Kulturexpress 22 2014

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Je Woche 10. Jahrgang ISSN 1862 - 1996 Kulturexpress unabhängiges Magazin Ausgabe 22 25. 31. Mai 2014 . Zeitschrift für Kunst, Kultur, Philosophie, Wissenschaft und Wirtschaft Kulturexpress verpflichtet sich unabhängig über wirtschaftliche, politische und kulturelle Ereignisse zu berichten. Kulturexpress ist deshalb ein unabhängiges Magazin, das sich mit Themen zwischen den Welten aus Wirtschaft und Kultur aber auch aus anderen Bereichen auseinandersetzt. Das Magazin bemüht sich darin um eine aktive und aktuelle Berichterstattung, lehnt jedoch gleichzeitig jeden Anspruch auf Vollständigkeit ab Impressum Herausgeber und Redaktion Rolf E.Maass Adresse Postfach 90 06 08 60446 Frankfurt am Main mobil +49 (0)179 8767690 Voice-Mail +49 (0)3221 134725 www.kulturexpress.de www.kulturexpress.info www.svenska.kulturexpress.info Kulturexpress in gedruckter Form erscheint wöchentlich ISSN 1862-1996 Finanzamt IV Frankfurt a/M St-Nr.: 148404880 USt-idNr.: DE249774430 E-Mail: [email protected]

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Je Woche 10. Jahrgang ISSN 1862 - 1996

Kulturexpress unabhängiges Magazin

Ausgabe 22

25. – 31. Mai 2014

.

Zeitschrift für Kunst, Kultur, Philosophie, Wissenschaft und Wirtschaft Kulturexpress verpflichtet sich unabhängig über wirtschaftliche, politische und kulturelle Ereignisse zu

berichten. Kulturexpress ist deshalb ein unabhängiges Magazin, das sich mit Themen zwischen den Welten

aus Wirtschaft und Kultur aber auch aus anderen Bereichen auseinandersetzt. Das Magazin bemüht sich

darin um eine aktive und aktuelle Berichterstattung, lehnt jedoch gleichzeitig jeden Anspruch auf

Vollständigkeit ab

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Herausgeber und Redaktion

Rolf E.Maass

Adresse

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Kulturexpress in gedruckter Form

erscheint wöchentlich

ISSN 1862-1996

Finanzamt IV Frankfurt a/M

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Inhalt

Per Kirkeby Ausstellung - Kunsthalle Gießen im großen neuen Rathaus am Berliner Platz bis 31. August 2014

Fußball Sommer Freiluft Arena 2014: Live-Übertragung in der Gerbermühle, im Roomers und Bristol

Architektenwettbewerb „Messehalle 7“ der Messe Frankfurt geht in Endausscheidung. Sieger wird im September gekürt

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

Kulturexpress ISSN 1862-1996 Ausgabe 22 - 2014

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Im Wieseck-Korridor

Per Kirkeby Ausstellung - Kunsthalle Gießen im großenneuen Rathaus am Berliner Platz Foto: © Kulturexpress, Meldung: Kunsthalle Gießen, den 25. 04. 2014

Schon 1994 war der bekannte dänische Künstler

Per Kirkeby, der seinerzeit als Professor an der

Städelschule in Frankfurt lehrte, in Gießen, um den

Ort für eine Backsteinskulptur zu suchen, die dann

1996 auf dem Campus der Justus-Liebig-

Universität Gießen vollendet wurde. Diese Arbeit

Kirkebys vor Ort wie auch seine weit ausgreifende

künstlerische Gesamtkonzeption boten den Anlass,

während der 5. Hessischen Landesgartenschau

Gießen im Jahr 2014, die Position dieses Künstlers

in der Kunsthalle Gießen zu präsentieren.

Die Gießener Ausstellung nimmt sich eine Auswahl von

Werkgruppen des „künstlerischen Universalisten“ Kirkeby, dessen Schaffen die

unterschiedlichsten Medien und Ausdrucksformen umfasst. Sie zeigt eine Reihe von

Masoniten (1977-1997), eine Reihe von Temperagemälden, eine Folge von Bronzemodellen

und Zeichnungen zu Backsteinskulpturen, großformatige Kohlezeichnungen, eine Serie von

intensivfarbigen Monotypien, die neueren Datums und aus dem Jahr 2012 sind sowie ein

Ölbild in dem auch für den Künstler außergewöhnlich großen Format von rund 3 x 7 Metern.

