gattung einer Kultur, teilweise Arten innerhalb von

ÖkologIsIerungsleIstungen werden über greenIng abgegolten

Greening in der Flächenprämie – was zu beachten ist

n-bindende kulturen werden mit dem Faktor 0,7 angerechnet. Das heißt 1 ha Leguminosenfläche bringt 0,7 ha Ökovorrangfläche.

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Bauernjournal gap 2014 – 2020m ä r z 2015 VI I

Familien, oder jede Sommer- oder Winterkultur, Brachen usw. gelten als eigene Kultur, z. B. Winterweizen ist eine andere Kultur als Sommer-weizen.

Was kann als ÖVF beantragt werden?

Betriebe mit mehr als 15 ha Acker müssen mindestens 5 % ihrer Ackerfläche als ökologi-sche Vorrangfläche (ÖVF) be-antragen. Folgende Möglich-keiten stehen dafür zur Ver-fügung:n Brachen – ohne bestimmte Bracheauflagenn N-bindende Kulturen: klein- und großkörnige Legu-minosen (Kleearten, Luzer-ne, Platterbse, Winter-, Som-mer-wicken, Linsen, Lupi-nen, Sojabohne, Ackerbohne, Erbse) Achtung: Mischungen mit anderen Kulturen wie z. B. Kleegras sind nicht anre-chenbar!Anrechnung mit dem Faktor 0,7. Das heißt 1 ha Legumino-senfläche bringt 0,7 ha Öko-vorrangfläche. Der Einsatz von Pflanzenschutz ist mög-lich

n Zwischenfrüchte/Begrü-nung: Mit ÖPUL-Zwischen-fruchtbegrünungen (Varian-ten 1 bis 5) soll Greening er-füllt werden (Beantragung erstmals im Mehrfachan-trag 2015 mit der Begrünung Herbst/Winter 2015/2016 möglich). Anrechnungsfak-tor ist 0,3, d. h. 5 % ÖVF sind mindestens 16,7 % Be-grünung. Begrünungsflä-chen zum Greening erhalten jedoch keine ÖPUL-Begrü-nungsprämie!n  GLÖZ und CC-Land-schafts-elemente n Kurzumtrieb (ohne Dün-gung/Pflanzenschutz teilwei-se erlaubt) – Faktor 0,3 (1 ha = 0,3 ha ÖVF) Aus diesem Maßnahmenka-talog kann jährlich neu ent-schieden werden, wie die Ökovorrangflächen erfüllt werden. Selbstverständlich sind auch verschiedene Mög-lichkeiten „kombinierbar“.

Erfüllung Greening – ÖPUL als Hilfe?

Eine andere Möglichkeit zur Erfüllung des Greenings ist die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „UBB – Umwelt-gerechte und biodiversitäts-fördernde Bewirtschaftung“. Beantragt ein Betrieb die UBB-Maßnahme, sind aus-schließlich diese Auflagen zu beachten und zu erfül-len. Die anfangs dargestell-ten Greeningauflagen gel-ten dann nicht mehr, weil sie durch die gleich-/höher-wertigen Bestimmungen aus UBB ersetzt werden. Die De-tails zu der Maßnahme UBB finden sich in einem eigenen Beitrag. Erfüllt man die Auf-lagen gemäß UBB, ist auch Greening eingehalten und zusätzlich wird die UBB-Prä-mie gewährt. Die Teilnahme ist daher nicht umsonst, es haben sich auch viele Betriebe wieder dafür entschieden. Alle anderen UBB-spezifischen Auflagen wie Erhaltung von Land-schaftselementen, Grünland-erhaltung usw. spielen für Greening keine Rolle.

5 % Ökovorrangflächen

Mindesterfordernisse ohne UBB-Teilnahme

Betrieb mit 100 ha Acker, mindestens 5 % Ökovorrangflächen erfüll-bar mitn mindestens 5 ha Bracheflächen odern mindestens 7,15 ha Leguminosen (5 % und Faktor 0,7) odern mindestens 16,7 ha Zwischen früchte (5 % und Faktor 0,3) odern Mix aus verschiedenen Varianten, z. B. 2 ha Brache + mindestens 4,3 ha Soja (3 % mit Anrechnungsfaktor 0,7 heißt in der Natur 4,3 %)

Hinweis: Nicht an Grenzen gehen, Sicherheitspolster berücksichtigen!

Im ÖPUL 2015 gibt es eine neue Maßnahme, die sich „Vorbeugender Oberflächengewässer- schutz auf Ackerflächen“ nennt. Was ist die Zielsetzung dieser neuen ÖPUL-Maßnahme und wie sieht sie aus?

Die EU-Wasserrahmenrichtli-nie sieht für Oberflächengewäs-ser die Erreichung eines guten ökologischen und guten chemi-schen Zustands vor. Während ein Großteil der Flüsse, Bäche und Seen diese naturnahen Zu-stände bereits aufweist, gilt es bezüglich Fischdurchgängigkeit (betrifft Kraftwerksbetreiber) und Nährstoffgehalt im Wasser aus oberflächlichen Einträgen (betrifft Landwirtschaft) noch Verbesserungen zu erreichen. Das wesentliche Ziel der ÖPUL-Maßnahme ist die Reduktion von Nährstoffeinträgen – vor al-lem Phosphor – in Oberflächen-gewässer. Dies soll durch die Anlage von Gewässerschutz-streifen entlang von ständig wasserführenden, gefährdeten Oberflächengewässern erreicht werden. Untersuchungsergeb-nisse zeigen, dass Oberflächen-abschwemmungen durch Ge-wässerrandstreifen deutlich re-duziert werden können. Das Bundesamt für Wasserwirt-schaft hat auf Ebene von Katast-ralgemeinden eine Gebietskulis-se erstellt, betroffen sind vor al-lem die östlichen Bundesländer (Grafik auf www.bwsb.at).

VoraussetzungenTeilnahmeberechtigt sind Ackerflächen, die max. 50 Me-ter entfernt zu einem ständig wasserführenden Gewässer in der Gebietskulisse sind. Förder-fähige Feldstücke werden von der AMA im GIS ausgewiesen. Für die anzulegenden Gewäs-

serschutzstreifen auf diesen Ackerflächen gelten folgende Vorgaben:n  durchschnittliche Mindest-breite 12 Meter an der dem Ge-wässer nächstgelegenen Feld-stücksseite n Erhalt über die gesamte Ver-pflichtungsdauern Anlage bis spätestens 15. Mai oder Belassen eines bestehen-den Begrünungsbestandesn  dauerhafte, winterharte Be-grünung – keine reinen Legumi-nosenbestände n  Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzn kein Umbruch der betroffenen Flächen bis Ende 2020 (=  Ver-pflichtungsende), die Flächen bleiben Acker und werden nicht zu Grünlandn  jährliche Pflege der Schutz-streifen (z. B. Häckseln) auch durch Mahd und Abtransport (Nutzung zulässig), Beweidung der Flächen ist nicht zulässign  Option: zusätzliche Schutz-streifen auf dem Ackerfeldstück an anderen erosionsgefährdeten Stellen zulässig, es gelten die gleichen Bedingungen.

Prämiensätze Die Prämie beträgt 450 €/ha, für maximal 20 % der Ackerflä-che des Betriebes. Positiv her-vorzuheben ist, dass neben der ÖPUL-Prämie der Zahlungs-anspruch gewährt wird – ohne dass die ÖPUL-Prämie (wie im ÖPUL 2007 um 300 Euro) ge-kürzt wird. Wichtig: Sollte ein Schutzstreifen als ökologische Vorrangfläche zur Erfüllung des Greenings für die ZA-Nutzung angemeldet werden, wird kei-ne Prämie im ÖPUL gewährt. Denkbar wären diese Schutz-streifen sowieso nur als Brache, weil der Aufwuchs kein reiner Leguminosenbestand gemäß ÖPUL sein darf, im Greening bei der Anrechnung von stickstoff-bindenden Kulturen aber erfor-derlich ist.

Neue ÖPuL-MaSSNahMe

Vorbeugender Schutz für Oberflächengewässer

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BAUERNJOURNAL GAP 2014 BIS 2020VI I I M Ä R Z 2015

Ländliche Entwicklung (LE): So heißen alle Maßnahmen der Zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

Die wesentlichen Bestandtei-le der LE sind die Ausgleichs-zahlungen für benachteiligte Gebiete (AZ), das Österreichi-sche Programm für umweltge-rechte Landwirtschaft (ÖPUL) mit dem biologischen Land-bau sowie die Investitionsför-

derung, die Niederlassungs-prämie und die Regionalmaß-nahmen. Daneben eine Reihe von Maßnahmen wie z. B. Bil-dungsprogramme, Qualitäts-produktions- und Vermark-tungsprogramme, Maßnahmen für bäuerliche Organisationen und Maßnahmen für den au-ßerlandwirtschaftlichen Be-reich (z. B. Breitband-Ausbau). Österreich hat für die Periode 2014 bis 2020 in der Ländlichen Entwicklung wiederum einen im EU-Vergleich weit über-durchschnittlichen Budgetan-teil erreicht. Im neuen Budget

Ländliche Entwicklung stehen bis 2020 für sieben Jahre ins-gesamt 7,7 Mrd. Euro zur Ver-fügung. Diese Summe wird zu 50 % von der EU und zu 50 %national über Bund und Län-der fi nanziert. Das neue Pro-gramm setzt ein klares Zeichen und stärkt die Produktions-kraft der Landwirtschaft.

Stärkt Produktionskra� der Landwirtscha�

Seit dem EU-Beitritt ist das LE-Programm ein sehr erfolg-reicher Schwerpunkt der GAP in Österreich. Rund 60 % der Zahlungen und Leistungsab-geltungen an die Landwirt-schaft laufen über die Zwei-te Säule der GAP. Der ande-re Teil vorwiegend über die Direktzahlungen der Ersten Säule der GAP. Im europä-ischen Vergleich stellt sich dieses Verhältnis umgekehrt dar: 75 % der Zahlungen wer-den über die Erste Säule und 25 % über die Zweite Säule der GAP ausgezahlt. Mit dem ös-terreichischen Schwerpunkt auf die Ländliche Entwicklung und durch die 50%ige natio-nale Kofi nanzierung werden im Vergleich zu anderen Mit-gliedsstaaten umfangreiche-re Zahlungen und Leistungs-abgeltungen erreicht (Grund:

Die Erste Säule der GAP ist zu 100 % von der EU fi nanziert und kann nicht national kofi -nanziert (aufgedoppelt) wer-den).

118 Programme europaweit eingereicht

Österreich hat eines der um-fangreichsten Programme der Ländlichen Entwicklung in Eu-ropa und war auch eines der ersten Länder, die bereits im April 2014 das neue Programm offi ziell in Brüssel (Europäi-sche Kommission) zur Geneh-migung vorgelegt haben, das auch als eines der ersten geneh-migt wurde. Insgesamt wurden europaweit 118 nationale und regionale Programme einge-reicht. So gibt es in Frankreich z. B. 18 unterschiedliche Regio-nalprogramme. In Deutschland hat jedes der 16 Bundesländer ein eigenständiges Programm mit massiv unterschiedlichen Gewichtungen! Beispielsweise gehen im Bundesland Sachsen-Anhalt über 40 % der LE-Mittel in die Maßnahmen Leader, d. h. zum Großteil in den außer-landwirtschaftlichen Bereich. Österreich hat ein einheitliches Programm und somit auch ein-heitliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Teilneh-mer geschaffen.

VERTEILUNG DER MITTEL im österreichischen Programm LE 2014–2020 (Sum-me 1.100 Mill. €/Jahr)

Im neuen Budget Ländliche Entwicklung stehen bis 2020 für sieben Jahre insgesamt 7,7 Mrd. Euro zur Verfügung.

AUSGLEICHSZAHLUNGEN, ÖPUL UND CO.

Schwerpunkte im Programm Ländliche Entwicklung

Foto

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Page 9: BauernJournal März 2015

Bauernjournal gap 2014 – 2020m ä r z 2015 IX

Das Agrarumwelt-programm hat seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ein Herzstück der Ländlichen Entwicklung gebildet. Wie bisher gilt es zu berücksichtigen, dass Leistungen der österreichischen Landwirtinnen und Landwirte, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, abgegolten werden können.

Die einzelnen Maßnahmen des ÖPUL können in allgemeine Maßnahmen, spezielle Maß-nahmen für Ackerflächen, für Grünlandflächen und für Dau-erkulturen sowie die Maßnah-men Bio, Natura 2000 und Tierschutz untergliedert wer-den. Die Antragstellung der Maßnahmen des ÖPUL 2015

ist bereits mit dem Herbstan-trag 2014 erfolgt. Der Verpflich-tungszeitraum hat am 1. Jänner 2015 begonnen. Die Bestäti-gung oder allfällige Änderung der Beantragung erfolgen mit dem Mehrfachantrag 2015. Ein kompletter Neueinstieg eines Betriebes in das ÖPUL 2015 ist nur mehr mit dem Herbst-

antrag 2015 möglich. Die Dau-er dieses Leistungszeitraumes läuft bis 31. Dezember 2020 und beträgt somit sechs Jahre bei Einstieg mit Herbstantrag 2014 bzw. fünf Jahre bei einem Einstieg im Herbstantrag 2015.Der ÖPUL-Anteil an den ge-samten Leistungsabgeltungen der Zweiten Säule der GAP

soll in der Periode bis 2020 rund 455 Mill. € bzw. 42 % betragen. 22 Maßnahmen sind im ÖPUL zusammengefasst. Diese sind in der angeführten Tabelle ersichtlich.Eine umfassende inhaltliche Maßnahmenbeschreibung ein-schließlich aller Fördervoraus-setzungen und Leistungsabgel-

AgrArumweltmASSnAhmen, BIO, nAturA- 2000-mASSnAhme und tIerSchutz

Die Maßnahmen im neuen ÖPUL

Vom Erhalt sEltEnEr nutztiErrassEn über Naturschutz bis Weidehaltung – im neuen ÖPUL gibt es 22 Maß-nahmen. Der Verpflichtungszeitraum hat am 1. Jänner 2015 bereits begonnen. Fotos: Fürstaller

Agrarumweltmaßnahmen tierschutzBIO n2000

mindestanforderungen für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (nationale Festlegung) Nat. Umsetzung FFH/VS-rL

Gekoppelte Prämien der 1. Säule (Alpungsprämie)

Dauergrünlanderhalt Kulturartendiversifizierung Ökologische Vorrangflächen

Greening-Vorschriften gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 oder äquivalente AUM

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien (national, EU)

Cross-Compliance-Vorschriften und Mindestanforderungen an Flächenbewirtschaftung

Umweltschutz, Klimawandel, GLÖz Gesundheit mensch/Tier/Pflanze Tierschutz

Wasser LandschaftBiodiversitätBoden-CO2

PSm TKz; Tierseuchen,Lebensmittelsicherheit

Tierschutz

GAB 1, GLÖz 1–3 GLÖz 7GAB 2–3GLÖz 4–6 GAB 10 GAB 4–9 GAB 11–13

Page 10: BauernJournal März 2015

Bauernjournal GaP 2014 – 2020X m ä r z 2015

Bio Artikel 29Agrarumwelt Artikel 28 tierschutz Art. 33

Bodennahe Aus-bringung flüssiger

Wirtschaftsdünger und Biogasgülle

Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-till)