Das Bild kann in Gießen, 15 Jahre nach seiner Entstehung 1999, erstmals öffentlich

präsentiert werden. Diese exemplarische Werkauswahl ermöglicht einen Einblick in den

künstlerischen Kosmos des promovierten Geologen Kirkeby, der im Laufe seiner

umfangreichen Werkentwicklung auch als Kunstwissenschaftler und Theoretiker hervortrat.

Die "Backsteinskulptur" vor dem Neubau der Deutschen Nationalbibliothek schuf Per

Kirkeby 1996, wie diese in Gießen an der Justus-Liebig-Universität. Die Skulptur in

Frankfurt verfügt über eine Länge von 37,5 Metern und hat eine Breite von 17,5 Metern. Ihre

Höhe beträgt 5,0 Meter. Es handelt sich wie in Gießen um eine begehbare monumentale

Skulptur aus roten Backsteinen, die aus 2,50 x 2,50 x 2,50 Meter großen Kuben besteht.

Diese reihen sich offen oder mit einem Türsturz versehen aneinander und sind nach oben

offen. Schaut man durch einen Eingang der Skulptur, vermittelt sich dennoch der Eindruck

eines geschlossenen Raumes. Monumentalität und Größe der Skulptur lassen unvermittelt

an sakrale Räume und Kirchen der für nordische Länder und Hansestädte so typischen

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"Backsteingotik" denken. Auch in seiner aktuellen Malerei finden sich immer wieder Motive,

die im Zusammenhang mit den Backsteinskulpturen stehen. Der architektonische Bezug

behält trotz seiner konstruktiven Strenge stets einen erdverbundenen und lehmigen

Charakter ein Merkmal in Kirkebys Arbeiten. Seine Malereien folgen Linien, die an

organisiertes organisches Leben erinnern wie Wurzelgeflechte, Baumrinde oder

Bestandteile der Zellulose.

Per Kirkeby - architektonisch anmutende

Backsteinsskulpturen vor der Deutschen

Nationalbibliothek in Frankfurt a/M

Per Kirkeby Ausstellung Kunsthalle Gießen

im großen neuen Rathaus am Berliner Platz

bis 31. August 2014

Zur Ausstellung erscheint eine Publikation im Snoeck Verlag Koeln mit 102 Seiten, 59

farbigen Abbildungen und Texten von Marcel Baumgartner und Ute Riese.

Kunsthalle Gießen

Berliner Platz 1

35390 Gießen

Foto: © Kulturexpress

Foto: Axel Schneider, Roter Backstein, 6 × 5 × 7 m, Gießen 1996

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Foto: © Kulturexpress

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Fußball Sommer Freiluft Arena 2014: Live-Übertragung inder Gerbermühle, im Roomers und BristolMeldung: Lena Kraft, articolare public relations, 63689 Ranstadt, den 30. 05. 2014

Gemeinschaftlich die Fußball-WM

erleben und dabei Fußball Food,

BBQ und Frankfurter Klassiker

genießen

Frankfurt, Mai 2014. Der Mega-Event des

Sommers steht bevor. Die Fußball WM

2014 in Brasilien wird viele Fans auf die

Straßen locken, um gemeinsam ihren

Mannschaften zuzujubeln und zu feiern.

Auch in der Gerbermühle, im Roomers

und Bristol können Gäste in stimmungsvollen Open-Air-Bereichen die Spiele verfolgen.

Der beliebte Sommergarten der Gerbermühle verwandelt sich vom 12. Juni bis 13. Juli

2014 in eine Fanmeile. Alle 64 Spiele werden auf einer 4x3 Meter großen LED-Wand

übertragen. Das malerische Mainufer, erleuchtete Kastanienbäume, frisch gezapftes Bier,

Grillgerichte und Frankfurter Klassiker bieten den idealen Rahmen für ein Fußballfest für

Jung und Alt. Wer lieber in der Frankfurter Innenstadt seinen Mannschaften die Daumen

drückt, hat die Wahl zwischen der Summerlounge im Bristol Hotel oder dem Patio im

Roomers.

Zwischen Bahnhof und Messe gelegen, zählt

das Bristol mit seiner urbanen Bar und der

Summerlounge zu den trendigsten

Ausgehlocations in Frankfurt. Fußballfans

können hier die Begegnungen bis 24 Uhr

miterleben, dazu serviert das Bristol Team

Gegrilltes, Bristol Hütchen und Bierbuckets.