Bewirtschaftung aus-waschungsgefährdeter Ackerflächen (regional)

einschränkung ertragssteigernder Betriebs-mittel *

Anbau seltener landw. kulturpflanzen **

Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregula-

toren bei Getreide*

Naturschutz **Begrünung von Ackerflächen –

System immergrün **

Vorbeugender Oberflä-chengewässerschutz

auf Ackerflächen (regional)

Bewirtschaftung von Bergmähwiesen **

erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

Pflanzenschutzmit-telverzicht Wein und

Hopfen

Allgemein Acker Grünland Dauerkulturen

* Kombination mit UBB notwendig

**Kombination mit UBB oder Bio notwendig

ÖPUl-Maßnahmen

Nützlingseinsatz im geschützten Anbau

Natura 2000 Art. 30

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde

Bewirtschaftung

Begrünung von Acker-flächen – Zwischen-

frucht

Vorbeugender Grund-wasserschutz (regional) Alpung und Behirtung Silageverzicht erosionsschutz Obst,

Wein und HopfenBiologische

Wirtschaftsweisetierschutz

WeidehaltungNatura 2000

landwirtschaft

tungen ist nicht Inhalt dieses Beitrages. In diesem Zusam-menhang wird nochmals auf die ausführlichen Erläuterun-gen im AMA-Merkblatt ÖPUL 2015 sowie auf die laufende Artikelserie im „BauernJour-nal“ zu den einzelnen ÖPUL-Maßnahmen und insbesonde-re auf die Infoveranstaltungen der Landwirtschaftskammern verwiesen.

Regeln mit allgemeiner Gültigkeit

Bestimmte neue Regelungen haben allgemeine Gültigkeit

im ÖPUL 2015 und sind nicht nur in einzelnen Maßnahmen einzuhalten. Dazu zählen u. a. folgende Bestimmungen:n  Die Mindestanforderung für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemit-teln entspricht dem Aktions-programm Nitrat n  Die Mindestanforderung für die Ausbringung von phos-phorhaltigen Düngemitteln verlangt die Einhaltung der Werte der sachgerechten Dün-gung; Phosphorgaben über 100 kg/ha P2O5 sind zu doku-mentieren und durch Boden-untersuchung zu begründen

n  Mindestanforderungen für die Ausbringung von Pflan-zenschutzmittelnn  Flächenzugänge sind im Jahr 2016 voll prämienfähig, 2017 bis 2020 zu 50 % (je-denfalls 5 ha) und 2020 nicht prämienfähig (ausgenommen jeweils bei Weiterführung der Maßnahme)

Landschaftselemente in der GAP 2015 bis 2020

Eingeteilt werden Lanschafts-elemente grundsätzlich in:a)  Gesetzlich geschützte Landschaftelemente (LSE),

abgegolten über Cross Com-pliance (CC) und GLÖZ (gu-ter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand)

b)  LSE, deren Erhaltung bei Teilnahme an UBB oder Bio im Rahmen von ÖPUL abge-golten werden

Wie in allen bisherigen ÖPUL-Programmen wird auch im ÖPUL 2015 der Erhalt und pflegliche Umgang mit Land-schaftselementen abgegolten. Neu ist ab 2015, dass Land-schaftselemente in einer der beiden Maßnahmen UBB oder Bio im Mehrfachantrag beantragt werden. Vorausset-zung ist, dass die LSE lagege-nau digitalisiert werden. Die-se Digitalisierung einschließ-lich der Zuordnung der Ver-fügungsgewalt erfolgt derzeit auf Grundlage der von der AMA erstellten LSE-Referenz – entweder selbsttätig über eAMA oder mit Hilfestellung der Landwirtschaftskammer. Die Leistungsabgeltung für LSE wird konkret nach dem jeweiligen Anteil am Betrieb als Prämienaufschlag (6 €/% LSE/ha) auf die UBB- oder Bioprämie gezahlt. Allgemein gültig im ÖPUl ist die Ausbringung von N-Düngern laut Nitrataktionsprogramm

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Bauernjournal Gap 2014 Bis 2020m ä r z 2015 XI

In der vergangenen Förderperiode konnten im Rahmen der Existenzgründungs-beihilfe 133 Mill. € an 11.300 Junglandwirte ausbezahlt werden. Auch das zukünftige Förderprogramm legt einen Schwerpunkt in die besondere Unterstützung junger Betriebsführer.

In der GAP 2014 bis 2020 wird im Rahmen der Existenzgrün-dungsbeihilfe wiederum die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebs-führung unterstützt.

FörderungsvoraussetzungAls erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaf-tung eines landwirtschaftli-chen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rech-nung. Dazu zählen Erbschaft,

Kauf, Pacht oder sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetra-genen Personengesellschaften oder einer juristischen Per-son, die Neugründung eines Betriebes oder Teilnahme an neu zu gründenden oder be-stehenden Betriebskoopera-tionen. Bei Neugründung ei-nes Betriebes muss dieser im Haupterwerb bewirtschaftet werden und mindestens 1,5 bAK (betriebliche Arbeitskräf-te) erfordern. Der Nachweis ist spätestens drei Jahre nach Niederlassung zu erbringen. Der Stichtag für die Neugrün-dung ist der Anmeldetag in der SVB der Bauern.Nicht als erste Niederlassung gelten die Betriebsnachfolge oder Kooperation zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder Geschwistern und Ei-gen- oder Fremdpachtbetriebe ohne Betriebsgebäude. Weitere Voraussetzungen sind die Mindestbewirtschaftung von 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Ausnahme Be-triebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienen-haltung und des Hopfenbau-es) bei Antragstellung. Der Ar-beitsbedarf muss mindestens

1.000 Arbeitskraftstunden im Zieljahr umfassen und der er-rechnete Standardoutput des Betriebes darf 1,5 Mill. € pro Jahr nicht übersteigen.

Mindestqualifikation Als Mindestqualifikation ist eine geeignete Facharbeiter-prüfung oder einschlägige höhere Ausbildung bzw. ein Hochschulabschluss notwen-dig. Weiters muss das außer-landwirtschaftliche Einkom-men des Antragstellers unter dem zweifachen Referenzein-kommen (2013: 90.750 €) lie-gen. Das verpflichtende Be-triebskonzept beschreibt sehr anschaulich die betriebliche Entwicklung in den nächs-ten fünf bis zehn Jahren und ist integrierter Bestandteil des Förderantrages. Die Bewirt-schaftung des Betriebes muss für mindestens fünf Jahre ge-währleistet sein.

Zwei Teilzahlungen Die Existenzgründungsbeihil-fe wird als Pauschalzahlung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Für diesen Zuschuss sind kei-ne Investitionskosten nach-zuweisen. Betriebe ab 0,5 bis

unter 1 bAK erhalten als ers-te Teilzahlung 1.000 € und als zweite Teilzahlung 1.500 €. Betriebe ab 1 bAK bekommen als ersten und zweiten Teilbe-trag jeweils 4.000 €. Zu die-sen Teilbeträgen werden zwei Zuschläge angeboten, wenn entsprechende Nachweise in-nerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung vorge-legt werden. Es gibt zusätzlich 3.000 € bei vollständigem Ei-gentumsübergang und 4.000 € bei Meister- oder höherer Aus-bildung. Förderansuchen auf die Existenzgründungsbeihil-fe können jederzeit, aber spä-testens innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Einreichstelle oder be-willigenden Stelle eingebracht werden. Für jene Betriebsfüh-rer, die vor 8. April 2014 den eigenen Betrieb gepachtet ha-ben, gilt eine eigene Frist. Die-se Förderwerber müssen den Antrag innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Erlassung der ge-genständlichen Sonderricht-linie, einbringen. Der Förder-werber hat der bewilligenden Stelle frühestens nach drei Jah-ren einen Bericht über die Um-setzung des Betriebskonzeptes vorzulegen. Nach erfolgreicher Umsetzung kann der zweite Teilbetrag genehmigt werden.

Abwicklungsarbeit startetDie Abwicklungsstellen wer-den in den nächsten Tagen und Wochen auf neue Unterlagen und neue Datenbanken einge-schult. Nach Aufarbeitung der seit April 2014 eingebrachten Anträge ist mit einer kontinu-ierlichen Antragstellung und Antragsbearbeitung zu rech-nen. Zwingende Auswahlver-fahren sollen dazu beitragen, dass die Ausfinanzierung bis zum Ende der Förderperio-de sichergestellt wird. Weite-re ergänzende Fragen bitte an die zuständige Einreich- und/oder Abwicklungsstelle.

ERstE nIEdERlassung auf landwIRtschaftlIchEm bEtRIEb wIRd gEföRdERt

Existenzgründung: Beihilfe für Jungbauern

FörderungswerberAls Förderwerber kommen na-türliche Personen, eingetra-gene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen in Betracht. Der förderwürdi-ge Junglandwirt muss un-ter 40 Jahre alt sein, eine fachliche Qualifikation nachweisen und in einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung die lang-fristige wirksame Kontrolle über den Betrieb ausüben. Ehepartner oder Partner aus Lebensgemeinschaften be-kommen die Prämie nur ein-mal, auch wenn zwei getrenn-te Betriebe bewirtschaftet werden.

zu den fördervoraussetzungen zählt u. a. die Mindestbewirtschaf-tung von 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Ausnahme: Garten-, Obst- oder Weinbaubetriebe sowie der Bienenhalter und Hopfenbauern) Foto: Fürstaller

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Bauernjournal GaP 2014 – 2020XI I m ä r z 2015

Die Förderungsvoraus- setzungen von UBB sind so gestaltet, dass sie die Greening-Voraussetzungen wie Anbaudiversifizierung, Fruchtfolge und ökologische Vorrangflächen für die Direktzahlungen erfüllen.

Die Maßnahme Umweltgerech-te und Biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) gilt auf der landwirtschaftlichen Nutz-fläche des Betriebes (Acker, Grünland, Dauerkulturen und Flächen im geschützten Anbau). Wenn am Betrieb mindestens 2 ha Acker und gemähtes Grün-land (ohne Bergmähder) be-wirtschaftet werden, müssen davon 5 % Biodiversitätsflä-chen angelegt werden.Gemähtes Grünland sind ein-mähdige Wiesen, Mähwiesen/ -weiden mit zwei oder mehr Nutzungen und Streuwiesen. Hat ein Betrieb unter 15 ha Acker, so können die Biodiver-sitätsflächen auf Acker und/oder Grünland angelegt wer-den. Die Bemessungsgrundla-ge dafür ist die Acker- und ge-mähte Grünlandfläche des Be-triebes (siehe oben). Ab 15 ha Acker am Betrieb müssen 5 % Biodiversitätsflächen am Acker angelegt werden.

Erhaltung und naturver-träglicher Umgang mit Landschaftselementen

Bäume/Büsche, Feldghölze/Baumgruppen/Gebüschgrup-pen, Hecken/Ufergehölz und Raine/Böschungen/Trocken-steinmauern gelten als ÖPUL-Landschaftselemente. Hier

besteht die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Landschafts-elemente, wenn sich diese auf oder maximal 5 m neben der landwirtschaftlich genutzten Fläche befinden und diese sich in Verfügungsgewalt des UBB-Teilnehmers befinden (Achtung bei Pachtflächen). Landschaftselemente auf Hutweiden und Almen sowie im Rahmen der Cross Compli-ance geschützte Landschafts-elemente (z.  B. GLÖZ) wer-den für die Prämienberech-nung nicht berücksichtigt.

Erhaltung des Grünland-flächenausmaßes

Die Umwandlung von Grün-landflächen in Acker, Dauer-/Spezialkulturen oder Flächen im geschützten Anbau ist im Verpflichtungszeitraum mit maximal 5 %, jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha möglich. Ein überbetrieblicher Flä-chentausch ist nicht möglich!

FruchtfolgeauflagenWenn der UBB-Teilnehmer mehr als 5 ha Acker bewirt-schaftet, können maximal 75 % Getreide und Mais angebaut

werden, weiters darf der An-teil einer Kultur maximal 66 % betragen (ausgenommen Ackerfutter). Ab einer Acker-fläche von 10 ha und weni-ger als 66 % Ackerfutter müs-sen mindestens drei Kulturen am Betrieb angebaut werden. Achtung: Die Biodiversitäts-flächen gelten nicht als eigene Kultur!

Weiterbildungs- verpflichtung

UBB-Teilnehmer müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 Weiterbildungsveranstaltun-gen im Ausmaß von fünf Stun-den absolviert haben. Die Teil-nahmebestätigungen der oder des Kurses sind am Betrieb aufzubewahren. Die Land-wirtschaftskammern werden dazu Veranstaltungen anbie-ten.

Blühkulturen, Heil- und Gewürzpflanzen auf Acker

Der Anbau von Heil- und Ge-würzpflanzen ist optional und kann jährlich gewählt wer-den. Bis 15. Mai muss die Kultur angebaut werden. Ein Umbruch nach der Ernte ist

erlaubt, jedoch frühestens am 1. Juli.

Als Heil- und Gewürzpflan-zen gelten: Ackerstiefmüt-terchen, Anis, Baldrian, Ba-silikum, Berg- oder Hoch-landlinsen, Bockshornklee, Bohnenkraut, Brennnessel, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Kori-ander, Kornblume, Kümmel, Kreuzkümmel, Lein, Leindot-ter, Liebstöckel, Mariendistel, Minze, Mohn, Mutterkraut, Neslia (Finksame), Nachtker-ze, Oregano, Ringelblume, Sal-bei, Schafgarbe, Schlüsselblu-me, Schnittlauch, Schwarz-kümmel, Sonnenhut, Stein-klee, Studentenblume, Thy-mian, Wallwurz (Beinwell), Ysop und Zitronenmelisse so-wie Kulturen, die zur Saatgut-produktion autochtoner Wild-pflanzen angelegt werden.

Biodiversitätsflächen auf Acker

Es müssen bis spätestens 15.  Mai 2015 vier insekten-blütige Mischungungspartner durch Neuansaat oder Einsaat angebaut werden. Unter insek-tenblütigen Kulturen versteht man Pflanzen, die von Insek-ten bestäubt werden. Dazu zäh-len beispielsweise alle Klee-arten, Luzerne, Buchweizen, Senf, Phacelia, Ölrettich, Lein, Sonnenblumen, verschiedene Kräuter usw. Gräser sind nicht insektenblütig!