Auch das Roomers an der Gutleutstraße steht

im Zeichen des runden Leders. Im Patio, einer

der schönsten Freiluft-Bereiche der Stadt,

garantieren zahlreiche Flatscreens einen

erstklassigen Blick auf den Spielverlauf. Die

Teams der Roomers Bar und des Restaurants verwöhnen die Gäste mit Cocktails sowie

den beliebten Gedecken für Damen (Vodka und Champagner) und Herren (Bier und

Zigarre). Die Küche bietet kulinarische Vielfalt von Fußball Food mit Hot Dogs und Chips,

Original American BBQ vom Smoker bis zu kleinen Köstlichkeiten zum Aperitivo. Auch in

der Roomers Bar besteht die Möglichkeit, die Spiele zu verfolgen. Gäste, die eine private

Atmosphäre bevorzugen, können exklusiv einen separaten Raum im Roomers buchen.

Reservierungen:

Roomers Restaurant T +49 69 27 13 42 810

Gerbermühle T +49 69 689 77 79 44

Bristol T +49 69 24 23 90

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Kulturexpress ISSN 1862-1996 vom 24. Mai 2014

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Architektenwettbewerb „Messehalle 7“ der Messe Frankfurtgeht in Endausscheidung. Sieger wird im September gekürtAbb.: © Kulturexpress

Meldung: Messe Frankfurt GmbH, den 28. 05. 2014

Der Planungswettbewerb für

den Neubau der Halle 7 auf

dem Frankfurter

Messegelände läuft

weiterhin nach Plan. In

einem ersten Schritt hatte

die Messe Frankfurt zehn

Planungsbüros zur

Teilnahme am Wettbewerb

aufgefordert. In einem

öffentlichen

Bewerbungsverfahren wurden zehn weitere Büros, aus insgesamt über 80 eingegangenen

Bewerbungen, von einer mit externen Experten besetzten Kommission hinzugewählt. „Diese

20 Büros haben in einem anonymisierten Verfahren Konzeptstudien eingereicht. Aus

diesem Teilnehmerfeld haben wir am Montag sechs Büros ausgewählt,“ beschreibt Uwe

Behm, Geschäftsführer der Messe Frankfurt, den bisherigen Ablauf. „Diese sechs

ausgewählten Büros gehen jetzt in die Endausscheidung des Wettbewerbs, und ich freue

mich schon auf die weitere Ausführung der Entwürfe.“

Bei den sechs ausgewählten Büros handelt es sich um:

-AOA Anttinen Oiva Arkkitehdit Oy | Helsinki | Finnland

-Behnisch Architekten | Stuttgart

-Dietz Joppien Architekten |Frankfurt

-kadawittfeldarchitektur | Aachen

-Sauerbruch Hutton Architekten | Berlin

-Waechter + Waechter | Darmstadt

Aufgabe des Wettbewerbs ist es, bis September eine ideal zum Messegelände und seiner

Umgebung passende Architektur für eine zweistöckige Halle mit etwa 35.000 bis 38.000

Quadratmetern Ausstellungsfläche zu entwickeln. Die neue Halle 7 wird im südwestlichen

Teil des Frankfurter Messegeländes, in unmittelbarer Nähe zum Tor West, gebaut.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eineEigenbedarfskündigungMeldung: Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, den 09. 05. 2014

Mit dem am 09. Mai 2014 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des

Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde

gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur

Entscheidung angenommen. Eine Revision zum Beschluss wurde nicht

zugelassen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren

Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens ist. Er lebte bis zum Jahr 2008

ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in

eine andere Stadt. Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwerdeführerin

bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs.

Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt

umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für

die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses

auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte.

Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung. Nachdem das

Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die Beschwerdeführerin in der

Berufungsinstanz vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den

Kläger verurteilt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat in der

Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts rügt, fehlt es

an einer ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde; insoweit ist die

Verfassungsbeschwerde unzulässig.

b) Daher kann nur die Nichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich geprüft werden.

Insoweit verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführerin

nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision ist vorliegend nichts ersichtlich,

insbesondere werden mit der Verfassungsbeschwerde keine diesbezüglichen Anhaltpunkte

dargetan.

bb) Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des

Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des

Rechtsmittels nahe gelegen hätte. Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich

relevanten Begründungsdefizits sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Im

vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision zwar nicht mit

einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch nicht zu einer

Verfassungsverletzung, denn die Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der

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einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen.

Insbesondere ergibt sich - selbst nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde -

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung hat eine

Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine

klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl

von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer

einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Als in diesem Sinne

klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch

des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen

kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen

ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben,

sondern weiterhin nutzen will.

Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der

insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht zwar allein der Wille des

Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch

nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die

Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift

sei - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu entnehmen, dass dem Vermieter

ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte

Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer

wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der

Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des

Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.

www.bundesverfassungsgericht.de

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