Was ist eine Neuansaat, was eine Einsaat?Neuansaat: Hier muss eine Bo-denbearbeitung mittels Pflug, Grubber, Fräse oder Kreiselegge erfolgen und die Einsaat mittels Sämaschine.Einsaat: Darunter versteht man die Ablage des Saatgutes in den Boden ohne vorherige vollflä-chige Bodenbearbeitung – wie beispielsweise Schlitzsaat oder

Umweltgerechte Und BIodIversItätsfördernde BewIrtschaftUng (UBB)

UBB für Acker und Grünland

Biodiversität-Berechnung

Beispiel 1 – Fläche MFA 2015: 40 ha Acker und 4 ha gemähtes GrünlandBiodiversität: 5 % von 44 ha sind 2,2 haDa der Betrieb über 15 ha Acker bewirtschaftet muss verpflichtend auf 5 % der bewirtschafteten Ackerfläche die Biodiversitätsfläche ange-legt werden. Das heißt, 40 ha Acker, davon 5 % Biodiversität: sind 2 ha Biodiversitätsflächen auf Ackerland.Der Rest der verpflichtenden Anlage von Biodiversität auf Acker und ge-mähtem Grünland (siehe ersten Berechnungsschritt) von 0,2 ha kann auf Grünland oder auf Acker angelegt werden.

Beispiel 2 – Fläche MFA 2015: 10 ha Acker und 15 ha gemähtes GrünlandBiodiversität: 5 % von 25 ha sind 1,25 ha.Diese 1,25 ha Biodiversität können am Acker und/oder Grünland angelegt werden: 1,25 ha auf Acker oder 1,25 ha auf Grünland oder z. B. 0,25 ha auf Acker und 1 ha auf Grünland oder z. B. 0,5 ha auf Acker und 0,75 ha auf Grünland …

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Bauernjournal GaP 2014 – 2020m ä r z 2015 XI I I

Streifensaat. Eine reine Über-saat mit z. B. Kleinsamenstreu-er ist nicht zulässig. Die Anbau-technik ist so zu wählen, dass ein Aufgang der Saat gewähr-leistet ist. Aus pflanzenbauli-cher Sicht kann dies mit der Schlitzsaat nicht gewährleistet sein, und deswegen kann dafür keine Beratungsempfehlung ge-geben werden. Unsere Empfeh-lung lautet Bodenbearbeitung und Neuansaat der Biodiversi-tätsflächen mit vier insekten-blütigen Mischungspartnern. Sollten Gräser in der Mischung sein ist darauf zu achten, dass der Anteil im deutlich unterge-ordneten Ausmaß vorhanden ist. Die insektenblütigen Mi-schungspartner müssen bestan-desbildend sein.

Für bestehende Ackerbrachen, dies sind Blühflächen, GLÖZ A oder Bodengesundungsflächen aus dem MFA 2014 oder davor, bestehen folgende Möglichkei-ten, diese als Biodiversitätsflä-chen zu beantragen:n  Altbrachen kleiner als 0,2  ha: Hier ist keine Bestan-desänderung notwendig – diese zählen auch ohne Einsaat oder Neuansaat von vier insekten-blütigen Mischungen als Biodi-versitätsflächenn  Altbrachen ab 0,2 ha: Hier besteht die Notwendigkeit ei-ner Bestandesveränderung. Da-für gibt es zwei Möglichkeiten:–  ganzflächige Einsaat (sie-he oben) von mindestens vier

insektenblütigen Mischungs-partnern bis 15. Mai 2015 oder –  Neuansaat von vier insek-tenblütigen Mischungspart-nern auf mindestens 15 % der Schlagfläche. Die Breite derar-tiger Neuansaaten muss min-destens 2,5 m betragen. Eine Neuansaat muss mit vorhe-riger Bodenbearbeitung mit-tels Pflug, Grubber, Fräse oder Kreiselegge erfolgen. Eine Schlitzsaat oder Übersaat ist bei dieser gewählten Opti-on nicht möglich! Diese Ein-saat von Teilflächen hat bis 15. Mai 2016 zu erfolgen. Da-durch wird ermöglicht, dass im Herbst 2015 entsprechen-de Vorbereitungsarbeiten ge-tätigt werden können. Dies hat auch bei einem Einstieg im Jahr 2016 in die Maßnah-me „Umweltgerechte und Bio-diversitätsfördernde Bewirt-schaftung“ so zu erfolgen – in dem Fall wird keine verlän-gerte Anlagefrist gewährt.Frühester Umbruchstermin ist der 15. September des zweiten Jahres – mit Ausnahme der oben erwähnten 15 % Neu-ansaat bei Altbrachen über 0,2 ha.Pflege: Mahd/Häckseln min-destens einmal, maximal zweimal pro Jahr. Auf 50 % der Biodiversitätsfläche frü-hestens ab 1. August und auf den restlichen 50 % der Biodi-versitätsflächen ohne zeitliche Einschränkung. Eine Verbrin-gung des Mähgutes ist erlaubt.

Verboten ist eine Beweidung oder ein Drusch.Pflanzenschutz und Düngung sind vom 1. Jänner des Jahres der Beantragung im MFA als Biodiversitätsfläche bis zum Umbruch bzw. zur Umwand-lung in eine andere Schlag-nutzungsart verboten.

Angabe der Biodiversitäts-flächen im Mehrfachantrag 2015 – Bezeichnung abhängig von NutzungBiodiversitätsflächen, die nur gehäckselt werden, werden als „Grünbrache“ mit dem Code „DIV“ beantragt. Biodiversi-tätsflächen, welche gemäht werden, müssen je angebauter Kultur als „sonstiges Feldfut-ter“ oder „sonstige Ackerkul-turen“ oder „Klee“ mit dem Code „DIV“ beantragt werden.Ackerstilllegungen mit Pro-jektbestätigung aus WF oder K20 sind ebenfalls mit „Grün-brache“ mit „WF“ oder „K20“ zu beantragen. Sollten diese Schläge auch als Biodiversi-tätsflächen gelten, ist zusätz-lich zu „WF“ oder „K20“ noch der Code „DIV“ anzugeben.

Biodiversitätsflächen auf gemähtem Grünland

Einmähdige Wiesen, Streu-wiesen, Mähwiesen/-weiden mit zwei oder mehreren Nut-zungen können als Biodiver-sitätsflächen mit Code „DIV“ beantragt werden. Ebenfalls als Biodiversitätsflächen kön-nen WF-Grünlandflächen mit Schnittzeitverzögerungen (laut Projektbestätigung) be-antragt werden. Es sind hierbei folgende För-derungsvoraussetzungen ein-zuhalten:Auf gemähten Grünlandflä-chen mit zwei oder mehreren Nutzungen darf die erste Mahd frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Grünlandflächen erfolgen. Das heißt, auf die erste Mahd wird verzichtet und es wird die ers-te Mahd erst durchgeführt, wann bisher die zweite Mahd erfolgt ist. Dies darf frühestens am 1. Juni aber jedenfalls am 1. Juli sein.

Beispiele:n  Zweite Nutzung bisher Ende Mai – beantragt als Bio-diversität, darf diese Fläche frühestens am 1. Juni das erste Mal gemäht werdenn  Zweite Nutzung bisher Mit-te Juni – beantragt als Biodi-versität, darf diese Fläche frü-hestens Mitte Juni das erste Mal gemäht werdenn  Zweite Nutzung bisher Mit-te Juli – beantragt als Biodiver-sität, darf diese Fläche ab 1. Juli das erste Mal gemäht werden

Wichtig ist hierbei, dass die erste Nutzung die Mahd und deren Abtransport sein muss – eine Beweidung vorher ist auf Biodiversitätsflächen nicht er-laubt!Pflanzenschutz und Düngung: Keine flächige Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und eine Düngung der Fläche erst nach der ersten Mahd.Die Biodiversitätsflächen auf Grünland sind während des Verpflichtungszeitraums am selben Standort zu belassen (Ausnahme: Die Fläche wird weitergegeben oder aus der Nutzung genommen).

NeuaNsaat am Acker bedeutet eine Bodenbearbeitung mittels Pflug, Grubber, Fräse oder Kreiselegge und Einsaat mittels Sämaschine. Foto: dür

ÖPUL Silageverzicht

Silagevorräte bis 31. Mai aufbrauchenUm auch Betrieben, die im Jahr 2014 noch mit Silage gewirt-schaftet und entsprechende Wintervorräte angelegt haben, einen geordneten Einstieg in die Maßnahme „Silageverzicht“ im Jahr 2015 zu ermöglichen (Beantragung im Herbstantrag 2014) wurde Folgendes festgelegt:Betriebe, die im Antragsjahr 2014 noch nicht an der Maßnahme „Silageverzicht“ des ÖPUL 2007 teilgenommen haben, dürfen die betriebsei-genen Silagevorräte verbrau-chen. Dieses Aufbrauchen muss bis spätestens 31. Mai 2015 er-folgen. Die Futtergewinnung und -bereitung des Jahres 2015 muss jedoch ausschließlich si-lagefrei erfolgen, auch darf kei-ne Silage zugekauft werden.

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Bauernjournal gap 2014 Bis 2020XIV m ä r z 2015

Die einzelbetriebliche Investitionsförderung löste mit Investitionen von mindestens 3,5 Mrd. € von 2007 bis 2013 ein Fördervolumen von 642 Mill. € aus. Landwirte profitierten von der Modernisierung ihrer Betriebe und verbesserten ihre Gesamtleistung. Die Umsetzung der Förderabwicklung 2014 bis 2020 steht vor der Tür und wird umgehend gestartet.

Laut Sonderrichtlinie sind folgende Fördergegenstän-de für die einzelbetriebliche Investitionsförderung festge-legt:n  Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funk-tions- und Wirtschaftsräu-me, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirt-schaftlicher Produkte ein-schließlich der funktionell notwendigen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen (z. B. Aufstal-lungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtun-gen, Fütterungsanlagen, Si-los, Wasser- und Energiever-sorgung, Milch- und Futter-kammern, Lagerkeller, Werk-stätten, Speicher- und La-gerräume, Arbeits- und Ver-marktungsräume)n  Einrichtung und Erweite-rung von Anlagen zur Lage-rung von Jauche, Gülle und Gärresten und deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung

und Erweiterung von Anla-gen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostbereitungsplattenn  Bauliche und technische Investitionen für Biomasse-heizanlagen; für standardi-sierte biogene Brennstoffe auf vorindustrieller Produk-tion, soweit vom BMLFUW anerkanntn  Bauliche Investitionen im Bereich Alm/Alpgebäu-de einschließlich der für die Almbewirtschaftung funk-tionell notwendigen tech-nischen Einrichtungen und Anlagen; Anlagen zur Was-ser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreini-gung, Einfriedungen, Schutz-einrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasser-schutz), Wege zur inneren Er-schließungn  Investitionen in Baulich-keiten und technische Ein-richtungen zur Bienenhal-tung und Honigerzeugung n  Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen An-lagen für die Innenwirtschaft. Dazu wird eine Liste von för-derbaren Maschinen und Ge-räten aufgelegt

n  Erwerb von selbstfahren-den Bergbauernspezialma-schinen wie z. B. Zweiachs-mäher, Motorkarren und Mo-tormäher und gemeinschaft-licher Erwerb von selbstfah-renden Erntemaschinen (Kar-toffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkul-turen, ohne Mähdrescher), gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Wein- und Obstbau, Spezialkultu-ren), Geräten zur bodenna-hen Gülleausbringung in-klusive Gülleverschlau-chung, ausgenommen Gülle-fässer, Gülleseparatoren, Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten n  Verbesserung der Um-weltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Res-sourcenschonung, Energie-effizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahr-zeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch techni-sche Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehr-kosten für besonders um-weltschonende Neuanschaf-fungenn  Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbe-trieblich), die Mindestanfor-derungen betreffend effizien-te Wassernutzung und Was-sereinsparung genügen n  Fördersparte Gartenbau: Bauliche Investitionen in Ge-wächshäuser einschließlich der für die Produktion, La-gerung und Vermarktung er-forderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtun-gen, Errichtung von Folien-tunneln (inklusive Feldge-müsebau), Investitionen zur Energieeinsparung, zur Hei-zungsverbesserung und -um-stellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive ge-schlossene Systeme) und Einrichtungen für die Speise-pilzproduktion

förderungsgestaltung und anforderungen an dIe werber

Einzelbetriebliche Investförderung

förderungswerber

Wer kann die Investförderung empfangen?

Als Förderwerber kommen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt: n  Natürliche Personenn  Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaftenn  Juristische Personen n  und deren Zusammenschlüsse (Betriebskooperationen)

Der FörDersatz beträgt im Berggebiet und im benachteilig-ten Gebiet maximal 50 % und im übrigen Gebiet maximal 40 %. Foto: Mooslechner

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Bauernjournal Gap 2014 Bis 2020m ä r z 2015 XV

n  Fördersparte Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): An-lage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen

Art und Ausmaß der Förderung

FördersatzDer Fördersatz, früher Förder-intensität, beträgt im Bergge-biet und im benachteiligten Gebiet maximal 50 % und im übrigen Gebiet maximal 40 %. Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszu-schusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses zu einem ge-währten Agrarinvestitionskre-dit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten. Für ei-nen AIK gibt es weiterhin ei-nen Zinsenzuschuss von 50 % im benachteiligten Gebiet und 36 % für die übrigen Förderfäl-le (Kredituntergrenze: 15.000 €, Kreditlaufzeit: technische In-vestitionen maximal zehn Jah-re, bauliche Investitionen: ma-ximal 20 Jahre).

Investitionszuschuss und Zu-schlägeDie folgenden Beihilfensätze und Zuschläge werden unter Beachtung der maximal zu-lässigen Fördersätze gewährt. Mehrere Zuschläge sind unter-einander nicht kombinierbar.

40 %: Investitionen in Almen und Verbesserung der Umwelt-wirkung n  kein Zuschlag möglich

30 %: Investitionen in Garten-, Obst- und Weinbau n  Junglandwirt: 5 % Zuschlagn  Bio: 5 % Zuschlagn  BHK: 5 % Zuschlag

25 %: Investitionen für beson-ders tierfreundlichen Stallbau; Düngesammelanlagen mit La-gerkapazität von mind. zehn Monaten; in Be- und Verarbei-tung sowie Vermarktung land-wirtschaftlicher Betriebe n  Junglandwirt: 5 % Zuschlagn  Bio: 5 % Zuschlagn  BHK: 5 % Zuschlag

20 %: Investitionen in Stallbau nach Tierschutzgesetz, Wirt-schaftsgebäude, Gülleraum, Biomasseanlagen, Bienen, In-nen-, Außenwirtschaft und Bewässerung n  Junglandwirt: 5 % Zuschlagn  Bio: 5 % Zuschlag für Be-triebe mit biologischer Wirt-schaftsweise für Stallbau in-klusive Fütterungs-, Entmis-tungsanlagen, milchtechnische Einrichtung, Milch- und Fut-terkammern, Siloanlagen, Auf-bereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze und für Bienen-haltung/Honigerzeugungn  BHK: 10 % Zuschlag

n  kein Zuschlag für Gemein-schaftsmaschinen

Anrechenbare Kosten – Un-tergrenzenn  Allgemein mind. 15.000 € n  Mind. 10.000 € bei Investi-tionen betreffend Almen und Obst- und Weinbaun  Mind. 5.000 € für Investi-tionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedin-gungen sowie Umweltwir-kung, Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honiger-zeugungn  Eigenes Bauholz und Ar-beitsleistungen des Betriebs-leiters bei Investitionen im Almbereich

Anrechenbare Kosten – Ober-grenzen n  Allgemein: max. 200.000 €/bAK auf sieben Jahre (IZ und AIK) bzw. max. 400.000 €/Be-trieb auf sieben Jahren  Juristische Personen und Personenvereinigungen Alm-wirtschaft: max. 600.000 € auf sieben Jahren  Betriebskooperationen: max. 800.000 € auf sieben Jah-ren  Betriebe der Mehr-Stufen-Wirtschaft (Investitionen be-treffend mind. zwei oder meh-rere Betriebsstufen innerhalb der Programmperiode): max 200.000 €/bAK bzw. max.

400.000 €/Betrieb auf sieben Jahre; bei Erhöhung mit IZ aus Landesmitteln und mit AIK max. 400.000 €/bAK bzw. max. 800.000 €/Betrieb auf sieben Jahren  Gartenbaubetriebe: max. 400.000 €/bAK bzw. max. 800.000 €/Betrieb auf sieben Jahre

Nicht förderbarn  Eigenleistungen (eigene Ar-beitsleistung bei Investitionen auf der Alm)n  Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förder-barn  Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte tech-nische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert n  Vorhaben, die bereits vor Antragstellung begonnen wur-den, können nicht gefördert werden (dies gilt auch für Be-stellungen, ...)

Allgemeine Fördervoraussetzungen

n  Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (bAK) – 600 Arbeitskraftstunden – aufweisen. n  Der Betriebsleiter muss min-destens 3 ha landwirtschaftli-che Nutzfläche mit Ausnahmen (Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst-, oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues) bewirtschaften. n  Zum Nachweis der beruf-lichen Qualifikation sind die Facharbeiterprüfung oder eine fünfjährige Berufserfahrung nachzuweisen.n  Es ist die Verbesserung der Gesamtleistung und

der Nachhaltigkeit des Betriebes mit den Unterlagen Projektbeurteilung, elektroni-scher Betriebsplan oder mit einem Betriebskonzept für Investitionen über 100.000 € zu dokumentieren. n  Das außerlandwirt-schaftliche Einkommen des Förderungswerbers muss unter dem zweifachen Referenzeinkommen (2013: 90.750 €) liegen. n  Neben den bekannten Nachweisen ist für eine selbst-ständige Tätigkeit der letztgül-tige Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. n  Für Betriebe, die Vieh hal-ten, ist die Ausbringung von

mindestens der Hälfte des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs auf selbst bewirt-schafteten Flächen notwendig. Generell wird zu baulichen und technischen Maßnahmen festgehalten, dass jedes Förderprojekt mit den notwen-digen Erfordernissen behörd-lich genehmigt sein muss. Besonderes Augenmerk wird bei landwirtschaftlichen Projekten auf die ÖKL-Baumerkblätter ge-legt (Beispiel ÖKL-Baumerkblatt Nr. 91 „Verbesserung von be-stehenden Anbindeställen“ bei Investitionen im Rinderbereich, ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 „Düngersammelanlagen für wirt-schaftseigene Dünger“ etc.).

Investitionsmaßnahmen sind ganz klar von anderen Förderschienen abzugrenzen und können nur einmal bean-tragt werden. Hier geht es vor al-lem um die Programme aus der Marktordnung der Europäischen Union im Bereich Obst und Gemüse, Wein, Bienen und Honig. Sämtliche Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren an-hand eines österreichweiten ein-heitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Ziele der Förderungn  Innovationn  Wettbewerbsfähigkeitn  Umwelt/Ressourceneffizienzn  Lebensmittelsicherheit/Hygiene/Qualitätn  Arbeitsplätze/Arbeits- bedingungen/Tierschutz

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Bauernjournal gap 2014 Bis 2020XVI m ä r z 2015

Die Abgeltung der natürlichen Nachteile für Betriebe in den benachteiligten Gebieten – speziell des Bergbauerngebiets – hat in Österreich eine lange Tradition. Die Ausgleichszulage (AZ) ist auch einer der Schwerpunkte im neuen Programm der Ländlichen Entwicklung und wird für alle Betriebe, die sich im Berg- und benachteiligten Gebiet befinden, gewährt.

Die Ausgleichszulage für Be-triebe in den Berg- und be-nachteiligten Gebieten ist das zentrale Instrument zum Aus-gleich der natürlichen Be-nachteiligung und leistet da-mit einen wirksamen Beitrag für die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in diesen Ge-bieten. Ziel der Ausgleichs-zulage ist, durch eine Un-terstützung einen Ausgleich der Kosten- und Ertragsun-terschiede gegenüber den Be-trieben in günstigeren Lagen schaffen. In Österreich gibt es drei Gebietskategorien: das Berggebiet, das kleine Gebiet und das sonstige benachtei-ligte Gebiet. Rund zwei Drittel der öster-reichischen Betriebe wirt-schaften in diesen benach-teiligten Gebieten. Die Aus-gleichszulage in Berg- und benachteiligten Gebieten (AZ) wird bei vorerst unver-änderter Gebietskulisse wei-tergeführt. Gegenüber der Vorperiode kommt es jedoch zu deutlicheren Änderungen. Für die AZ stehen zukünf-tig laut Finanztabelle rund

252 Mill. € pro Jahr zur Ver-fügung. Diese Mittel kön-nen durch die Bundesländer durch sogenannte Top-ups (Zusatzzahlungen) für maxi-mal 15 ha je Betrieb ergänzt werden.

Was sich ändertDas Grundkonzept der Aus-gleichszulage bleibt erhalten, folgende Eckpunkte sind neu: n Erfassung der betriebsindi-viduellen Erschwernis bei al-len Betrieben im Berg- und be-nachteiligten Gebiet nach Er-schwernispunkten (wurde frü-her Berghöfekataster genannt)

n Verschiebung der Mittel der Steilflächenmahd (35 bis 50 % Hangneigung) vom ÖPUL in die AZn Differenzierung der AZ-Prä-mie nach Tierhalter (RGVE) und Nichttierhaltern  Betriebe mit weniger als fünf Erschwernispunkten oder einer Bodenklimazahl über 45 erhalten eine Min-destprämie von 25 € pro Hek-tar bis maximal 70 han  Degression der AZ-Prämie in 10-er-Stufen ab 30 ha bis maximal 70 ha (getrennt nach Heim- und Almfutterflächen)n Beschränkung des Er-schwernispunktekataloges

auf naturbedingte Erschwer-nisse n  Keine Differenzierung nach AZ-Futterflächen und sonstigen Flächen am Heim-betrieb, sondern Förderung der landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen  Kein Ausschluss von Flä-chen wie z. B. Weizen, Zu-ckerrüben oder Weinn Gesonderte Hektarprämien für Heim- und Almfutterflä-chen, damit auch getrennte Beurteilung bei Kontrollen – Anrechnung von 0,75 ha Futterfläche je aufgetriebe-ner RGVE (rauhfutterverzeh-rende Großvieheinheit)

Berg- und BenachteIlIgte geBIete

Neue Eckpunkte bei der Ausgleichszulage

Pr ä m Ie nsätzeHeimbetriebe mit TierhalterPrämie/ha Nicht-TierhalterPrämie/haErschwernispunkten (EP) 0 bis 10 ha 2,10 € x EP + 65 € 0,70 € x EP + 40 €> 10 bis 30 ha 0,38 € x EP + 50 € 0,30 € x EP + 35 €von 30 bis 70 ha eigene Prämienstufen (Degression)

Weideflächen auf Almen (inkl. Gemeinschaftsweiden) Prämie/habis 10 ha 0,65 € x EP + 100 €> 10 ha bis 30 ha 0,48 € x EP + 84 €von 30 bis 70 ha eigene Prämienstufen (Degression)

Anrechnung: 0,75 ha Futterfläche je aufgetriebener rGVE

Die AusgleichszulAge schAfft einen Ausgleich der Kosten- und Ertragsunterschiede gegenüber den Betrie-ben in günstigeren Lagen. Foto: Fürstaller

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Bauernjournal HagelversicHerungM ä r z 2015 XVI I

Betriebliches Risikomanagement wird angesichts zunehmender Wetterextreme immer wichtiger.

Anträge sInd bIs zum 31. märz 2015 möglIch

Das Risiko minimieren

Überschwemmte Ackerfläche

weitere i n formationen bei den landesleitern der hagelversicherung:

OberösterreichIng. Wolfgang Winkler Mobil: 0664/4118475

nö-West Ing. MichaelGindlMobil: 0664/2818296

nö-Osting. Josef Kaltenböck Mobil: 0664/8272053

burgenland Dipl.-Ing. Günther KurzMobil:0664/2818375

Kärnten Dipl.-Ing. Hubert Gernig Mobil:0664/2818376

VorarlbergDipl.-Ing. richard Simma Mobil: 0664/ 6025919770

tirol ing. norbert Jordan mobil:0664/2818374

steiermark Ing. Josef KurzMobil:0664/8272056

salzburgIng. ChristianHallingerMobil: 0664/2843645

WienBarbara JauneckerMobil: 0664/8272057

AuswuchsschAden an Getreide hAgelschAden an Äpfeln Fäulnis bei Wein nach Hagel

PrO du K tn eu e ru n g e n 2015 Au f e I n e n b lIcK – A ntr Ags fr Is t 31 . m ä r z 2015Ackerbau und Grünland Wein- und Obstbaun Dürreindex-Versicherung Grünland n Fäulnisschäden nach Hagel im Weinbaun Höhere Deckung bei Auswuchs n Versicherung von Ertragsschäden durch verminderte Fruchtgrößen infolge n Haftungserweiterung bei Auswuchs auf Triticale, Gerste und Hafer von Dürre bei äpfeln (Antragsfrist 15. März 2015)n Versicherung von Ackerbohne und Sorghum bicolor (Körnerhirse) n Höhere Entschädigung der Tafeläpfel der Klasse II nach Hagelschäden gegen Dürre n Versicherung von Mengenverlusten durch Spätfrostschäden an Blüten undn Höhere Entschädigung für Wiederanbau Früchten bei Birnen (Antragsfrist 15. März 2015) n Versicherung von Schneedruckschäden an Früchten, Netz, Netzkonstruktionen und Obstbäumen bei „Obst unter Netz“

schneedruckschAden bei Glashaus hAgelschAden bei Mais dÜrre im Grünland sturmschAden bei Mais

Diese Seite entstand in Kooperation mit der Österreichischen Hagelversicherung

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BAUERNJOURNAL AGRARMARKT AUSTRIAXVI I I M Ä R Z 2015

Österreich ist Weltmeister in Sachen Bio-Landwirtscha . Heimische Lebensmittel stehen für Natürlichkeit mit Tradition und sind daher im Export gefragt.

Rund 20 % der landwirtschaft-lichen Fläche Österreichs wer-den biologisch bewirtschaftet. Rund 7 % aller Frischeproduk-te im österreichischen Lebens-mittelhandel werden in Bio-Qualität gekauft. Sowohl men-gen- als auch wertmäßig legen Bioprodukte im langfristigen Trend zu. Das Plus von 19 bzw. 40 % seit 2009 beweist den Erfolg. Die umsatzstärksten Bioprodukte sind Milch und Milchprodukte sowie Eier.

Eier, Erdäpfel und Milch sind die Bio-Renner

Der höchste Bio-Anteil im ös-terreichischen Lebensmittel-handel entfällt auf Eier mit rund 17 %, gefolgt von Milch und Erdäpfeln. Bei Joghurt, Butter, Obst und Gemüse wird eines von zehn Produkten in Bio-Qualität gekauft. Käse liegt mit einem Bio-Anteil von rund 8 % im Durchschnitt al-

ler Warengruppen, Fleisch und Wurst halten bei 3 bzw. knapp 2 %.

Jeder 6. österreichische Landwirt ist Bio-Bauer

Rund 21.000 Bio-Bauern in Österreich sorgen dafür, dass Bio einen Platz in der Mit-te der Gesellschaft eingenom-men hat. Die biologische Land-wirtschaft hat in Österreich eine besonders lange Traditi-on. 1927 wurde der erste Bio-Landwirt offi ziell registriert, rund 400 „Bioniere“ sorgten in den Achtzigerjahren des ver-gangenen Jahrhunderts dafür, dass die ersten Naturkostläden bestückt werden konnten. Die

große Bio-Umstiegswelle folg-te in den 1990er-Jahren, als eine heimische Supermarkt-kette in allen Filialen Bio-Le-bensmittel in die Regale auf-nahm. Dadurch konnten Ange-bot und Nachfrage besser auf-einander abgestimmt werden und die Bio-Landwirte hatten sichere, langfristige Abnahme-quellen. Nur wenige Jahre spä-ter führte jede Handelskette eine eigene Biomarke im Sorti-ment. Das AMA-Marketing hat die Aufgabe, die hohe Qualität der Bio-Lebensmittel abzusi-chern, die Vermarktung zu un-terstützen und die Konsumen-ten über die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte objektiv zu informieren.

Diese Seite entstand in Kooperation mit der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH

ÖSTERREICHISCHE BIO-LEBENSMITTEL: WELTWEIT GUTER RUF

Bio-Einkäufe steigen

MARKTPOTENZIAL HEIMISCHER BIO-LEBENSMITTEL

Österreich auf der BioFachDie BioFach in Nürnberg ist eine der weltweit größten Messen für Bio-Produkte mit 2.500 Ausstellern und 41.000 Fachbesuchern. Bei der öster-reichischen Gruppenausstellung der WKÖ waren 46 heimische Aussteller auf rund 800 Quadratmetern vertreten. Österreichs Agrarwirtschaft ist es im vergangenen Jahr – trotz schwierigen wirtschaftlichen Umfelds – gelun-gen, ihre Stärke im Export erneut unter Beweis zu stellen. Im Bild v. l.: Fritz Prem, Obmann „Von Herzen Bio“, Bio-Austria-Obmann Rudi Vierbauch, Helga Willer vom FIBL Schweiz und AMA-Marketing-Chef Michael Blass ma-chen auf der BioFach in Nürnberg auf das Marktpotenzial heimischer Bio-Lebensmittel aufmerksam. Foto: AMA/APA/Karmann

45 % EXPORT

Bio-Apfel startet in die HochsaisonIn der Hitliste der Bio-Obst-sorten liegen Äpfel bei den Konsumenten unangefochten an der Spitze. Jährlich werden rund 15.000 t produziert, Ten-denz steigend. Jetzt beginnt die Hochsaison im Verkauf. Knapp die Hälfte der heimi-schen Bio-Äpfel geht in den Export. Österreich ist damit hinter Südtirol und Deutsch-land drittgrößter Produzent von Bio-Äpfeln in der EU.Im Herbst werden die Bio-Äp-fel geerntet und in Lagerhäu-sern in den „Winterschlaf“ versetzt. Durch den niedrigen Gehalt an Sauerstoff in den Kühlzellen und Temperaturen zwischen ein und zwei Grad wird die Atmung des Obstes reduziert. Dadurch bleiben die Äpfel knackig frisch und landen in 1A-Qualität beim Konsumenten.